Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mord an Ehefrau und Töchtern – Heimtücke bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 245/53
Datum
16.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifachen Mordes und einer schweren Körperverletzung verurteilt; seine Revision, er habe nur Totschlag begangen, wird verworfen. Das Schwurgericht stellte fest, dass der Angeklagte vorsätzlich und heimtückisch handelte und für seine Taten voll verantwortlich ist. Eine affektbedingte Bewusstseinsstörung nach § 51 StGB wurde entgegen der Behauptung nicht festgestellt; das Gericht folgte den ärztlichen Gutachten und den unwidersprochenen Angaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückische Tötung liegt vor, wenn der Täter bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.

2

Eine affektbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichts-fähigkeit zur Tatzeit voraus und ist durch tatsächliche Anhaltspunkte oder gutachterliche Feststellungen zu belegen.

3

Bei Vorliegen eines gezielten Tötungsplans und planvoller, mehrfacher Ausführung ist regelmäßig von voller Schuldfähigkeit auszugehen, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für Schuldminderung bestehen.

4

Die Revision ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Tatumstände tragfähig feststellt und die rechtliche Würdigung (z. B. Bejahung des Mordmerkmals Heimtücke) fehlerfrei erfolgt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Baden-Baden, 13. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Blechner Friedrich ██ aus ████, geboren am ███ in ████, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Baden-Baden vom 13. März 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der wegen Mordes in drei Fällen und wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt worden ist, hat das Urteil insoweit angefochten, als er wegen Mordes verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und macht geltend, er hätte nur wegen Totschlags bestraft werden dürfen.

Die Revision ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte seine Ehefrau und seine Töchter Gerda und Renate vorsätzlich getötet und die Tat heimtückisch ausgeführt hat.

Der Beschwerdeführer brachte in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht unwiderlegt vor, dass ihm durch das Versagen seiner Ehefrau in der Haushaltsführung das Leben seit Jahren verleidet gewesen sei; er sei schließlich so verbittert gewesen, dass er beschlossen habe, Selbstmord zu begehen und seine Ehefrau und die Tochter Gerda umzubringen, da diese ebenso pflichtvergessen wie ihre Mutter gewesen sei; als er in der Fastnacht ständig im Schlafe gestört worden sei und seine Ehefrau sich nicht um die fiebernde Tochter Renate gekümmert habe, sei ein so unheimlicher Zorn über ihn gekommen, dass er sich nicht mehr habe halten können; er habe sich hierbei auch vorgenommen, die Renate zu töten, um zu verhindern, dass sie nach dem Tode seiner Ehefrau und der Tochter Gerda sowie seinem Selbstmord in fremde Hände komme.

In Ausführung dieses Planes versetzte der Angeklagte seiner schlafenden Ehefrau mit einem Hammer zwei wuchtige Schläge auf den Kopf, worauf sie zusammenzuckte, jedoch nicht aufwachte und auch keinen Laut von sich gab. Der schlafenden Tochter Gerda schlug der Angeklagte mit dem Hammer zwei- bis dreimal auf den Kopf; Gerda warf sich auf den Rücken und sagte im Halbschlaf: "Papa, was machst du?" Als Renate im Schlaf unruhig wurde, versetzte ihr der Angeklagte ebenfalls zwei Schläge mit dem Hammer auf den Kopf, worauf sie nur kurz röchelte und sogleich still war. Nachdem er bemerkt hatte, dass die Ehefrau und die Tochter Gerda sich immer noch bewegten und röchelten, stach er auf beide mit einem Dolch ein, bis sie sich nicht mehr rührten. Die drei Opfer starben alsbald an den Verletzungen.

Das Schwurgericht hat mit Rücksicht auf die besondere Gestaltung des Falles eingehend geprüft, ob bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten eine affektbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB vorgelegen hat. Es hat eine solche Bewusstseinsstörung in Übereinstimmung mit dem Gutachten der beiden ärztlichen Sachverständigen verneint und ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte für seine Taten voll verantwortlich ist.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bewusst die ihm bekannte Arg- und Wehrlosigkeit seiner schlafenden Opfer zu ihrer Tötung ausgenutzt hat. Damit hat es rechtsirrtumsfrei das Merkmal der heimtückischen Tötung bejaht und die drei Taten rechtlich zutreffend als Mord gewürdigt. Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht hervorgehobene Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951 (JR 1951, S. 687) steht dem nicht entgegen.

MantelDr. HärchnerDr. Glanzmann
Dr. PeetzSchalscha
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