Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei tödlichem Messerstich; Notwehrüberschreitung verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 244/94
Datum
16.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags durch einen Herzstich verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Zentrale Fragen waren, ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag und ob der Messerstich als erforderliche Notwehrhandlung oder als schuldlose Notwehrüberschreitung (§33 StGB) zu werten sei. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Feststellung von dolus eventualis, verneint die Schuldausschließung nach §33 und billigt die Würdigung der Erforderlichkeit als nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter die mögliche Todesfolge erkennt und deren Eintritt für möglich hält und diese billigend in Kauf nimmt.

2

Der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe in Notwehr ist nicht von vornherein ausgeschlossen, muss aber das letzte Mittel sein und nur in dem Umfang erfolgen, wie es zur sofortigen Beendigung des Angriffs erforderlich ist (§ 32 Abs. 2 StGB).

3

Ist der Angreifer unbewaffnet und dem Angegriffenen die Existenz der Waffe unbekannt, kann je nach Kampflage regelmäßig verlangt werden, die Waffe anzudrohen, bevor sie lebensgefährlich eingesetzt wird.

4

Der Schuldausschließungsgrund der Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) setzt ein gesteigertes Maß an Furcht bzw. eine derart intensive affektive Störung voraus, dass die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war.

5

Die tatrichterliche Würdigung von Tatsachenfragen (Erfassen und Billigen der Tatfolgen, Erforderlichkeit der Verteidigung) ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; abweichende Schlussfolgerungen der Revision rechtfertigen allein keinen Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 10. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 244/94 vom 16. August 1994 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, Hasan ███ ███, 1966 in ██ █████, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Maul, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 10. Februar 1994 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

I.

Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte im Streit mit dem späteren Tatopfer ████████. ██ hatte Angst vor ihm, weil dieser vier Tage vor der Tat in Begleitung eines Landsmannes in das Zimmer des Angeklagten eingedrungen war und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. Am Tattag stürmte wiederum ███, diesmal leicht angetrunken und allein und – was der Angeklagte erkannte – unbewaffnet, in das Zimmer, in dem sich der Angeklagte mit zwei Landsleuten aufhielt. Er schrie etwas von „Albanier-Mafia“ und „Umbringen“ und wollte den Angeklagten angreifen. Dieser sprang vom Bett, erwog die Flucht, erkannte, dass sie nicht möglich war, erfasste ein auf dem in der Nähe befindlichen Tisch liegendes großes Klappmesser, öffnete es und stieß es, um sich zu verteidigen, dem Tatopfer mit Wucht ins Herz. Ihm war dabei klar, dass der Stich zum Tode führen konnte; er fand sich damit aber ab. Dem am Boden liegenden ██████████ versetzte der Angeklagte in Zornesaufwallung noch einen Stich entlang der rechten Kopfseite in den Hals. ████ verstarb infolge des ersten Stiches.

II.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Entgegen dem Revisionsvortrag begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, er habe die tödliche Folge für möglich gehalten und auch „akzeptiert“, keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat diese Überzeugung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Vorsatz bei Tötungsdelikten eingehend und differenziert nach dem Erfassen der möglichen Tatfolgen und deren Billigung eingehend begründet. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich insoweit in eigener Würdigung der Tatsituation. Die vom Landgericht aus den Tatumständen gezogenen Folgerungen waren möglich, angesichts des wuchtigen Herzstiches sogar naheliegend.

2. Das Landgericht geht von einer Notwehrlage des Angeklagten und davon aus, dass er mit Abwehrwillen zugestochen habe. Diese konkrete Maßnahme sei jedoch nicht im Sinne des „erforderlich“ (§ 32 Abs. 2 StGB) gewesen.

