Treffer
BGH Urteil

Artillerie-Schulschießen: Fahrlässige Tötung/KV; Maßstab der Vorhersehbarkeit; § 47 WStG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 245/62
Datum
18.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem Schulschießen einer Bundeswehrbatterie mit scharfer Munition kamen durch mehrere Bedienungs- und Leitfehler ein Soldat ums Leben und drei wurden verletzt; mehrere Beteiligte wurden wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der BGH bestätigte die Verurteilungen von Höhenrichtkanonier, Rechner und Feuerleitunteroffizier, weil der Erfolg trotz Zusammenwirkens mehrerer Fehler im Ergebnis vorhersehbar war. Hinsichtlich Sicherheitsoffizier und Batteriechef hob er das Urteil mangels tragfähiger Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit bzw. zur Abhängigkeit der Schuld des Batteriechefs vom fahrlässigen Versagen des Sicherheitsoffiziers auf und verwies zurück. Für die neue Verhandlung wies der BGH darauf hin, dass auch der Sicherheitsoffizier beim Schulschießen grundsätzlich im soldatischen Ausbildungsdienst i.S.d. § 47 WStG tätig sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Fahrlässigkeit genügt es, dass der tatbestandliche Erfolg im Ergebnis voraussehbar ist; eine Voraussehbarkeit des konkreten Geschehensablaufs ist nicht erforderlich.

2

Das Zusammenwirken mehrerer Fehler steht der Vorhersehbarkeit nicht entgegen, wenn nach der Lebenserfahrung bei arbeitsteiliger, sicherheitsrelevanter Tätigkeit mit mehreren, auch schwer erkennbaren und unentdeckt bleibenden Fehlleistungen zu rechnen ist.

3

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Pflichtverletzung setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, ob der Täter unter den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten das pflichtwidrige Versagen vermeiden konnte.

4

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Vorgesetzten wegen fehlerhafter Personaleinteilung kann in Umfang und Schuldgrad davon abhängen, ob und inwieweit das Fehlverhalten des Eingeteilten selbst fahrlässig war und ob dieses Versagen für den Vorgesetzten voraussehbar war.

5

Ein Schulschießen einer Artilleriebatterie ist als soldatische Übung zu beurteilen; die Tätigkeit des dabei bestellten Sicherheitsoffiziers kann wegen ihres unlösbaren Zusammenhangs mit der Ausbildung der Truppe Ausbildungsdienst i.S.d. § 47 WStG sein.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ aus ██, geboren am ██████████████ ████,

1. █████ aus ██, dort geboren,

2. █████████████ ████████, geboren am ███,

3. █████████████ █████, geboren am ██,

4. ██████████████ ██████, aus ███, dort geboren,

5. den Hauptmann ███, geboren am ██,

wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1962 an der die Mitwirkung hatten:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des ████████████████████████████ █████████ ███████████ 196[REDACTED], soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten █████████████ ██████ und ███ werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 15. Februar 1961 wurden auf dem Truppenübungsplatz Munster-Lager bei einem Schulschießen einer Bundeswehrbatterie mit scharfer Munition durch das Zusammentreffen verschiedener Fehler ein Soldat getötet und drei weitere Soldaten verletzt. Das Landgericht hat die Angeklagten, die als Höhenrichtkanonier, Rechner, Feuerleitunteroffizier, Sicherheitsoffizier und Batteriechef an dem Schießen beteiligt waren, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Geschützführer und den Batterieoffizier hat es hingegen freigesprochen. Die Angeklagten haben gegen die Verurteilung Revision eingelegt. Sie rügen im Wesentlichen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ████ und ██ sind unbegründet. Diese Beschwerdeführer handelten pflichtwidrig.

███ stellte die Rohrerhöhung des Geschützes unrichtig ein. ████ trug die Feuerstellung der Batterie verkehrt in den █████████████ ein und verursachte dadurch, dass für den ersten und wegen seiner Folgen ████████ Schuss ein falsches Feuerkommando errechnet wurde. ██████ war Feuerleitunteroffizier und verrichtete zugleich die Aufgaben des Feuerleitoffiziers. Er nahm deshalb die nach Nr. 42 des Vorläufers der HDv 267/2 „Die Feuerleitstelle“ ihm als Feuerleitunteroffizier obliegende Eintragung der Feuerstellung der Batterie in den Feuerleitplan nicht selbst vor, sondern ließ sie von dem als Rechner eingeteilten Angeklagten ██████████ ausführen. Das hat das Landgericht mit Recht nicht beanstandet. Zutreffend hat es ██████ aber für verpflichtet gehalten, die von ██████████ vorgenommenen Eintragungen in dem Feuerleitplan von Grund auf und sorgfältig zu prüfen. Solche gewissenhafte Grundlagenprüfung unterließ der Beschwerdeführer (UA 26). Dadurch verstoß er gegen die angeführte und ihm bekannte Vorschrift über die Aufgaben des Feuerleitunteroffiziers.

