Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 244/97
Datum
01.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung ein; der BGH verwirft die Revision. Streitpunkt war, ob die formale Stellung als Geschäftsführer eine strafrechtliche Garantenpflicht und damit Vorwerfbarkeit eines Unterlassens begründet. Der BGH hält maßgeblich auf die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Überwachung ab: Fehlen fachliche Möglichkeit und Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen Dritter, liegt keine fahrlässige Tatausführung durch Unterlassen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet grundsätzlich eine Garantenstellung; daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres strafrechtliche Vorwerfbarkeit für Unterlassungen.

2

Die Vorwerfbarkeit eines pflichtwidrigen Unterlassens setzt voraus, dass die verlangte Handlung dem Garanten unter den tatsächlichen Umständen möglich und zumutbar war.

3

Bei arbeitsteilig organisierten Geschäftsführungsstrukturen bemisst sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach der tatsächlichen Zuständigkeit und der konkreten Möglichkeit zur Überwachung, nicht allein nach der formalen Stellung.

4

Fehlen dem Beschuldigten fachliche und tatsächliche Möglichkeiten zur Überwachung und liegen keine Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten der zuständigen Personen vor, ist eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen nicht gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 10. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 244/97 vom 1. Juli 1997 in der Strafsache gegen █████████, geboren in K[REDACTED], ██ Klaus █████ in ███ wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Bötticher, Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████, ███ als Verteidiger, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Oktober 1996 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf umweltgefährdender Abfallbeseitigung und des unerlaubten Betreibens von Anlagen nach § 326 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und § 327 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 je StGB aF freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen war die Firma Werner ███████ GmbH & Co. KG zur Auffüllung einer Kiesgrube berechtigt und verpflichtet. Sie ließ viele Jahre Material anliefern. Von Juli 1991 bis April 1992 befanden sich darunter Absiebrückstände mit grundwassergefährdenden Schadstoffen. Der Mitangeklagte █████████ wurde deshalb nach den §§ 326, 327 StGB aF (rechtskräftig) verurteilt.

Die Firma Erwin ███ Verwaltungs-GmbH hatte als Komplementärin der Kommanditgesellschaft formal zwei Gesellschafter und Geschäftsführer, nämlich den Angeklagten und dessen (inzwischen verstorbenen) Vater Erwin. Nach den Feststellungen „handelte es sich tatsächlich um ein Ein-Mann-Unternehmen. Sämtliche Entscheidungen in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht waren von dem ursprünglichen Firmengrunders Erwin ███ abhängig. Das Unternehmen war hierarchisch-autoritär auf ihn zugeschnitten. Er traf alle wesentlichen Entscheidungen. Der Angeklagte Klaus ██████ demgegenüber war nur Geschäftsführer auf dem Papier, hatte, was geschäftsleitende Fragen anbelangte, innerbetrieblich weder Verantwortung noch Kompetenz zugewiesen erhalten, und war im Übrigen lediglich für technische Fragen bis hin zur Aushilfe als Lkw-Fahrer zuständig. … Der geschilderten Verantwortungsverteilung entsprechend“ entschied zunächst Erwin ███ selbst über die Anlieferungen des Verfüllmaterials. Ab 1. Mai 1988 wurde diese Aufgabe dem Mitangeklagten KC übertragen, der insoweit alle Verhandlungen und Entscheidungen im Auftrag des Erwin ███ selbständig verantwortlich zu treffen hatte. Nach außen trat er mit Billigung des Seniorchefs wie ein Geschäftsführer auf. Vergeblich versuchte der Angeklagte mit Hilfe eines Rechtsanwalts stärker zu Besprechungen hinzugezogen zu werden, um allgemein mehr Einfluss im Betrieb zu gewinnen. In diesem Zusammenhang schrieb der Vater des Angeklagten diesem im Juli 1989: „Meine Anweisung hinsichtlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Schuttentladung, Verfüllung und Rekultivierung ändere ich nicht, die bleibt bei Herrn KC, und ich bitte Dich, dies zu akzeptieren. Herr KC ist voll für sein Betätigungsfeld verantwortlich.“

Der Angeklagte hatte keine Kenntnis von der Schadstoffbelastung des ab Juli 1991 angelieferten Füllmaterials, das rund 7 % des im Tatzeitraum insgesamt angelieferten Materials ausgemacht hat. Das Landgericht ist der Auffassung, er habe sich auf Grund seiner untergeordneten Stellung auch keine Kenntnis verschaffen können. Er sei dem Mitangeklagten KC gegenüber, der „rechten Hand“ des Seniorchefs, nicht weisungsbefugt gewesen. Alle Vertragspartner und Behörden hatten nur mit KC verhandelt. Eine Überwachung des Mitangeklagten KC sei dem Angeklagten schon mangels Fachkompetenz nicht möglich und zumutbar gewesen. Ein Tätigwerden als Mitgesellschafter wäre unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht allenfalls veranlasst gewesen, wenn der Angeklagte als Mitgesellschafter Kenntnis vom Unterlassen der Aufsicht durch den anderen Geschäftsführer gehabt hätte oder hätte haben können.

Der Freispruch des Angeklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass die Bestellung des Angeklagten als Geschäftsführer – auch neben seinem Vater – grundsätzlich eine Garantenstellung begründet. Auch eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH bleibt ohne Einfluss auf die Verantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt. Ob dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz auch über den Umfang der strafrechtlichen Pflichtenstellung entscheidet und in welchem Umfang die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und Verantwortungsbereich anknüpft (vgl. BGHSt 37, 106, 123 f.), kann hier dahinstehen. Denn selbst ein objektiv pflichtwidriges Unterlassen wäre nur dann vorwerfbar, wenn die verlangte Handlung dem Garanten nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar war. Die Frage nach der Vorwerfbarkeit ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu entscheiden. Insoweit kann nicht allein an die formale Stellung als Geschäftsführer angeknüpft werden (BGH NStZ 1992, 122).

In diesem Sinne liegt fahrlässige Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen nicht vor. Der Mitangeklagte KC hatte vom „eigentlichen“ Geschäftsführer Erwin ██████████ Verantwortung für die Verhandlungen über die Anlieferung von Füllmaterial und deren Durchführung übertragen bekommen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass für den Angeklagten, der von allem ausgeschlossen war, weder fachlich noch tatsächlich die Möglichkeit bestand, insoweit den Mitangeklagten KC zu überwachen. Er hätte andernfalls – mit sachverständiger Hilfe – jeden Vertrag und jede Anlieferung tatsächlich über Jahre überprüfen müssen. Das war praktisch undurchführbar und lag außerhalb seiner Zuständigkeit. Darüber hinaus hatte der Angeklagte auch keine Veranlassung, an der fachlichen Kompetenz und der ordnungsgemäßen Verhaltensweise seines Vaters und des von diesem beauftragten Mitangeklagten KC zu zweifeln. Anhaltspunkte für etwaiges strafbares Verhalten dieser Personen hatte der Angeklagte über die gesamten Jahre nicht. Er kann für das Verhalten der zuständigen Personen in diesem Falle deshalb strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden.

SchäferBrüningBötticher
MaulWahl
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