Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur fahrlässigen Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 24/54
Datum
11.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem ein Graben einstürzte und ein Arbeiter starb. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht wesentliche Feststellungen zur Vorhersehbarkeit des Gefahrverlaufs, zur Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten und zu zumutbaren Schutzmaßnahmen nicht getroffen hat. Insbesondere bedarf es näherer Prüfung der Bedeutung von Warnung, Sperrschild und der Zumutbarkeit eigener Eingriffe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nach § 222 StGB müssen das Urteil und die Entscheidungsgründe alle für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen und Umstände enthalten, die die Bewertung der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts ermöglichen.

2

Der Angeklagte darf auf vorhandene Sicherungsmaßnahmen (z. B. polizeiliche Verbotszeichen) und auf die Einwirkung Dritter (z. B. die Einwirkung eines erwachsenen Hilfsperson) nur insoweit vertrauen, als es nach den konkreten Umständen zumutbar ist; das Gericht hat hierzu Feststellungen zu treffen.

3

Die Abgabe einer Warnung oder eines Verbots an Dritte ist nicht per se als Erfüllung der Sicherungspflicht anzusehen; das Gericht hat zu prüfen, ob der Täter noch weitergehende, zumutbare, unmittelbar wirksame Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um die Gefahr abzuwenden.

4

Fehlen Feststellungen dazu, ob und aus welchen Gründen der Täter die Lage ungünstiger hätte beurteilen müssen oder damit rechnen musste, dass Dritte Sicherungen beseitigen, sind die Feststellungen unzureichend und die Sache zur erneuten Aufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Otto ██ ██ aus ██████████, dort geboren am ███████ 1903, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Otto ██ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Februar 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Beim Einsturz eines Grabens, an dem der Angeklagte Tiefbauarbeiten betreibt, wurde am 15. März 1952 der Arbeiter M[REDACTED] getötet. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu 600 DM Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Sachbeschwerde ist begründet.

Bei der rechtlichen Beurteilung nach § 222 StGB sind nicht alle wesentlichen festgestellten Tatumstände berücksichtigt. Das angefochtene Urteil ist in den folgenden Punkten zu beanstanden:

1. An dem Unglückstage hat der Angeklagte die Baustelle bis um 11 Uhr dreimal besichtigt. Auf seine Anweisung hatte M[REDACTED] kurz vor dem Unfall zwei weitere Bohlen zur Absteifung gegen seitlichen Erddruck in die Grabenverschalung eingefügt. Wenig später entfernte M[REDACTED] ohne Wissen des Angeklagten die beiden untersten Bohlen, so dass die untere, sich zur Straßenmitte hin verjüngende Grabenseite auf einer Höhe von 1,20 bis 1,50 m jetzt unverschalt war. Übereinstimmend mit dem Sachverständigen stellt das Landgericht fest, dass die Grabenwand beim Belassen dieser beiden Bohlen dem Vorbeifahren des Lastwagens standgehalten hätte.

Unter diesen Umständen kommt es darauf an, ob und aus welchen Gründen der Angeklagte, der soeben noch selbst für die sachgemäße Ergänzung der Absteifung gesorgt hatte, die Sachlage ungünstiger als der Sachverständige beurteilen musste. Darüber äußert sich das Landgericht nicht, obwohl die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nach § 222 StGB, den bisherigen Feststellungen zufolge, maßgebend davon abhängen kann. Von Bedeutung kann auch sein, ob und warum der Angeklagte damit rechnen musste, dass M[REDACTED] nach seinem Weggang eigenmächtig Bohlen entfernen werde.

2. Beim Weggang zum Rathaus zwischen 11 und 11.15 Uhr sah der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, den Mitangeklagten Schneider mit seinem Lastwagen in die Neukelsterbacherstraße einbiegen und untersagte ihm die Durchfahrt mit den Worten: „Bleiben Sie draußen, hier ist abgesperrt, hier ist Lebensgefahr!“ Er wies auch seinen 23-jährigen Sohn an, „dafür zu sorgen, dass der Lastwagen nicht durchfahre“. Am Beginn der Straße befand sich auf der Bauseite ein Schild mit der Aufschrift „Durchfahrt verboten!“. Diesen Feststellungen entspricht es nicht, dass das Landgericht an anderer Stelle ausführt, der Angeklagte habe bewusst fahrlässig gehandelt, dafür spreche die dem Kraftfahrer ███████ zugerufene Warnung; er habe mit der Gefährdung von Menschen gerechnet, „sich aber darauf verlassen, dass eine solche durch das Vorbeifahren des Lkw nicht eintreten werde“.