Die Angeklagten verursachten durch diese Fehler den Tod des einen und die Verletzung der drei weiteren Soldaten; denn keine dieser Ursachen kann hinweggedacht werden, ohne dass dieser Erfolg entfiele.

Das Landgericht hat angenommen, dass die Beschwerdeführer fahrlässig handelten. Ihre Revisionen wenden ein, diese Angeklagten hätten den konkreten Geschehensablauf und seine unglücklichen Folgen nicht voraussehen können; keiner von ihnen habe damit rechnen müssen und können, dass zu dem Fehler des einen der Fehler des anderen hinzukomme und dass ihre Versehen weder von den Aufsichtspersonen noch dem Sicherheitsoffizier bemerkt würden. Diese Ansicht trifft nicht zu.

Nach den Feststellungen bewirkte sowohl die unrichtige Einstellung der Rohrerhöhung als auch die falsche Berechnung des Feuerkommandos für sich allein, dass der Schuss außerhalb des Sicherheitsbereichs einschlagen musste. Schon deshalb musste und konnte jeder dieser Angeklagten, die in den ihnen zugewiesenen Funktionen ausgebildet waren und bereits an Scharfschießen teilgenommen hatten, damit rechnen, dass sein Versagen Tod oder Verletzung anderer auf dem Truppenübungsplatz weilender Personen zur Folge haben konnte. Damit war für sie der eingetretene Erfolg im Ergebnis voraussehbar. Das genügt zur Bejahung der Fahrlässigkeit (BGHSt 12, 75, 77; BGH Urt. vom 13. Februar 1962 – 1 StR 11/62; S. 11, 12). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn wie in dem in BGHSt 3, 62, 63 entschiedenen Fall der Geschehensablauf so außerhalb aller Lebenserfahrung liegen würde, dass die Angeklagten auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihnen nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbaren Sorgfalt mit ihm nicht zu rechnen brauchten. Das trifft hier jedoch nicht zu. Beim Schießen einer Artilleriebatterie wirken zahlreiche Organe zusammen. Dass dabei Fehler nicht nur einem, sondern verschiedenen an getrennten Plätzen tätigen Batterieangehörigen unterlaufen können und dass diese oft nicht leicht erkennbaren Versehen von den Aufsichts- und Sicherheitsorganen nicht rechtzeitig bemerkt werden, liegt im Rahmen der Lebenserfahrung. Das gilt besonders dann, wenn, wie hier, der Einheit erst seit kurzem dienende Soldaten angehören und ein Teil der Unterführer infolge Abkommandierung fehlt, was die der Batterie bereits längere Zeit vor dem Scharfschießen angehörenden Beschwerdeführer wussten.

Den Angeklagten ████████████████ kann es entgegen der Meinung seiner Revision nicht, dass auch der frühere Mitangeklagte Leutnant ████████ und der Angeklagte ██ ████ die unrichtige ██████████ im Feuerleitplan nicht bemerkt haben. Leutnant ███ prüfte bei der Besichtigung der ███████████████ nur die Seitenabweichung von der Grundrichtung und die Entfernung des ihm gemeldeten Feuerkommandos; er sah aber die Eintragungen in dem Feuerleitplan nicht im einzelnen durch. Das gehörte auch nicht zu seinen Aufgaben als Batterieoffizier, sondern oblag dem Angeklagten ███████ als Feuerleitunteroffizier und Vertreter des Feuerleitoffiziers. Dass der Angeklagte █████████ die verkehrte Eintragung in dem Feuerleitplan nicht entdeckte, hat seine Ursache darin, dass ihm die bei der Bundeswehr neu eingeführte Bildung des Feuerkommandos durch eine von dem Schießenden getrennte Feuerleitstelle nicht so vertraut war wie dem darüber genau unterrichteten Angeklagten ██████ und dass er im Feuerleitplan nur den Schwenkbereich und die kürzeste Schussentfernung prüfte (UA 24).

Die Bemessung der den Beschwerdeführern auferlegten Strafen lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Dagegen kann den Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ der Erfolg nicht versagt werden. Die bisherigen Feststellungen tragen ihre Verurteilung nicht.

a) Die Revision des Angeklagten ██████

1.) Allerdings zieht die Revision zu Unrecht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für den Tod des einen und die Verletzung der drei weiteren Soldaten in Zweifel. Ein mit seinen Aufgaben vertrauter und gewissenhafter Sicherheitsoffizier hätte zwar möglicherweise die falsche Einstellung des Geschützes ebenfalls nicht bemerkt, weil die Überwachung der Geschützbedienung Aufgabe des Geschützführers und nicht der Sicherheitsorgane ist. Er hätte aber, wenn er sich in der gebotenen Weise gründlich und systematisch vorbereitet hätte, erkannt, dass das errechnete Feuerkommando allein einen Einschlag außerhalb des Sicherheitsbereichs zur Folge haben würde, und hätte deshalb seine Ausführung untersagt. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsfehler in dem Versagen des Angeklagten eine Ursache des eingetretenen Erfolges gesehen.

2.) Die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers hat die Strafkammer darin erblickt, dass er die Frage, ob er sich den Aufgaben eines Sicherheitsoffiziers gewachsen fühle, bejahte, nach der Betrauung mit dieser Aufgabe jedoch nichts unternahm, um sich die dafür erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, und dass er nicht im Feuerleitwagen die Bildung des Feuerkommandos gründlich auf die Gewährleistung der Sicherheit prüfte, sondern sich praktisch als Zugführer betätigte. An sich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht diese Fehler als Pflichtwidrigkeiten beurteilt hat.

Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber, ob der Angeklagte unter den gegebenen Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Versagen hätte vermeiden können. Die Ausführungen über seine frühere Verwendung als Sicherheitsoffizier sind widersprüchlich; an einer Stelle heißt es, dass er „bisher noch niemals“, an anderer Stelle, dass er zum letzten Mal vor August 1939 Sicherheitsoffizier gewesen sei (UA 23 unten, 44 oben). Von seiner Gefangennahme in der ersten Hälfte des Jahres 1943 bis zu seiner Versetzung zur 2. █████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ am 1. Januar 1961 war der Angeklagte nicht mehr artilleristisch tätig gewesen. Ob und wie seine früheren Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesem Gebiet während seiner kurzen Zugehörigkeit zu der Batterie vor dem Schulschießen aufgefrischt worden sind und ob und wie er in der knappen Zeit über die für ihn neue Art der Bildung des Feuerkommandos unterrichtet worden ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Die Entscheidung enthält auch keine Ausführungen darüber, ob und gegebenenfalls wie sich die Aufgaben und die auf das Entdecken von Fehlern gerichtete systematische Tätigkeit des Sicherheitsoffiziers heute von der früher unterscheidet. Schließlich gibt das Urteil keine genaue Auskunft darüber, wie viel Zeit dem Angeklagten nach beendeter Munitionierung der Batterie, die er zu überwachen hatte, und während der er als Sicherheitsoffizier eingeteilt war (UA 19), bis zum Abrücken der Batterie verblieb und ob sie ausgereicht hätte, um sich über die Aufgaben als Sicherheitsoffizier und den von der Kommandantur festgelegten, ihm bisher unbekannten Sicherheitsbereich zu unterrichten und die sonst erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Dabei ist zu bedenken, dass der gerade zur Kontrolle der an dem Schießen beteiligten Batterieangehörigen berufene Sicherheitsoffizier sich den Fall, dass die Kenntnis von dem Sicherheitsbereich aus dem Kommandanturbefehl beschaffen muss und – entgegen der Meinung der Strafkammer – nicht mit dessen Mitteilung durch einen anderen Angehörigen der Einheit, z. B. durch den als Schießenden nicht als Sicherheitsoffizier der Beobachtungsstelle, wie es UA 44 irrtümlich heißt, eingeteilten ██, begnügen durfte.

Ohne näheren tatsächlichen und rechtlichen Aufschluss dieser Punkte lässt sich nicht abschließend entscheiden, inwiefern ██████ fehlerhaft handelte und ob er das fahrlässig tat. Deshalb muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es ihn verurteilt.

b) Die Revision des Angeklagten ███

Die Entscheidung über die Revision des ██████ führt auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ███.

Das Landgericht hat ihn schuldig befunden, weil er als Batteriechef durch die Einteilung des dafür ungeeigneten Angeklagten ████ █████ als Sicherheitsoffizier einen vermeidbaren Fehlgriff tat. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe können im Ergebnis nicht durchgreifen. Insbesondere kann der Einwand den Beschwerdeführer nicht entlasten, er habe dem Bataillonskommandeur bei einer Offiziersbesprechung im Januar 1961 darauf aufmerksam gemacht, dass die für das Scharfschießen vorgesehene Zeit Mitte Februar 1961 „ziemlich früh“ sei (UA 14), und ihm gegenüber am 14. Februar 1961 abends gesagt, dass er für das Scharfschießen „nur zur Sprache gebracht“ habe, am nächsten Tag müssten „Sicherheitsorgane“ „stellen, die er nicht habe“ (UA 18).

Bei jeder Einheit gibt es eine Grenze, bei der wegen ungenügender Vorbereitung in der eigenen Truppe oder wegen unzulänglicher Besetzung oder wegen so starker Beeinträchtigung durch Abkommandierungen ihre Einsatzfähigkeit so stark beeinträchtigt ist, dass die für die eigene Truppe zu fordernde Sicherheit gefährdet ist. In solchen Fällen wird man von dem Einheitführer verlangen müssen, dass er die Bedenken gegen einen vorgesehenen Einsatz nicht „zur Sprache bringt“, sondern seinem Vorgesetzten klar und eindringlich darlegt und dass er, wenn ihm der Einsatz gleichwohl befohlen wird, nach nochmaliger gewissenhafter Prüfung seiner Bedenken und der ihm auf deren Meldung mitgeteilten Gegengrunde die Ausführung des Befehls verweigert, wenn nach seiner so gewonnenen Überzeugung die bei einer Übung in der eigenen Truppe zu fordernde Sicherheit nicht vorhanden ist.

Gleichwohl muss auf die Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten ██ aufgehoben werden. Der Umfang seiner Schuld hängt nämlich davon ab, ob ████████████ nicht nur objektiv ungeeignet als Sicherheitsoffizier war, sondern auch fahrlässig versagte, in welchem Maße er das tat und inwieweit dieses fahrlässige Versagen des Oberfeldwebels für den Beschwerdeführer voraussehbar war.

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Die Strafkammer hat angenommen, dass die als Höhenrichtkanonier, Rechner, Feuerleitunteroffizier und Batteriechef eingesetzten Angeklagten █████, ███ und ███ im soldatischen Ausbildungsdienst handelten; sie hat auf ihr Verhalten deshalb zutreffend § 47 WStG angewandt. Bei dem Angeklagten ██ hat sie die Voraussetzung dieser Vorschrift verneint, weil er als Sicherungsorgan weder ausgebildet worden noch mit der Ausbildung der Truppe befasst gewesen sei. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob als Ausbildungsdienst im Sinne des § 47 WStG Außendienst der Truppe allgemein der gesamte Außendienst zu sehen ist (so Scherer, Soldatengesetz und Vorgesetztenverordnung § 24 Anm. I 3 b, und Arndt, Grundriss des Wehrstrafrechts S. 225; a. M. Dreher in Dreher/Lackner/Schwalm, WStG § 47 Anm. II 2 a).

Jedenfalls muss ein Schulschießen einer Artilleriebatterie im ganzen als soldatische Übung beurteilt werden. Solches Schießen dient dazu, die Einheit fortzubilden und mit dem Umgang mit scharfer Munition vertraut zu machen; dadurch soll ihre kampfmäßige Einsatzfähigkeit herbeigeführt werden. Scharfschießen können nicht ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden. Deshalb wird bei Übungsschießen ein für den Gefechtsseinsatz nicht vorgesehener Sicherheitsoffizier bestellt. Ihm obliegt es, auf Fehler zu achten und bei ihrem Auftreten in erster Linie aus Sicherheitsgründen, außerdem aber auch belehrend einzugreifen. Die Verrichtung seiner Aufgaben steht mit der Ausbildung der Truppe in unlösbarem Zusammenhang. Die Gründe, derentwegen § 47 WStG Soldaten im Ausbildungsdienst in gewisser Weise besser stellt, gelten für den Sicherheitsoffizier in derselben Weise wie für die Soldaten, die bei dem Schulschießen unmittelbar ausbilden oder ausgebildet werden: auch er gerät leichter als andere in die Gefahr, fahrlässig eine Körperverletzung oder eine Tötung zu verursachen. Das rechtfertigt es, den Einsatz als Sicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer Artilleriebatterie ebenfalls als soldatischen Ausbildungsdienst im Sinne des § 47 WStG anzusehen.

Die Begründung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Justizangestellter
Artillerie-Schulschießen: Fahrlässige Tötung/KV; Maßstab der Vorhersehbarkeit; § 47 WStG — Themis