Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 244/79
- Datum
- 17.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann ein bereits angenommener minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB zusätzlich durch einen besonderen Strafmilderungsgrund weiter gemindert werden; § 49 Abs. 1 StGB ist insoweit anwendbar.
§ 50 StGB verhindert die Kumulation von Milderungsgründen nur, wenn ohne den besonderen Strafmilderungsgrund der minder schwere Fall nicht angenommen worden wäre.
Die Urteilsgründe müssen erkennbar darlegen, ob die Strafkammer die Rechtslage zur möglichen kumulativen Anwendung von minder schwerem Fall und weiterem Milderungsgrund bedacht hat; sonst ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Eine unklare oder unterlassene Prüfung der Rechtsfolgen beeinträchtigt auch die Wirksamkeit nachgelagerter Rechtsfolgenentscheidungen (z. B. Einziehungsanordnung), so dass diese mit aufzuheben sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 244/79
in der Strafsache gegen den Kupferschmied Otto ███, geboren am ███ ███ 1940 in ███████████, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 1978 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Die Strafkammer hat den von ihr angenommenen minder schweren Fall des Verbrechens der versuchten schweren räuberischen Erpressung auch damit begründet, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (UA S. 8). Möglicherweise ist sie davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Findung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB eine nochmalige Milderung des Strafrahmens nach §§ 23, 49 StGB nicht mehr zulässt. Das wäre gemäß § 50 StGB nur dann der Fall, wenn die Strafkammer ohne den Gesichtspunkt des Versuchs einen minder schweren Fall nicht angenommen hätte; liegt ein minder schwerer Fall unabhängig von einem besonderen Strafmilderungsgrund vor und kommt dieser zusätzlich hinzu, so kann der Strafrahmen für den minder schweren Fall nochmals gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduziert werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. Rn. 5 zu § 50).
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter dieser Rechtslage bewusst gewesen ist. Darlegungen dazu hätten hier nahegelegen, weil auch ohne Berücksichtigung des Versuchs die Annahme eines minder schweren Falles von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür könnten sprechen das straffreie Vorleben des Beschwerdeführers, seine erheblich verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit, die geringe Höhe der angestrebten Beute und der sofortige Abbruch der Tat, als von der Benachrichtigung der Polizei die Rede war. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben, was sich auch auf die Einziehungsanordnung auswirkt (vgl. BGHSt 14, 381, 383).“
Dem stimmt der Senat zu.
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