Treffer
BGH Urteil

Hopfenherkunft: Betrug durch falsche Herkunftsangabe; § 21 HHG subsidiär, Erlös einzuziehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 245/55
Datum
08.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verkaufte Hopfen geringerer Herkunft als Hopfen aus einem höher bewerteten Anbaugebiet und erwirkte hierfür amtliche Begleiturkunden der Siegelhalle. Streitig war u.a., ob damit Betrug und mittelbare Falschbeurkundung vorliegen und wie § 21 HHG konkurrenzrechtlich wirkt. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Betrugs und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, ließ aber die tateinheitliche Verurteilung nach § 21 HHG wegen Subsidiarität entfallen. Zudem stellte er klar, dass bei Notverkauf nach § 101a StPO der Erlös an die Stelle des Gegenstands tritt und einzuziehen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Begleiturkunden der Siegelhallen nach dem Hopfenherkunftsgesetz bezeugen die Herkunft des Hopfens aus dem bezeichneten Anbaugebiet und nicht nur die Durchführung des Kennzeichnungsverfahrens.

2

Wenn sich der Marktpreis einer Ware nach ihrer Herkunft aus bestimmten Anbaugebieten bildet, liegt ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn der Käufer Ware anderer Herkunft mit geringerem Marktwert erhält, selbst wenn kein objektiver Qualitätsunterschied besteht.

3

§ 21 HHG ist gegenüber vollendetem oder versuchtem Betrug subsidiär; bei Gesetzeskonkurrenz tritt die Strafvorschrift des § 21 HHG zurück, ohne dass die Einziehung nach § 24 HHG ausgeschlossen ist.

4

Wer bewirkt, dass durch öffentliche Stellen Herkunftsangaben in öffentlichen Urkunden der Wahrheit zuwider beurkundet werden, erfüllt die Voraussetzungen der (schweren) mittelbaren Falschbeurkundung, wenn die beurkundete Tatsache für Rechte und Rechtsverhältnisse erheblich ist.

5

Wird beschlagnahmte Ware nach § 101a StPO notverkauft, tritt der Erlös in allen Fällen der Einziehung an die Stelle der Gegenstände; die Einziehung ist daher auf den Erlös zu richten.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Januar 1955

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Georg B., geboren am █, Kreis ██, wegen Betruges u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 5. Juli 1955, in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Pelchen als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst in der ████████████, Justizangestellter bei der Verkündung als █████████████,

Leitsatz

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung

1. Die Begleiturkunden der Siegelhallen nach dem Hopfenherkunftsgesetz bezeugen die Herkunft des Hopfens aus dem in ihnen bezeichneten Anbaugebiet, nicht lediglich die Tatsache, dass das amtliche Kennzeichnungsverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt worden ist.

2. Zwischen § 21 HHG und Betrug besteht Gesetzeskonkurrenz; der § 21 HHG tritt als subsidiäre Strafvorschrift bei vollendetem oder versuchtem Betrug zurück, da er auf Handlungen abgestellt ist, die betrugsartigen Charakter haben. Die Einziehung nach § 24 HHG wird dadurch nicht ausgeschlossen.

3. Bei Notverkauf nach § 101a StPO tritt für alle Fälle der Einziehung der Erlös an die Stelle der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände. Es ist daher stets auf die Einziehung des Erlöses zu erkennen.

4. Wenn sich der Marktpreis einer Ware (Hopfen) nach der Herkunft aus einem bestimmten Anbaugebiet bildet, so begeht einen Betrug, wer Hopfen einer anderen Herkunft, der einen niedrigeren Marktpreis hat, als Hopfen aus einem Anbaugebiet mit höherem Marktpreis verkauft, auch wenn ein wirklicher Güteunterschied nicht besteht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 21 des Hopfenherkunftsgesetzes entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Hopfenanbauer in ███, das zu dem in Fachkreisen des In- und Auslandes bekannten ████ Hopfenanbaugebiet gehört. Im Handel wird der Hopfen nach dem Herkunftsgebiet gekauft, und die Brauereien gehen selbst bei größeren Preisunterschieden nicht zu Hopfen anderer Herkunft über, obwohl die infolge des Wechsels in Angebot und Nachfrage oft sehr stark voneinander abweichenden Preise für den Hopfen verschiedener Herkunft in aller Regel nicht ihre Begründung in Unterschieden nach Güte und Beschaffenheit und auch nicht nach dem chemischen Gehalte finden. Dem Handel und den Brauereien als den Endabnehmern kommt es ausschließlich auf das Gebiet an, in welchem der Hopfen gewachsen ist. Das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (HHG) ist bestrebt, das Vertrauen auf die im gewerbsmäßigen Verkehr verwendeten Herkunftsbezeichnungen durch Vorschriften über eine amtliche Kennzeichnung des Hopfens auf der Umhüllung und eine dieser Kennzeichnung entsprechende Begleiturkunde, die von amtlichen „Siegelhallen“ ausgestellt wird, zu schützen.

Nach der Hopfenernte 1953 bestanden erhebliche Preisunterschiede zwischen dem Hopfen des ████ Anbaugebietes und dem █████ Hopfen; am 1. Oktober 1953 kostete der ████ Hopfen 380 DM für den Zentner, der ██████ Hopfen 350 DM, der ███████ Hopfen 280 DM, am 1. November der ████ Hopfen 180 DM. Dieses Verhältnis blieb im Großen und Ganzen bestehen bis zum Ausverkauf der Ernte. Der Angeklagte, der verschuldet war, hat sich diesen Preisunterschied in der Weise zunutze gemacht, dass er sich mehrere Posten █████ Hopfen (etwa 140 Zentner) zum Preise von durchschnittlich 170 DM besorgte und als „████ Hopfen aus seiner eigenen Erzeugung“ für 500 320 DM in den Verkehr brachte. Er gab dazu den Säcken, in denen der Hopfen verpackt war, durch Zunähen der Enden mit „Ohren“ das für die Verpackung des ████ Hopfens kennzeichnende Aussehen, versah die Ballen mit entsprechender Aufschrift und lieferte den Hopfen bei der Siegelhalle ein mit einer von ihm selbst als dem zuständigen Hopfenfachwart ausgestellten Hopfenherkunftsbescheinigung, in der er bestätigte, dass der zugeführte Hopfen aus seiner Ernte stamme. Daraufhin wurde von der Siegelhalle die amtlich vorgeschriebene Beschriftung der Ballen, die Versiegelung der Ballennähte und ihre Plombierung vorgenommen; ferner wurde für jeden Sack eine Begleiturkunde über die Herkunft des Hopfens aus dem „████ Anbaugebiet“ ausgestellt. Der vom Angeklagten auf diesem Wege erzielte Gewinn betrug über 15.000 DM.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und mit zwei rechtlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen gegen die §§ 21 und 22 des Hopfenherkunftsgesetzes zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 5.000 DM verurteilt. Von der Anklage der fortgesetzten Falschbeurkundung im Amt, begangen durch die von ihm als Hopfenfachwart ausgestellten falschen Herkunftsbescheinigungen, hat das Gericht den Angeklagten freigesprochen. Der Erlös von 14 Ballen des █████ Hopfens, die beschlagnahmt und gemäß § 101a StPO veräußert worden waren, ist eingezogen worden.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges und mittelbarer Falschbeurkundung und sieht weiter eine Gesetzesverletzung darin, dass der Beschwerdeführer von der Anklage der Falschbeurkundung nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist.

Die Revision ist unbegründet.

Der Angeklagte hat seine Abnehmer durch die Vorspiegelung, der Hopfen sei ein Erzeugnis des ████ Anbaugebietes, über die wahre Herkunft des Hopfens getäuscht und sie dadurch veranlasst, ihn für den Preis des ████ Hopfens zu kaufen, der erheblich höher war als der Preis für █████ Hopfen. Dies wusste der Angeklagte. Der Zweck seines Vorgehens war es, den so erzielbaren Mehrgewinn zu erlangen. Damit sind die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen Betruges nach § 263 StGB nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite gegeben. Zu Unrecht beanstandet die Revision, es sei der Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht festgestellt, da dieser von der Tatsache ausgegangen sei, dass der von ihm gelieferte █████ Hopfen dem ████ Hopfen mindestens gleichwertig gewesen sei.

Der Wert, den der ████ Hopfen für die Abnehmer hatte, bestimmte sich nach dem Marktpreis der Ware. Ob die bestehenden Preisunterschiede auf wirklichen Güteunterschieden, auf unterschiedlichen Gestehungskosten oder auf nicht wirtschaftlichen Bewertungsmaßstäben der Endabnehmer, der Brauereien, beruhten, ist unerheblich. Die Abnehmer des Angeklagten, die von ihm um den höheren Preis des ████ Hopfens solchen aus dem █████ Anbaugebiet bekamen, der einen geringeren Marktwert hatte, erhielten nicht den erwarteten und zugesagten vollen Gegenwert für ihre Leistung und waren damit geschädigt (vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall 3 StR 616/53 vom 2. Dezember 1954). Dass der Schaden wieder ausgeglichen wurde, indem die Abnehmer den Hopfen ihrerseits als ████ Hopfen weiterverkaufen konnten, weil auch ihren Abnehmern der wahre Sachverhalt unbekannt blieb, berührt den einmal begangenen Betrug nicht. Dass seine Abnehmer in dieser Weise durch den Ankauf des Hopfens von ihm geschädigt wurden, war dem Angeklagten bekannt. Sein Schädigungsvorsatz wurde somit nicht durch die Vorstellung ausgeschlossen, dass der von ihm gelieferte Hopfen in der Beschaffenheit und Güte dem ████ Hopfen tatsächlich nicht nachstand und die vorhandenen Preisunterschiede nicht „qualitätsbedingt“ waren. Tatsächlich waren diese Preisunterschiede, wie er wusste, vorhanden und bestimmend für den Wert, den der Hopfen für die Käufer und die Endabnehmer hatte. Dass der Angeklagte „mustergerecht“ geliefert hat, beseitigt nicht die Tatsache, dass er seine Abnehmer über die Herkunft des Hopfens getäuscht hat.

Auf den Vermögensvorteil, der dem Angeklagten durch den Abschluss dieser Kaufverträge und ihre Erfüllung seitens der Käufer zufloss, hatte der Angeklagte keinen rechtlichen Anspruch. Indem er sie, um den Mehrgewinn zu erzielen, durch seine Täuschungshandlungen dazu bewog, diese Verträge mit ihm abzuschließen, handelte er somit in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Zutreffend hat das Landgericht bei der gegebenen Sachlage eine fortgesetzte Tat angenommen.

Auch die Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit dem fortgesetzten Betrug begangenen fortgesetzten Verbrechens der schweren mittelbaren Falschbeurkundung nach §§ 271, 272 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere unterliegt es keinem Zweifel, dass die in der Begleiturkunde, den mit Siegel versehenen Aufschriften auf der Umhüllung der Ballen und den Plomben beurkundete, für Rechte und Rechtsverhältnisse im Sinne des § 271 StGB erhebliche Tatsache nicht der Durchgang durch das amtliche Kennzeichnungsverfahren ist, wie die Verteidigung geltend macht, sondern die Herkunft des gekennzeichneten Hopfens aus dem ████ Anbaugebiet (vgl. Schneidewin bei Stenglein, Komm. zu strafrechtlichen Nebengesetzen, Erg.Bd. 1935, S. 43, 49; Stiegeler-Künstler-Mayer, Komm. zum HHG 1955, S. 66). Dem Verkehr eine sichere Unterlage über die jeweilige Herkunft des Hopfens zu geben, ist der Sinn des Gesetzes und die Aufgabe der auf Grund des Gesetzes als öffentliche Anstalten (§ 15) eingerichteten Siegelhallen. So legt die BayVO zum Vollzug des HHG i. d. F. vom 13. August 1953 den Organen der Siegelhalle in Ziff. 10 ausdrücklich die Pflicht auf, den der Siegelhalle zugeführten Hopfen „auf seine Herkunft aus dem Siegelbezirk“ zu prüfen. Die von den Siegelhallen als öffentliche Urkunden (§ 17) ausgegebenen Kennzeichnungen und Begleiturkunden geben das Anbaugebiet als solches an; die Urkunden wären geradezu irreführend, wenn ihre amtliche Aussage sich darauf allein beschränken sollte, dass die Hopfenmengen, zu denen sie gehören, dem amtlichen Kennzeichnungsverfahren unterworfen worden seien. Wenn sich die Beamten der Siegelhalle naturgemäß nicht immer unmittelbar davon vergewissern können, wo der ihnen zugeführte Hopfen gewachsen ist, so geht das Gesetz doch davon aus, dass sie in der Lage sind, sich zuverlässige Kenntnis davon zu verschaffen, einmal auf Grund ihrer Ortskenntnis, dann aber auch an Hand der Herkunftsbescheinigungen der Hopfenwarte. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese öffentlichen Beamten oder nur als irgendeine Art von Vertrauensperson in das Verfahren eingeschaltet sind. Der Angeklagte hat somit dadurch, dass er der Siegelhalle den █████ Hopfen als Hopfen seines Anbaus zuführte und noch dazu als Hopfenwart eine den Tatsachen zuwiderlaufende Herkunftsbescheinigung übergab, bewirkt, dass die rechtserhebliche Tatsache der Herkunft des Hopfens aus dem ████ Anbaugebiet in öffentlichen Urkunden der Wahrheit zuwider beurkundet wurde. Die Tatsachen, auf die es ankommt, auch diejenigen, aus denen sich die Beweisbestimmung der Kennzeichnungen und Begleiturkunden unmittelbar ergibt, waren dem Angeklagten nach der Feststellung des Urteils bekannt, so dass es keinen Bedenken unterliegt, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte die unrichtige Beurkundung der Herkunft des Hopfens vorsätzlich bewirkt hat. Da er diese Handlung in der Absicht begangen hat, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dabei in Verwirklichung eines den Gesamterfolg – Absetzung des aus der Ernte 1953 erstandenen Postens █████ Hopfen als Hopfen aus dem ████ Anbaugebiet – umfassenden einheitlichen Vorsatzes handelte, liegt ein fortgesetztes Verbrechen nach §§ 271, 272 StGB vor.

