Revision: Schuldspruchänderung und Zurückverweisung wegen Gesetzesreform (1. StrRG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 245/70
- Datum
- 30.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen Änderungen in der Tatqualifikation oder der maßgeblichen Strafzumessung, sind Schuldspruch und Strafausspruch dahin zu ändern bzw. aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein zuvor als besonderer Straftatbestand behandelter Tatbestand entfällt, wenn die Gesetzesänderung ihn aufhebt; eine Fortführung dieser Qualifikation im Schuldspruch ist unzulässig.
Fehlen die Feststellungen, aus denen die Voraussetzungen einer nach neuem Recht relevanten Norm (z. B. § 17 n.F. StGB) hervorgehen, darf die Tat nicht weiterhin unter der früheren Einordnung (z. B. als Verbrechen) geführt werden.
Beruht die Festsetzung von Einzel- oder Gesamtstrafen auf Vorschriften, die nicht mehr gelten, oder ist nicht auszuschließen, dass weggefallene Rechtsfiguren die Strafzumessung beeinflusst haben, sind die Strafaussprüche aufzuheben und neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 28. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 245/70 in der Strafsache gegen den Autoschlosser Wolfgang G. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1945 in ██████████ (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. November 1969 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls schuldig ist; 2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil lässt bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen zur Änderung des Schuldspruchs, weil Rückfalldiebstahl nicht mehr als Sonderstraftatbestand ausgestaltet und demgemäß nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist (BGHSt 23, 237). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 17 n. F. StGB bleibt der Diebstahl Vergehen. Die Bezeichnung „Verbrechen“ muss deshalb entfallen. Dass die Voraussetzungen hier erfüllt sind, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
Die Gesamtstrafe und die für den Diebstahl ausgeworfene Einzelstrafe können nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter die Einzelstrafe einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist. § 17 n. F. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die jetzt in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Die für den Raub ausgeworfene Einzelstrafe ist gleichfalls aufzuheben. Sie ist ohnehin von Zuchthaus- auf Freiheitsstrafe umzustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie durch die Verurteilung wegen eines weiteren Verbrechens (Rückfalldiebstahls) zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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