Revision verworfen: Kuppelei und Unzucht – Verfahrensrügen und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 244/52
- Datum
- 30.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Maßnahme gegen einen Zeugen (z. B. Haftbefehl statt vorläufige Festnahme) berührt nur dessen Rechtskreis und begründet ohne weitere Auswirkungen auf die Verfahrensrechte der Angeklagten keinen revisionsfähigen Rügegrund.
Verstöße gegen rein ordnungsrechtliche Vorschriften (§ 257 StPO) sind im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg rügbar.
Die Nichtvernehmung abwesender, nicht erschienener Zeugen verletzt § 245 StPO nicht; eine vom Angeklagten erklärte Verzichtshandlung begründet nur dann einen Revisionsrügeln, wenn ersichtlich ist, dass das Gericht seine Prüfpflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat.
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO nur die wesentlichen, als erwiesen angesehenen tatsächlichen Merkmale enthalten; das Unterlassen weiterer Ausführungen nach Satz 2 ist eine Sollvorschrift und im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Die Strafzumessung unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen; die Revision kann nur bei einem erkennbaren Ermessensfehlgebrauch eingreifen, nicht jedoch wegen unterschiedlicher Strafhöhen zwischen Mitangeklagten, wenn diese auf unterschiedlichen schuld- und unrechtsgemäßen Feststellungen beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 28. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1) Johann K., Schmiedemeister aus A., dort geboren am ██, 2) dessen Ehefrau Margarethe K., geborene ███, aus A., ███ wegen Kuppelei u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben:
███████████████ Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Geier, Bundesrichter, Dr. Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, als ███████████ Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Johann K. und Margarethe K. gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 28. November 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Kuppelei nach §§ 180, 47 StGB, den Angeklagten Johann K. ferner der Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen nach §§ 175, 74 StGB schuldig erkannt und den Angeklagten Johann K. zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 500 DM, Margarethe K. zu einer Gefängnisstrafe von zwei ████████ und einer Geldstrafe von ███ DM verurteilt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
2. Verfahrensrügen.
Soweit sich die Verfahrensrügen gegen die Verurteilung wegen Kuppelei richten, sind sie sämtlich unbegründet.
Zur Rüge 2. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht zum Schluss der Beweisaufnahme nicht, wie in der █████████████ Revisionsbegründung ausgeführt ist, unmittelbar nachdem K. seine beeidigte Zeugenaussage berichtigt hatte, gegen den als Zeugen vernommenen Mechaniker K. Haftbefehl wegen Verdachts des Meineids erlassen. Das entsprach zwar insofern nicht dem Gesetz, als das Landgericht nach § 183 GVG nur die vorläufige Festnahme des Zeugen verfügen durfte. Durch die irrige Maßnahme wurde jedoch nur der Rechtskreis des Zeugen berührt. Nicht dagegen wurden die Angeklagten in ihren prozessualen Rechten betroffen. Sie können deshalb aus dem Verstoß keine Revisionsrüge herleiten.
Zur Rüge 3. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 257 StPO verstoßen, scheitert schon daran, dass § 257 nur eine mit der Revision nicht angreifbare Ordnungsvorschrift ist.
Zu den Rügen 4. Wie die Sitzungsniederschrift █████████ ergibt, waren die geladenen Zeuginnen ███ und ██ ████ in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Die in der Anklageschrift weiter als Zeugin benannte Käthe K. konnte nach den Akten wegen unbekannten Aufenthalts nicht █████ geladen werden. Dass das Landgericht die Beweisaufnahme ohne die drei Zeuginnen durchgeführt hat, verstößt nicht gegen § 245 StPO; denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf erschienene Zeugen. Legten die Angeklagten oder der Verteidiger Wert auf die Vernehmung der Zeuginnen, so stand es ihnen frei, ihre Vernehmung unter Angabe des Beweisgegenstandes zu beantragen. Stattdessen haben die Angeklagten und der Verteidiger auf die Vernehmung der Zeuginnen ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht enthob das Landgericht zwar nicht der Verpflichtung, von Amts wegen zu prüfen, ob die Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sei, § 244 Abs. 2 StPO; dasselbe gilt für die Zeugin █. Dafür, dass das Landgericht diese Prüfung versäumt hatte, fehlt jeder Anhalt.
Wie die Aussage der Zeugin S. zu werten war, hatte das Landgericht nach § 261 StPO nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Die Behauptung, das Landgericht habe bei der Feststellung des ███████████ Meines des Akteninhalts verwertet, ohne dass sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren, ist durch nichts bewiesen.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen nur die für erwiesen erachteten tatsächlichen Merkmale angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu finden sind. Dieser Verpflichtung hat das Landgericht genügt. Entgegen der Meinung der Revision brauchte es in den Urteilsgründen nicht die „Umstände“ anzugeben, die außer den Einlassungen der Angeklagten selbst und den Aussagen der Zeugen B. und S. für die Verurteilung wegen Kuppelei maßgebend waren; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nur eine Sollvorschrift, deren Verletzung nicht im Revisionsverfahren gerügt werden kann.
