Meineid: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtbeachtung von §55, §60 Nr.3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat (1. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 1 StR 245/57
- Datum
- 19.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtbeachtung des Zeugnisverweigerungsrechts nach §55 StPO und die Vereidigung trotz Verbots nach §60 Nr.3 StPO nehmen einem vorsätzlich begangenen Meineid nicht die Eigenschaft des Meineids, sind jedoch strafmildernd zu berücksichtigen.
Besteht ein Verdacht der Anstiftung oder Beihilfe zu einer uneidlichen Falschaussage, hätte der Vernehmende den Zeugen nach §55 StPO belehren und eine Vereidigung nach §60 Nr.3 StPO unterlassen müssen.
Die Würdigung einer Zwangslage oder einer Begünstigungstat des Zeugen ist für die Strafzumessung erheblich; unvollständige Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Wenn der Zeuge durch frühere unwahre Angaben sich oder Dritte möglicherweise selbst strafbar gemacht hat, schließt dies nicht grundsätzlich die Anwendung von §55 StPO aus, wohl aber die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden/Oberpfalz, 12. Februar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Oberforstwart Karl ███ aus ████████, Gemeinde ████, ██, geboren am ███████████ in ██, ██, ████, wegen Meineids
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden/Oberpfalz vom 12. Februar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids unter Berücksichtigung mildernder Umstände und wegen Notstands (§ 54 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.
In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es (UA 9), der Angeklagte habe „zu einem wesentlichen Teil aus eigennützigen Motiven, nämlich um in dem jahrelangen Streit mit seiner Ehefrau Unterhalt loszuwerden und um von seiner Pflicht zur Zahlung von [REDACTED] zu kommen“, unter Eid die Unwahrheit gesagt. Bei seiner ersten Vernehmung habe es sich (UA 2) „um eine Rücksicht auf seine vorausgegangene Begünstigung der damaligen Beschuldigten Julia ███“ gehandelt (§ 257 StGB); denn er habe durch seine Aussage vor der Polizei sich einer Begünstigung der damaligen Beschuldigten Julia ███ schuldig gemacht, wenn er bei der nachfolgenden gerichtlichen Vernehmung die Wahrheit gesagt hätte, deshalb der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt; diese Besorgnis sei für die Abgabe seiner Falschaussage mitbestimmend gewesen.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht möglicherweise die Verstrickung, in der sich der Angeklagte bei seiner eidlichen Vernehmung vor Gericht befand, nicht in vollem Umfange berücksichtigt. Julia ███ hatte ihre falsche Aussage – deretwegen ein Verfahren gegen sie durchgeführt wurde, in welchem der Angeklagte zunächst polizeilich und dann gerichtlich als Zeuge vernommen wurde – in einem bürgerlichen Rechtsstreit des Angeklagten gegen seine Ehefrau betreffend Abänderung eines Unterhaltsurteils erstattet. Soweit der Angeklagte Julia ███ ihrer falschen Aussage angehörte oder sie mindestens mit Rat oder Tat unterstützt, sich also der Anstiftung oder der Beihilfe zu dieser falschen Aussage schuldig gemacht hatte, befand er sich bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung in einer Zwangslage, und diese wirkte sich durch die unwahren Angaben bei der Polizei und die hierin liegende Begünstigung seiner selbst und Julia ███ dann auf seine gerichtliche Aussage aus.
Bestand aber ein Verdacht der Anstiftung oder Beihilfe zur falschen Aussage – dafür konnte, abgesehen von der schon erwähnten Interessenlage, sprechen, dass Julia ███ nach Erhalt der Ladung zum Hauptverhandlungstermin in der Strafsache bei dem Angeklagten erschienen war (UA 4) –, so hätte der Angeklagte nach § 55 StPO belehrt werden müssen, „dass er die Aussage auf Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde“, und er hätte nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Ob § 55 StPO bei der seinerzeitigen Vernehmung des Angeklagten als Zeuge beachtet worden ist, lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen; § 60 Nr. 3 StPO ist, wie die Tatsache der Beeidigung ergibt, nicht berücksichtigt worden.
Die Nichtbeachtung des Zeugnisverweigerungsrechts und die Vereidigung trotz gesetzlichen Verbots nehmen zwar einer vorsätzlichen eidlichen Falschaussage nicht die Eigenschaft eines Meineids, sind aber strafmildernd zu berücksichtigen (BGHSt 8, 166, 189 ff.), selbst wenn die Merkmale der §§ 157, 158 StGB nicht vorliegen.
Sollte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung die Absicht verfolgt haben, sich und gegebenenfalls auch Julia ███ vor einer strafgerichtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit der von Julia ███ zu erstattenden falschen Aussage zu schützen, so war er wegen der in der polizeilichen Aussage zu erblickenden Begünstigung strafbar (§ 257 StGB), und daher, soweit es sich um diese Begünstigung handelte, § 55 StPO mangels einer Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht anwendbar. Das würde aber einer Berücksichtigung des § 157 StGB im Rahmen der Strafzumessung nicht entgegenstehen, wenn der Angeklagte glaubte, sich durch seine unwahren Angaben vor der Polizei möglicherweise erneut strafbar gemacht zu haben, und auch deshalb unter Eid die Unwahrheit sagte. Außerdem bliebe § 60 Nr. 3 StPO unverändert, soweit der Verdacht einer Begünstigung Julia ███ bestand, dass der Angeklagte einer Handlung verdächtigt war und nur mit Rücksicht auf die gleichzeitig erfolgte Selbstbegünstigung straflos blieb.
Scheidet der Verdacht einer Beteiligung des Angeklagten an der uneidlichen Falschaussage Julia ███ aus, so hätten die §§ 55, 60 Nr. 3 StPO mit Rücksicht auf die in der polizeilichen Aussage des Angeklagten liegende Begünstigung Julia ███ Anwendung finden müssen. Ihre Nichtberücksichtigung fiele strafmildernd ins Gewicht.
Die möglicherweise nicht erschöpfende Würdigung der Umstände und die Nichtberücksichtigung des § 55 StPO durch den früheren Tatrichter gegen die §§ 55, 60 Nr. 3 StPO führen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit seinen Feststellungen.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, seine Revisionsbegründung zu wiederholen, dass er zwar durch seine Vernehmung, nicht aber durch seine Vereidigung überrascht worden sei. In diesem Zusammenhang könnte die Tatsache Bedeutung gewinnen, dass auch Julia ███ in dem allerdings bürgerlichen Rechtsstreit des Angeklagten gegen seine Ehefrau vereidigt worden war (UA 9). Dann wäre der Erwägung des Tatrichters, „der Angeklagte sei nicht etwa unerwartet in die Situation geraten, in der er den Meineid geleistet hat“, jedenfalls soweit seine Vereidigung in Frage steht, möglicherweise der Boden entzogen.
Zur Frage der Berücksichtigung mangelnder Schuld wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 4, 395 [LM Nr. 26 zu § 263 StGB]) und die dort angeführten Entscheidungen verwiesen.
Dr. Dotterweich Sauer Rotberg Bundesrichter
Dr. Seibert ist infolge Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.
| Rotberg | |
| Dr. Hengsberger |