Tateinheit des mittelbaren Täters bei Instruktion von Provisionsvertretern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 245/97
- Datum
- 12.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem mittelbaren Täter ist für die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit nach §§ 52, 53 StGB maßgeblich sein eigener Tatbeitrag, nicht die einzelnen Handlungen der von ihm eingesetzten Werkzeuge.
Ergibt sich der Tatbeitrag eines mittelbaren Täters in einer einzigen einheitlichen Instruktion/Auftragsvergabe, sind mehrere durch die Werkzeuge verwirklichte Tatbestände für den Täter zur Tateinheit zu verbinden.
Leistet der Täter daneben eigenständige, von der Instruktion unterschiedliche tatbestandliche Handlung, rechtfertigt dies die Annahme von Tatmehrheit.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch selbst ändern; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; strafschärfende Umstände dürfen dem Angeklagten nachträglich nicht zuungunsten der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 27. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/97 vom 12. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███, Arthur Helmut Theodor ██ in ██, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Januar 1997 dahin geändert, dass der Angeklagte a) schuldig ist des Betrugs in drei Fällen – davon einmal in acht tateinheitlichen Fällen, von diesen in einem Fall versucht –, des versuchten Betrugs und der falschen Versicherung an Eides statt; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme von Tatmehrheit in den rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten Fällen II 1 (Versuch), 5 bis 8, 2, 3 und 10 begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat sich der Tatbeitrag des Angeklagten darauf beschränkt, die Provisionsvertreter ██ und ███ am 18. Juli 1994 eingehend über sein Kapitalisierungsmodell zu unterrichten und sie zu beauftragen, gegen Provision Kunden zu werben. Dieses Verhalten des Angeklagten hat im Ergebnis zu sieben betrügerischen Vertragsabschlüssen durch die als seine gutgläubigen Werkzeuge handelnden Vertreter und in einem Fall (II 3) zum Vertragsabschluss mit dem Vertreter █████ selbst geführt.
Zwar stellen die Vertragsabschlüsse für sich genommen selbständige Handlungen dar. Der Angeklagte ist als mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er diese Taten eigenhändig verwirklicht. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (BGH NJW 1995, 2933, 2934). Dieser bestand letztlich in einer Tathandlung – Instruktion und Auftrag am 18. Juli 1994. Dadurch werden für seine Person die mehreren Tatbestandsverwirklichungen nach § 263 StGB zur Tateinheit verbunden (Senatsbeschlüsse in BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26, 29).
In den Fällen II 4, 9 und 12 hat der Angeklagte durch andere Tathandlungen selbständig Kunden angeworben. Die Annahme von Tatmehrheit ist hier gerechtfertigt.
Der Senat kann den Schuldspruch, der im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hatte sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit in den genannten Fällen nicht anders verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch die von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Einzelstrafen haben keinen Bestand. Dem bestreitenden Angeklagten durfte nicht strafschärfend angelastet werden, „dass er keinerlei Einsicht in seine Schuld gezeigt hat“ (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 29 c; st. Rspr. – z. B. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5).
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