Revision wegen mangelhafter Auslegung der Einlassung – Aufhebung und Zurückverweisung (Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 244/86
- Datum
- 20.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Objektive Feststellungen zum Tatgeschehen begründen für sich allein keine Aussagen über den subjektiven Tatvorsatz; die subjektive Tatseite ist gesondert zu ermitteln und zu würdigen.
Sind Einlassungen des Angeklagten mehrdeutig, hat das Gericht die verschiedenen, naheliegenden Auslegungen darzustellen und zu prüfen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, kann dies einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, der zur Aufhebung führt.
Die bloße Angabe, der Angeklagte habe ‚keine Erinnerung‘ oder habe nur ‚mundtot‘ machen wollen, ist nicht automatisch geeignet, zu seinen Lasten entscheidende Feststellungen zur Tatvorstellung zu tragen, ohne dass das Gericht die Tragweite und Glaubwürdigkeit der Einlassung untersucht.
Bei behauptetem Wechsel zwischen einer Phase verminderter Steuerungsfähigkeit und einer nachfolgenden vorsätzlichen Tötung ist die Existenz einer klaren Zäsur und die dafür maßgebliche Würdigung erforderlicher Bestandteil der Urteilsgründe.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 16. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 244/86 in der Strafsache gegen den Arzt Dr. Wolfgang ███ aus █████████, ██, geboren am █████ 1939 in S—/Pommern, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte bei seiner Ehefrau „mindestens 30 bis 50 Sekunden die Atemwege mit einem Kissen versperrt ..., bis diese bewusstlos wurde, und anschließend für mindestens weitere 2 Minuten sie mit einem Kissen erstickt“ (UA S. 23). Das entspricht der Darstellung des Erstickungstodes durch den Sachverständigen und steht im Einklang mit dem gerichtsmedizinischen Schrifttum (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 314; Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Band I, S. 213).
Mit dieser Feststellung zum objektiven Geschehensablauf ist über die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten noch nichts ausgesagt. Insoweit ist das Schwurgericht der Überzeugung, der Angeklagte habe seiner Frau das Kissen zunächst nur deshalb auf den Mund gedrückt, um sie – ohne Tötungsvorsatz – am Weitersprechen zu hindern. Als er dieses Ziel jedoch erreicht gehabt habe und sie bewusstlos vor ihm gelegen sei, habe er sich zur Tötung entschlossen.
Dieser Wechsel im Motiv ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Schwurgericht zwischen beiden Handlungsabschnitten eine deutliche Zäsur sieht. Für den ersten Abschnitt (bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers) billigt es dem Angeklagten erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu, während es für die dann folgende Tötungshandlung von voller Verantwortlichkeit ausgeht und auch einen möglicherweise unter § 213, 1. Alt. StGB fallenden Erregungszustand des Angeklagten verneint.
Seine Auffassung stützt das Landgericht auf die Einlassung des Angeklagten. Das Ziel, seine Frau am Weitersprechen zu hindern, habe er erreicht gehabt, als sie bewusstlos und regungslos vor ihm lag. „Nach seiner eigenen Einlassung ist er im Augenblick der Stille wieder zu sich gekommen und hat erkannt, was geschehen war“ (UA S. 32); „nach der eigenen Einlassung des Angeklagten“ sei er „in dem Augenblick, als sie ruhig war, wieder zu sich gekommen“ (UA S. 30). Daraufhin, so das Schwurgericht, habe der Angeklagte seine Frau durch weiteres Verschließen der Atemwege vorsätzlich getötet.
Von ausschlaggebender Bedeutung für die Überzeugung des Schwurgerichts war somit die Auslegung der Einlassung des Angeklagten dahin, er sei sogleich, nachdem seine Frau bewusstlos war, wieder zu klarem Verstande gekommen, und nicht etwa erst einige Zeit (mindestens zwei Minuten) später.
Denn in diesem Fall wäre die Frau möglicherweise schon tot gewesen; für eine – jetzt vorsätzliche – Tötung wäre kein Raum mehr gewesen.
Die an anderer Stelle wiedergegebene Einlassung des Angeklagten legt jedoch eine andere Auslegung nahe; damit hätte sich das Landgericht befassen müssen.
Der Angeklagte hat sich dahin erklärt, er habe seine Frau „mundtot“ machen wollen. Ab dem Zeitpunkt, da er das Kissen auf ihr Gesicht gedrückt habe, habe er keinerlei Erinnerung mehr. Er sei „erst wieder zu sich gekommen, als er mit Elisabeth [REDACTED] neben dem Bett gelegen sei und er erkannt habe, dass sie sich nicht mehr bewege und ihre Pupillen reglos gewesen seien“; „als sie endlich ruhig war, da war alles vorbei“ (UA S. 16, 17). Davon, dass er anschließend weiterhin ihre Atemwege verschlossen habe, hat der Angeklagte nichts gesagt.
Mit dieser Einlassung verträgt sich die Auslegung, der Angeklagte sei „in dem Augenblick, als sie ruhig war“, aber noch lebte – wieder zu sich gekommen, nicht ohne Weiteres; näher liegt eine Deutung dahin, der Angeklagte habe mit seiner Einlassung zum Ausdruck bringen wollen, bei seinem „Wiedererwachen“ sei „alles vorbei“, d. h. der Tod seiner Frau schon eingetreten gewesen.
Ob das Landgericht diese verschiedenen Sinngehalte erkannt hat, erscheint fraglich, lässt sich dem Urteil jedenfalls nicht entnehmen. Eine Befassung mit dieser Frage war jedoch – worauf die Revision zu Recht hinweist – unumgänglich; denn selbst dann, wenn die Einlassung des Angeklagten, seine Frau im Zustand geistiger Abwesenheit angegriffen zu haben, als bloße (unwahre) Schutzbehauptung aufgefasst würde, wäre sie jedenfalls nicht ohne Weiteres geeignet, eine zu seinem Nachteil getroffene Feststellung, wie sie im angefochtenen Urteil getroffen wird, zu begründen.
Anderes besagt auch die vom Landgericht unterstützend herangezogene Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen [REDACTED] nicht. Ihm gegenüber hat der Angeklagte bei gemeinsamem Hofgang erklärt, ihn habe die Wut gepackt; im Verlauf der Auseinandersetzung habe er seiner Frau ein Kissen auf den Kopf gedrückt, bis er gemerkt habe, dass sie tot sei. Von einem (subjektiv) „zweiaktigen“ Geschehen ist auch hier nicht die Rede.
Dass das Landgericht sich nicht eingehender mit der Auslegung der Einlassung des Angeklagten befasst, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel; dass das Urteil hiervon beeinflusst sein kann, versteht sich nach dem oben Ausgeführten von selbst.
Auf die sonst erhobenen Rügen kommt es nicht an.
| Schauenburg | Foth | Detter | |||
| Ulsamer | Schimansky |