Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 24/63
- Datum
- 12.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Strafurteil ist unbeachtlich, soweit sie sich im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen richtet, ohne darzulegen, dass diese offensichtlich unhaltbar sind.
Die Bemessung der Strafe und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sind nur bei Rechtsfehlern in der Anwendung der einschlägigen Vorschriften oder bei fehlerhafter Prüfung der Bewährungs‑voraussetzungen zu beanstanden.
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass eine frühere Freiheitsstrafe vollständig zur Bewährung ausgesetzt worden ist; eine bloße teilweise Verbüßung mit anschließender bedingter Entlassung genügt nicht.
Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB schließt eine frühere Verurteilung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung aus, wenn seit der Haftentlassung bis zur Begehung der neuen Tat noch keine fünf Jahre verstrichen sind.
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ den Invalidenrentner Georg Karl aus ██ █████ ████, geboren am █████ in ████, ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
[REDACTED::
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach (Baden) vom [REDACTED::Datum] Oktober 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite tragen den Schuldspruch. Die Angriffe der Revision richten sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und sind zum anderen Teil offensichtlich unbegründet. Die Bemessung der Strafe ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Ergebnis trifft das auch für die Versagung der Strafaussetzung zu.
Das Schwurgericht hat eine Aussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB für unstatthaft gehalten. Diese Ansicht trifft nicht zu. Der Angeklagte hatte einen Teil der früher vom Landgericht Mosbach verhängten Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verbüßt, ehe der Strafrest ab 1. November 1958 zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nach teilweiser Verbüßung der Strafe rechtfertigt jedoch die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht; denn die Vorschrift setzt voraus, dass die Vorstrafe vollständig zur Bewährung ausgesetzt worden war (BGHSt 10, 182).
Gleichwohl hat das Schwurgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht angenommen, dass es die Strafe nicht zur Bewährung aussetzen dürfe. Der Beschwerdeführer war im Inland zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung schloss nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 23 Abs. 4 StGB die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus, da der Angeklagte sich auf Grund der Verurteilung vom 21. Juni 1956 bis zum 31. Oktober 1958 in Strafhaft befunden hatte und seitdem bis zur Begehung der hier abgeurteilten Straftat am 29. Juli 1962 noch keine fünf Jahre vergangen waren.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |