Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz beim Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 244/84
Datum
14.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Zentral war, ob er bei der Herbeiführung des Wegfalls eines Vorauskasseverlangens eine konkrete Vermögensgefährdung der Geschädigten billigend in Kauf nahm. Der BGH hält die Feststellungen zur subjektiven Tatseite für unzureichend und hebt das Urteil auf. Die Sache wurde gemäß §354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) ist erforderlich, dass die Feststellungen eine konkrete Vermögensgefährdung und das billigende Inkaufnehmen dieser Gefährdung durch den Täter nachvollziehbar darstellen.

2

Indizien, die zeigen, dass der Täter das Unternehmen für kreditwürdig hielt oder selbst Mittel zur Stützung einsetzte, sprechen gegen das Vorliegen bedingten Vorsatzes.

3

Fehlen hinreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite wirkt sich dies auf die Sachrüge der Revision aus und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

4

Hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 3 StPO erkennbare Mängel in den Feststellungen festgestellt, ist zur neuen Verhandlung an die sachlich zuständige Strafkammer oder das Schöffengericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 244/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Albert Karl Frank C. — aus █, dort geboren am ███ █████ 1934, Sachbezeichnung: Rolf ███ u. a. — wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht beim Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Wirtschaftsstrafkammer hat gegen den Angeklagten ███████ wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Stuttgart vom 22. Juni 1982 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ██████████ hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Angeklagte eine konkrete Vermögensgefährdung der Firma █████ (LC) billigend in Kauf genommen hat.

Zwar brachte der Angeklagte ████████████ als weiterer Geschäftsführer der Firma to-trq-shop-GmbH (UA S. 10, 13) die Firma █████ vermittels eines am 2. Oktober 1980 angewandten „Tricks“ dazu, von ihrem Vorauskasseverlangen abzugehen (UA S. 15, 16); auch mag er die Umstände gekannt haben, die eine von der Strafkammer (UA S. 16, 17) angenommene Gefährdung des Vermögens der Firma █████ begründeten.

Indes hielt der Angeklagte damals die to-trq-shop-GmbH – was u. a. dadurch belegt wird, – „wirklich für kreditwürdig“, weil er seine Ehefrau und seinen Sohn wenige Tage später, am 7. 10. 1980, sich mit insgesamt 55.000,– DM (40.000,– DM Darlehen und 15.000,– DM Stammeinlagen) engagieren ließ, die beim Niedergang der GmbH vollständig verloren gingen (UA S. 15). Selbst für den (tatsächlichen) Geschäftsführer Rolf ███ (UA S. 10) ist erst ab Anfang November 1980 der wirtschaftliche Niedergang der Gesellschaft deutlich geworden, als das erwartete große Vorweihnachts- und Weihnachtsgeschäft ausblieb, was auf verschiedenen Gründen beruhen konnte (UA S. 13).

Allerdings könnte die Annahme bedingten Schädigungsvorsatzes dann gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte die finanzielle Stützung der GmbH durch seine Frau und seinen Sohn nur zugelassen hätte, weil es ihm zuvor gelungen war, die Firma █████ von ihrem Vorauskasseverlangen abzubringen, und er deshalb die geschäftliche Entwicklung als aussichtsreich beurteilte. Hierfür geben die bisherigen Feststellungen indes keinen ausreichenden Anhalt.

Hiernach bedarf die Frage, ob der Angeklagte eine (konkrete) Vermögensgefährdung der Firma █████ bei der Herbeiführung des Abgehens von dem Vorauskasseverlangen billigend in Kauf genommen hat, erneuter Prüfung und Erörterung.

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht, dessen Strafgewalt offensichtlich ausreicht, zurückverwiesen.

HerdegenUlsamerSchimansky
SchikoraFoth
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