Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 244/58
- Datum
- 28.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussage eines freigesprochenen Mitangeklagten kann verwertet werden, wenn das Tatrichtergericht deren Glaubhaftigkeit feststellt und dies nachvollziehbar darlegt.
Bei Sexualdelikten schließt das Fehlen eines erheblichen und länger andauernden Widerstands eine Nötigung nicht aus, wenn Feststellungen zu Gewaltanwendung, physischer Überlegenheit oder alkoholbedingter Hilflosigkeit des Opfers eine Überwindung des Willens belegen.
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, eine für den Angeklagten günstigere Beweiswürdigung zu ersetzen; das Revisionsgericht greift nur bei konkreten Rechtsfehlern in die tatrichterliche Würdigung ein (§ 261 StPO).
Verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Schuldprüfung zu berücksichtigen; geringe geistige Gaben oder alkoholbedingte Verminderung führen nicht automatisch zur Schuldfähigkeitsaufhebung, können aber strafmildernd nach § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 28. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ █████████ Hans BC aus KC, dort geboren, 2.) den ████████████ ██████ P ████ in ██████████████████████, geboren am ████, 3.) ███ ██████ Werner in ██████████████████████, wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hibner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten BC, P und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 28. Februar 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten BC – diesen unter Freisprechung im Übrigen – und ███ wegen gemeinschaftlich verübter Notzucht, ferner den Mitangeklagten ███ wegen Beihilfe hierzu zu Gefängnisstrafen verurteilt; bei ████████ hat es die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“. Der Beschwerdeführer BC hat außerdem die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und vorgebracht, das Urteil sei lückenhaft, es enthalte unlesbare Widersprüche und verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Revision des Angeklagten BC:
1.) Die Strafkammer durfte entgegen der Ansicht des Angeklagten BC die Aussage des Mitangeklagten █████████, den sie freigesprochen hat, zur Überführung des Beschwerdeführers verwerten. Sie hat die Angaben des Mitangeklagten ██████, soweit er die Vorgänge beobachten konnte, für glaubwürdig gehalten. Dass dem Landgericht bei der Würdigung der Aussage des Heinz ███████ ein Rechtsfehler unterlaufen ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Allerdings scheint ███ von einem „Hineinzerren“ der Frau ██████ in die Hütte gesprochen zu haben (UA S. 9, 11), während die Strafkammer bei der Sachverhaltsschilderung ausführt, der Beschwerdeführer ████████ habe Frau ██████ „gepackt“, sie auf den Hütteneingang zugedrängt, wogegen sie sich mit den Händen gewehrt habe; durch einen Stoß, den BC von ███████████████ erhalten habe, sei Frau ██████ in die Hütte hineingefallen, wo sie auf den Rücken und BC auf sie zu liegen gekommen sei. Die ergänzenden Feststellungen zwangen jedoch den Tatrichter nicht dazu, den Bekundungen des Mitangeklagten ██████ keinen Glauben zu schenken.
2.) Die Rüge, das Landgericht habe durch eine unzureichende, lückenhafte und unklare Sachdarstellung gegen § 260 StPO verstoßen und die Wahrheitspflicht (§ 244 StPO) verletzt, ist offensichtlich unbegründet.
Unlesbare Widersprüche, Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze enthält das Urteil nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch eine andere, ihm günstigere ersetzt wissen will, kann er damit von dem Revisionsgericht nicht gehört werden (§ 261 StPO).
3.) Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen; denn sie hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen.
4.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Tatrichters trotz des vorhergegangenen Verhaltens der Frau ████ erkannt, dass sie nicht gewillt war, in der Hütte mit den vier Angeklagten oder einem oder mehreren von ihnen den Beischlaf auszuüben, und dass sie sich zunächst ernstlich wehrte. Um ihren Widerstand zu brechen und sie in die Hütte zu bringen, wandte der Beschwerdeführer BC die vorstehend geschilderte Gewalt gegen sie an. „Dass das Hinwerfen der Zeugin“, so führt das Landgericht aus, „letztlich eine Folge davon war, dass BC von einem der anderen Angeklagten zusätzlich einen Stoß bekam, wodurch er und die ██████ hinfielen, ändert an der Tatsache der bereits begonnenen Gewaltanwendung nichts“. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da es BC nicht gelang, Frau ██████ die Schlüpfer auszuziehen, traten auf seinen Zuruf die Mitangeklagten ███████ und ███████████ in die Hütte. Als Frau ██████ nunmehr zu schreien begann, sagte einer der Hinzugekommenen, „sie solle aufhören, sonst bekomme sie eine drauf“. Mit vereinten Kräften, wobei zwei der Angeklagten Frau ██████ an den Armen festhielten, gelang es schließlich, ihr die Schlüpfer auszuziehen. Der Beschwerdeführer BC vollzog dann mit Frau ██████ den Beischlaf.
Das Landgericht konnte zwar nicht feststellen, dass und in welcher Weise sich Frau ██████ in der Hütte „gegen die Zudringlichkeiten noch merkbar“ wehrte. Es ist aber überzeugt, dass Frau ██████ durch die noch nachwirkende Gewaltanwendung des Angeklagten BC, der sie dadurch zum Beischlaf willig machen wollte, zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt worden ist. Dass Frau ██████ keinen erheblichen und länger dauernden Widerstand leistete, beruhte nach den Feststellungen „nicht auf einer freien Willensentscheidung, sondern war bedingt sowohl durch ihr Bewusstsein von der körperlichen Überlegenheit der Angeklagten und ihrer daraus folgenden Hilflosigkeit an dem ihr unbekannten, fast völlig finsteren Ort als auch durch die ihren Widerstandswillen lähmende Wirkung des Alkohols“.
Die Strafkammer hat ferner festgestellt, dass der Beschwerdeführer BC diese Tatumstände gekannt und den Geschlechtsverkehr mit der ihm fremden Frau vollzogen hat, nachdem er zu dessen Ermöglichung bewusst Gewalt angewendet hat. Das Landgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten BC unter Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Es hat keinen Zweifel gehabt, dass der Angeklagte trotz seiner geringen geistigen Gaben fähig war, die Sachlage zu erkennen und das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer jedoch, weil er auch bei nur geringem Alkoholgenuss zu geschlechtlicher Angriffslust neigt und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass seine Fähigkeit, seinem geschlechtlichen Drang entgegenzuwirken, erheblich vermindert war, § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Der Tatrichter hat ferner festgestellt, dass der Mitangeklagte █████████ und BC bewusst und gewollt zusammengewirkt haben und dass beide übereingekommen waren, zunächst solle BC und dann ███ mit Frau ██████ den Beischlaf vollziehen. Nachdem ███ mit Frau ██████ Geschlechtsverkehr gehabt hatte, versuchte der Angeklagte ███████ einen solchen.
Nach alledem ist die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht (§§ 177, 47 StGB) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten BC zu verwerfen.
Die Rechtsmittel der Angeklagten P und ███:
Auch sie sind unbegründet.
Die Strafkammer hat die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten █████ und der vorsätzlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ██████████ an der Tat gewonnen. Da das Landgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, dass ████████████████████ auch noch am Tatort willens gewesen wäre, mit Frau ██████ geschlechtlich zu verkehren, hat es zu seinen Gunsten angenommen, dass er nur Beihilfe zu der strafbaren Handlung leistete.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Mantel | Geier | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. | Hibner |