Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung bestätigt, Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 244/72
- Datum
- 25.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter positive Veränderungen der Lebensverhältnisse und eine seitherige straffreie Führung als mildernde Umstände berücksichtigen.
Die Festsetzung der Höhe der Strafe ist unabhängig von der Frage der Aussetzung zur Bewährung vorzunehmen; die Aussetzungsentscheidung enthebt den Tatrichter nicht von der Pflicht zur eigenständigen Strafzumessung.
Die Gewährung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bedarf einer in sich schlüssigen und überprüfbaren Begründung; ist diese lückenhaft, kann die Entscheidung nicht vom Revisionsgericht überprüft werden und ist zurückzuverweisen.
Die Annahme, die Furcht vor familiären Folgen der Vollstreckung sichere künftig unbedingtes Wohlverhalten, ist nicht ohne Prüfung entziehender Umstände ausreichend, insbesondere wenn Vollstreckung früherer Reststrafen ähnliche Folgen haben kann.
Das Urteil muss nicht jede einzelne Strafzumessungserwägung ausdrücklich aufführen; ersichtliche und offensichtlich berücksichtigte Umstände können auch ohne detaillierte Darlegung als verwertet gelten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 244/72 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Helmut F. aus ████, geboren am ████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kind
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweimaliger Unzucht mit seiner 7-jährigen Stieftochter Gabriele, die ihm zur Erziehung anvertraut war, gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 1, §§ 73, 74 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung des durch Anrechnung der Untersuchungshaft noch nicht verbüßten Strafrests zur Bewährung ausgesetzt.
Die in zulässiger Weise auf Strafausspruch und Gewährung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde nur teilweise Erfolg.
1. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte zwar vielfach vorbestraft ist und insgesamt über fünf Jahre seines Lebens in Strafanstalten verbracht hat, aber in letzter Zeit, offensichtlich unter dem günstigen Einfluss der Eheschließung mit einer als charakterfest bezeichneten Frau, ein Nachlassen seiner verbrecherischen Energie und den Beginn eines sozialen Eingliederungsprozesses erkennen lässt. Dabei hat der Tatrichter insbesondere auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich einschlägiger Verfehlungen bisher nicht schuldig gemacht hatte und dass er sein Verhalten gegenüber der Stieftochter aufrichtig bereut. Zu Lasten des Angeklagten ist erwogen worden, dass es sich vorliegend um die wiederholte Begehung schwerwiegender Unzuchttaten handelt. Nach alledem hat das Landgericht in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB als gegeben erachtet und sich von der Angemessenheit zweier Einzelstrafen von neun Monaten überzeugt, woraus sich bei erneuter Würdigung der wesentlichen Strafzumessungsgründe, vor allem „der durch die Verlängerung der Strafzeit bewirkten höheren Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit“, eine Gesamtfreiheitsstrafe in der erkannten Höhe ergibt.
Was die Revision hiergegen vorträgt, vermag Rechtsfehler nicht aufzudecken. Ihre Ansicht, dass die verbrecherische Energie des Angeklagten in Wirklichkeit nicht nachgelassen, sondern sich im Gegenteil erweitert habe, geht daran vorbei, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen während der Jahre 1962–1969 insgesamt nur zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr und 11 Monaten verurteilt worden ist (UA S. 3), während es sich in den Jahren 1953–1959 immerhin um Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren und acht Monaten handelte, die überwiegend wegen schwerer Eigentumsdelikte verhängt worden waren (UA S. 2/3). Dem konnte die Strafkammer in Verbindung mit der erst nach der vorzeitigen Entlassung des Angeklagten aus der letzten Strafhaft (5. Juni 1970) erfolgten Eheschließung vom 28. Juli 1971 selbst bei Berücksichtigung seiner Straffälligkeit in der vorliegenden Sache nach straffreier Führung in der Zwischenzeit – ohne Rechtsverstoß entnehmen, dass im Allgemeinen ein fortschreitender Abbau der bei dem Angeklagten vorhandenen Rechtsfeindschaft zu verzeichnen sei, zumal er nunmehr auf einem für ihn neuen Gebiet mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie einen Widerspruch darin findet, dass bei Begründung der Gesamtstrafenbildung auf die mit der Verlängerung der Strafzeit verbundene erhöhte Strafempfänglichkeit hingewiesen, zugleich aber Aussetzung gewährt worden ist. Die Aussetzung der Strafe enthebt den Tatrichter nicht der Notwendigkeit, die Höhe der Strafe unabhängig von der Aussetzungsfrage nach allen denkbaren Richtungen hin zu prüfen und entsprechend festzusetzen. Soweit die Revision Zweifel an der Wirksamkeit eines von der Ehefrau des Angeklagten ausgehenden günstigen Einflusses äußert, bewegt sie sich auf dem der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehaltenen Gebiet. Im Hinblick auf die Strafzumessung kann rechtlich auch nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert, dass die vorliegende Straftat in die bis zum Juni 1973 reichende Bewährungsfrist fällt, die dem Angeklagten bei vorzeitiger Entlassung aus der letzten Strafhaft gesetzt worden war (UA S. 3). Dass der Angeklagte die letzte Bestrafung und die mit der vorzeitigen Entlassung verbundene Androhung der Vollstreckung des Strafrests bei schlechter Führung sich nicht hat zur Warnung dienen lassen, bildete einen Umstand, der so offensichtlich zu seinen Ungunsten sprach, dass er von der Strafkammer als Element der Strafzumessung nicht übersehen werden konnte. Jede Strafzumessungserwägung braucht indessen im Urteil nicht ausdrücklich angeführt zu werden.
2. Dagegen hält die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung dem Revisionsangriff nicht stand.
Zwar kann die Annahme der Strafkammer, dass auf Grund der günstigen Veränderung der Lebensverhältnisse des Angeklagten mit seiner völligen Resozialisierung zu rechnen sei, aus den schon behandelten Gründen rechtlich nicht beanstandet werden. Insbesondere war die Nichtbewährung des Angeklagten für den Tatrichter kein zwingender Anlass zu der Annahme, dass nunmehr auch die neue Verurteilung für sich allein nicht ausreichen werde, den Verurteilten ohne Einwirkung des Strafvollzugs von weiteren Straftaten abzuhalten. In besonderen Fällen können vielmehr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 Abs. 1 StGB selbst bei Fehlschlagen einer früheren Bewährungserwartung bejaht werden. Ob die Strafkammer solche Umstände angenommen hat, lässt das Urteil aber nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen. Die Begründung der Strafaussetzung ist insoweit zumindest lückenhaft. Wenn das Urteil anführt, eine weitere Vollstreckung würde die für den Angeklagten erkennbare Gefahr in sich bergen, dass die Ehe zerbreche und damit auch vier kleinen Kindern das gerade erst gesicherte Heim wieder genommen werde (UA S. 9), so drängt sich außerdem die Frage auf, ob diese Gefahr nicht nun durch die Vollziehung der – aus den Urteilsgründen der Höhe nach nicht ersichtlichen – Reststrafe aus der Vorverurteilung nach etwaigem Widerruf gemäß § 25 StGB ohnehin verwirklicht würde. Ein sicherer Schluss auf unbedingtes Wohlverhalten des Angeklagten konnte demnach aus seiner Furcht vor den möglichen familiären Folgen einer Vollstreckung der vorliegend erkannten Strafe nicht ohne Weiteres gezogen werden. Da sich die Strafkammer mit alledem nicht auseinandersetzt, vermag das Revisionsgericht nicht nachzupüfen, ob sie bei Entscheidung der Aussetzungsfrage von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Insoweit unterliegt das Urteil mithin der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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