Richtig ist auch, dass der Angeklagte die Tatbestände der §§ 21 und 22 des Hopfenherkunftsgesetzes verwirklicht hat. Er hat an dem von ihm bezogenen █████ Hopfen, der amtlich bezeichnet und in seiner Hand noch im Verkehr war – er wollte ihn weiterverkaufen –, vorsätzlich Verschluss und Umhüllung verletzt, und zwar zu einem dem Gesetz zuwiderlaufenden Zwecke (§ 21 HHG), und er hat vorsätzlich der Verpflichtung zuwidergehandelt, die amtliche Bezeichnung zu erhalten, solange sich der Hopfen im Verkehr befand (§ 22 in Verbindung mit § 1 HHG). Dass das Landgericht zwischen diesen Bestimmungen Tateinheit annimmt, entspricht an sich dem Gesetz; die Tatbestände dieser beiden Bestimmungen decken sich nicht. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 21 HHG ist jedoch aus einem anderen Grunde rechtlich nicht haltbar. Die dieser Gesetzesbestimmung eingefügte Beschränkung, „sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist“, bringt zum Ausdruck, dass diese Strafbestimmung nur Anwendung finden soll, falls die Verwirklichung des von ihr unter Strafe gestellten Tatbestandes nicht nach Maßgabe eines anderen Strafgesetzes einen höheren Strafanspruch erzeugt, dass mithin diese Strafvorschrift die Eigenschaft einer nur subsidiär anwendbaren haben soll (vgl. dazu für eine gleichlautende Vorschrift des Brausteuergesetzes vom 3. Juni 1906 die Entscheidung RGSt 42, 427, 428). Das wird für das vorliegende Gesetz besonders klar aus der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes (Verhandlungen des Reichstages, Band 437, Anlage Nr. 1230 zu den Stenographischen Berichten 1928, S. 4). Diese weist aus, dass durch die Strafbestimmung Lückenhaftigkeiten getroffen werden sollten, die in der Regel als Betrug, Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz usw. strafbar sind, bei denen der Nachweis einer strafbaren Handlung jedoch schwer zu erbringen ist, da es nach dem Urteil Sachverständiger äußerst schwierig ist, die Herkunft von Hopfen durch Untersuchung mit völliger Sicherheit zu bestimmen. Aus dieser Zweckrichtung der Strafvorschrift ergibt sich zweifelsfrei, dass nach der eingefügten Begrenzung ihre Anwendung wegen Gesetzeskonkurrenz dann entfällt, wenn vollendeter oder auch versuchter Betrug erwiesen ist. Dass die vom Landgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 21 HHG auf die Strafbemessung des Gerichts irgendwelchen Einfluss ausgeübt hat, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Revisionsgericht konnte sich somit darauf beschränken, den Schuldspruch insoweit zu berichtigen.