a) Der festgestellte Zuruf des Angeklagten enthielt dem Inhalt nach keine Warnung, sondern ein Verbot unter Hinweis auf den Verbotsgrund, wobei es dahinstehen kann, ob der Angeklagte, wie zumindest bei Lebens- oder Leibesgefahr anzunehmen ist, zu dem Verbot berechtigt war.

b) Die Urteilsfeststellungen ergeben weiter, dass der Angeklagte mit dem Vorbeifahren des Lastwagens an der Baustelle gerade nicht gerechnet hat. Sonst wäre das Durchfahrverbot und die an seinen Sohn gerichtete Anweisung, jedenfalls nach der im Urteil enthaltenen Darstellung, kaum verständlich. Damit entfallen die vom Landgericht hierauf gestützten Folgerungen.

3. Das Landgericht hat nicht geklärt, ob sich der Angeklagte nach der Sachlage mit den festgestellten Vorkehrungen gegen das Durchfahren des Lastwagens begnügen durfte. Dies ist für die Schuldfrage von entscheidender Bedeutung.

a) Das Urteil lässt nicht erkennen, welche unmittelbar wirksamen, ihm zuzumutenden Mittel der Angeklagte hatte, die Durchfahrt zu hindern. Bei den Worten „Veranlassung der völligen Absperrung der Zufahrtsstraße“ denkt das Landgericht anscheinend an ein vorbeugendes Polizeiverbot. Es liegt jedoch nahe, dass ein solches nicht auf der Stelle zu erreichen und in dieser einschneidenden Form vielleicht auch nicht geboten war. Dies wäre sorgfältig zu prüfen gewesen. Weiter ist ungeklärt, ob das Durchfahren unterblieben wäre, wenn der Angeklagte statt zum Rathaus unverzüglich zur Polizei um Hilfe geeilt wäre. Diese an sich vorhandenen Möglichkeiten hatte das Landgericht nicht nur in allgemeiner Weise, sondern unter Berücksichtigung des wirklichen Hergangs ins Auge fassen müssen.

b) Ungeklärt ist die rechtliche Bedeutung des Verbotschildes. War ein Schild gemäß der Anlage zur StVO (Bild 11 oder 12) aufgestellt, so handelte es sich um ein von jedermann unbedingt zu beachtendes polizeiliches Verbotszeichen (Durchfahr- oder Einfahrverbot), andernfalls jedenfalls im Zusammenhang mit den Bauarbeiten um den deutlichen Hinweis auf die durch den Verkehr auf dieser Straße möglicherweise entstehende Gefahr.

Stets aber kommt es darauf an, ob sich der Angeklagte auf die Beachtung eines Polizeiverbots oder eines besonderen Gefahrhinweises jedenfalls nicht wenigstens deshalb verlassen durfte, weil er ein persönliches Verbot hinzufügte und seinen erwachsenen Sohn beauftragte, für dessen Beachtung zu sorgen. Das Landgericht wird besonders sorgfältig prüfen und gegebenenfalls begründen müssen, ob und warum sich der Angeklagte trotzdem für verpflichtet halten musste, das Verbot persönlich durchzusetzen, obwohl auf der durch das Schild an sich schon gesperrten Fahrbahn neben der Baustelle noch ein Teerkessel stand, den der Kraftfahrer S[REDACTED] im weiteren Verlauf erst wegräumte.

Auch befand sich die Baustelle anscheinend nicht am Straßenanfang, wo das Verbotszeichen angebracht war. Die Einfahrt in die Neukelsterbacherstraße war bis zur Baustelle, etwa zu Entladungszwecken, also gestattet, nur nicht die Durchfahrt. Demgemäß ist auch zu prüfen, ob der Angeklagte aus der Einfahrt des Lastwagens auch schon auf ein verbotswidriges Durchfahren schließen musste. Dem Urteil zufolge kann er das mündliche Verbot auch vorsorglich ausgesprochen haben. Das würde ihm nicht zum Vorwurf gereichen, sondern eher auf besondere Vorsicht hindeuten.

Endlich wird das Landgericht nötigfalls darlegen müssen, ob und warum der Angeklagte annehmen musste, dass sein Sohn das Verbot gegenüber dem Kraftfahrer S[REDACTED] nicht werde durchsetzen können. Bautechnische Kenntnisse und Erfahrungen gehörten dazu nicht.

Die bisherigen Feststellungen legen so, wie sie aus dem Urteil hervorgehen, ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten nicht nahe.

GlanzmannHörchnerDr. Jagusch
MantelDr. Schalscha
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