Grundsätzlich darf sich der Angegriffene des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dem lebensgefährlichen Einsatz einer Waffe sind allerdings Grenzen gesetzt. Dieser ist zwar nicht von vornherein verboten, darf aber nur das letzte Mittel sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1989, 474; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 und Verteidigung 6). Der Täter darf die Waffe nur soweit verwenden, wie es erforderlich ist, um den Angriff sofort zu beenden. Dies ist auch erreicht, wenn durch eine mögliche, nicht zum Tode führende Abwehrmaßnahme der Angriff so abgeschwächt wird, dass er keine gegenwärtige Gefahr für den Angegriffenen mehr darstellt. Stärke und Gefahrlichkeit des Angriffs sind gegen die Verteidigungsmöglichkeiten abzuwägen. Gegen einen unbewaffneten Gegner reicht häufig die Drohung mit der lebensgefährlichen Waffe aus. Deshalb ist, wenn dem Angreifer die Existenz der Waffe unbekannt war, je nach Kampflage vom Angegriffenen regelmäßig zu verlangen, dass er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258; BGHR aaO Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2).

Zutreffend hat das Landgericht insgesamt darauf abgestellt, dass die „Kampflage“ Art und Maß der Abwehr bestimmt und in diesem Rahmen die Örtlichkeit, die fehlende Bewaffnung des Angreifers, die Anwesenheit weiterer Personen, die zeitlichen Abstände, welche die Möglichkeit zu Überlegungen, zum Ergreifen und Öffnen des Tatmessers ermöglichten, und insbesondere auch die psychische Verfassung der Beteiligten berücksichtigt. Danach geht das Landgericht davon aus, dass sich der Angeklagte zwar zur sofortigen Beendigung des beginnenden Angriffs des Messers zur Verteidigung bedienen durfte; es hat aber die Überzeugung gewonnen, dass es zeitlich möglich gewesen wäre und ausgereicht hätte, damit zu drohen und, falls das nicht genügt hätte, dem Stich eine weniger gefährliche Richtung zu geben, weil dann – was der Angeklagte erkannt habe – jedenfalls der Angriff beendet worden wäre.

Das ist tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Überlegungen hierzu und der daraus gewonnene Schluss, angesichts von Messerdrohung und eventuell schmerzhaftem Stich hätte der unbewaffnete Angreifer vom Angeklagten abgelassen, sind wiederum möglich; die Revision kann mit ihrer abweichenden Beurteilung der Tatumstände im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

3. Das Landgericht hat es ohne Rechtsfehler abgelehnt, dem Angeklagten den Schuldausschließungsgrund der Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB zuzubilligen, obwohl der Angeklagte vor dem Angreifer Angst hatte.

Die Anwendung des § 33 StGB scheitert hier allerdings nicht bereits daran, dass dem Täter das Überschreiten der erforderlichen Abwehr im Tatsächlichlichen bekannt war (BGH NStZ 1987, 20). Andererseits kommt es nicht darauf an, dass die in § 33 StGB genannten Affekte ein Ausmaß erreicht haben, welches zu einer wesentlichen Verkennung der tatsächlichen Umstände geführt hat; in solchem Fall würde es sich um eine Irrtumsfrage handeln (BGH NStZ 1989, 474, 475).

Im Hinblick auf die vom Gesetz vorgesehene vollständige Straflosigkeit selbst bei bewusster Überschreitung der erforderlichen Notwehr, muss – worauf das Landgericht zutreffend hinweist – ein gesteigertes Maß an Angst vorliegen, um die Voraussetzungen der Furcht im Sinne des § 33 StGB zu begründen. Zu verlangen ist „ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war“ (BGH, Beschl. vom 20. Mai 1980 – 5 StR 275/80; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4).

Gemeint ist damit, dass der Täter aktuell auf Grund einer besonders intensiven, gesteigerten Gemütsbewegung und -erregung gehandelt haben muss und gerade durch ein solches Ausmaß der Angst zu Handlungen hingerissen worden ist, die das Maß des Erforderlichen überschreiten (vgl. hierzu Spendel in LK 11. Aufl. § 33 Rdn. 59).

Auf dieser rechtlichen Basis hat das Landgericht die Tatumstände gewürdigt und sachverständig verneint, dass beim Angeklagten im Tatsächlichlichen die Voraussetzungen für eine schuldausschließende Notwehrüberschreitung vorgelegen haben.

FothGribbohmBrüning
MaulBeyer
BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei tödlichem Messerstich; Notwehrüberschreitung verneint — Themis