Was die Einziehung des Erlöses nach § 24 HHG betrifft, so lässt das Urteil nicht erkennen, ob sie das Landgericht auch auf § 22 des Gesetzes gestützt hat. Doch kann die Frage auf sich beruhen. Jedenfalls schließt die Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen dem Vergehen gegen den § 21 des Gesetzes und dem Tatbestand des Betruges, wodurch die Anwendung der Strafvorschrift des § 21 a. a. O. unmöglich wird, nicht aus, gemäß § 24 des Gesetzes auf Einziehung des beschlagnahmten Hopfens zu erkennen. Auch bei Gesetzeskonkurrenz bleiben die Vorschriften des verdrängten Gesetzes über Mindest- und Nebenstrafen, wie auch über Sicherungsmaßnahmen neben dem Gesetz, aus dem die Bestrafung erfolgt, anwendbar (vgl. BGH 1, 152, 155, 156). Dass das Landgericht statt der nach § 24 HHG auszusprechenden Einziehung des beschlagnahmten Hopfens die Einziehung des aus dem Notverkauf erzielten Erlöses angeordnet hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 101a StPO tritt im Falle des Verkaufs der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände an deren Stelle der Erlös. Die Einziehung nach § 24 HHG ist daher für den erzielten Erlös, nicht für die nicht mehr vorhandenen Gegenstände selbst auszusprechen. Die durch das Strafrechtsbereinigungsgesetz eingeführte Bestimmung des § 101a Abs. 1 Satz 2 StPO enthält eine für das Recht der Beschlagnahme und Einziehung allgemein maßgebliche Vorschrift, die die auf diesem Gebiet bestehenden Unklarheiten und Zweifel beseitigen sollte (vgl. Dallinger in JZ 1953, S. 441 VI 2). Die entgegenstehende Entscheidung BGH 2 StR 893/52 vom 5. Mai 1953 ist zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem der § 101a Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht galt.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage der fortgesetzten Falschbeurkundung im Amt freigesprochen, weil ihm nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden konnte, dass ihm seine etwaige Beamteneigenschaft als Hopfenwart nicht bekannt gewesen sei. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Zu Unrecht gründet der Beschwerdeführer die Revision darauf, dass die Strafkammer nicht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Angeklagte als „Hopfenwart“ nicht Beamter im Sinne des § 359 StGB war und dass die von ihm ausgestellten Hopfenherkunftsbescheinigungen keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 348 StGB waren, und dass das Gericht infolge dieser Unterlassungen nicht zu einem Freispruch mangels erwiesener Unschuld gekommen sei. Der entscheidende Teil des Urteils lautet dahin, dass der Angeklagte freigesprochen ist. Es kann nicht anerkannt werden, dass eine zur Begründung der Revision geeignete Beschwer darin liege, dass nach den Gründen des Urteils das Gericht zur Freisprechung mangels Beweises statt wegen erwiesener Unschuld gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 7, 153 ff. im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im neueren Schrifttum eingehend dargelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Soweit es sich um die Frage der Kostenerstattung gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO handelt, wäre die Revision zwar an sich zulässig. Aber auch insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zur Freisprechung geschritten ist, ohne den offen gelassenen Fragen nachzugehen. Die von ihm hierfür gegebene Begründung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Hiervon abgesehen wäre es in jedem Falle nach § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, der hier entsprechend anzuwenden ist, zulässig gewesen, davon abzusehen, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen; denn die dem Angeklagten zur Last liegende Tat schloss, auch wenn sie nicht strafbar war, unstreitig eine grobe Unredlichkeit in sich (vgl. BGH 1 StR 626/54 vom 1. März 1955).

Da auch die Strafzumessung keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, ist die Revision mit der erwähnten Maßgabe zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.

Dr. Peetz Martin Mantel

Bundesrichter Dr. Hübner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Peetz
Hopfenherkunft: Betrug durch falsche Herkunftsangabe; § 21 HHG subsidiär, Erlös einzuziehen — Themis