Zu den ██████ ██ hat der Vorsitzende dem Zeugen ██ seine █████████████ Angaben, durch die er im Gegensatz zu ██████ Aussage in der Hauptverhandlung die beiden Angeklagten nicht belastet hatte, █████████ vorgehalten. Dies stand in seinem Ermessen. Die ████████████ ███ Vorhalte könnten mit Erfolg nur gerügt werden, wenn das Landgericht dadurch seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hätte. Dafür besteht jedoch kein Anhalt.
Zu Unrecht rügt die ████████ auch, das Landgericht habe den Zeugen ██ vereidigt, obwohl er der Teilnahme an der den beiden Angeklagten zur Last gelegten Kuppelei verdächtig sei und deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Ausweislich der ███████████████ Niederschrift ist ███ während seiner Vernehmung auf das Recht der Aussageverweigerung nach § 55 StPO hingewiesen worden. Das Landgericht war sich mithin bewusst, dass ███ sich selbst der Kuppelei schuldig gemacht haben oder an der Kuppelei der beiden Angeklagten beteiligt gewesen sein konnte. Ob nach seiner Vernehmung sich ein Tat- oder Beteiligungsverdacht in dieser Richtung ergab und B. demgemäß zu vereidigen oder von seiner Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO abzusehen war, hatte es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dem Sachverhalt, den das Landgericht nach den Urteilsgründen für erwiesen erachtet hat, kann nicht entnommen werden, dass es die Frage des Tat- oder Teilnahmeverdachts nicht geprüft hatte oder sich bei der Prüfung von rechtsirrigen Erwägungen hatte leiten lassen. Die Einwendungen, die die Revision demgegenüber vorbringt, sind Tatsachenbehauptungen, die mit den █████████ Feststellungen im Widerspruch stehen oder neu sind und schon aus diesem Grunde nicht beachtet werden können.
Zur Rüge 8. Der Angeklagte Johann K. fühlt sich noch dadurch beschwert, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob bei ihm die ███████████████ Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB gegeben seien. Er will damit ███████████ die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO rügen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Nach der Sitzungsniederschrift hat weder der Angeklagte selbst noch der Verteidiger in der Hauptverhandlung Beweisanträge zum Nachweis gestellt, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Taten zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig i. S. des § 51 StGB gewesen sei. Auch ███ den Akten ergeben sich keine Tatsachen, die dem Landgericht hätten ██████ zur Prüfung in dieser Richtung geben müssen.
3. Sachrügen.
Das Landgericht hat bei den beiden Angeklagten den äußeren und inneren Tatbestand der Kuppelei nach § 180 StGB bedenkenfrei dargetan. Entgegen der Annahme der Revision hat es weder den Begriff der Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht noch den des Eigennutzes verkannt. Es hat auch nicht dadurch, dass es im Falle S. und H. den Tatbestand der Kuppelei als gegeben erachtet hat, gegen feststehende Erfahrungssätze ███████████ verstoßen. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Annahme, dass die beiden Angeklagten gemeinschaftlich und fortgesetzt gehandelt haben.
Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch nicht insoweit, als ███ ███████████ hinsichtlich der Angeklagten Margarethe K. die Anwendbarkeit des § 27 StGB nicht ausdrücklich erörtert und verneint hat.
Soweit der Angeklagte Johann K. wegen Unzucht zwischen Männern in zwei selbständigen Fällen nach §§ 175, 74 StGB verurteilt ist, lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit der Behauptung, die Urteilsfeststellungen im ersten █████ Fall der Unzucht mit dem früheren Mitangeklagten N. beruhten auf einer Verletzung der Denkgesetze, greift die ████████ in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
Für den ersten Fall der Unzucht mit N. hat das Landgericht eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Monaten, für den zweiten Fall eine solche von vier Monaten als verwirkt erachtet. Die Revision ist der Anschauung, das Landgericht habe bei der Strafbemessung seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten, indem es nur die belastenden Umstände verwertet und den weit mehr schuldigen früheren Mitangeklagten N. wegen der fortgesetzten Unzucht mit ███ und sieben weiterer Vergehen der Unzucht zwischen Männern nur zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt habe. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann außer der gesetzlichen Zulässigkeit der ausgesprochenen Strafe nur nachprüfen, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten Schranken nicht eingehalten hat. Von einem den Angeklagten benachteiligenden ███████████████ Ermessensmissbrauch könnte hier dann gesprochen werden, wenn das Landgericht, wie die Revision meint, übersehen hätte, dass ███ schon durch den früheren Mitangeklagten N. verdorben und wochenlang ein allzu bereites Werkzeug für dessen gleichgeschlechtliche Betätigung war. Dass das Landgericht sich dessen nicht bewusst gewesen sei, ist aber ███████████████ nicht ersichtlich; hat es die erwähnten Tatsachen bei der Strafzumessung im Falle K. teils zu Ungunsten, teils zu Gunsten des ██ ███ verwertet. Im Übrigen lassen die Erwägungen, aus denen das Landgericht den ersten Unzuchtsfall als besonders verwerfliches Vergehen betrachtet hat, keinen Rechtsirrtum erkennen. Ob und inwieweit dabei und in dem zweiten Unzuchtsfall außer der Tatsache, dass der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens noch nicht vorbestraft ist, auch noch andere Umstände, insbesondere die sittliche Verdorbenheit des ████, strafmildernd zu berücksichtigen waren, hatte das Landgericht entsprechend dem Bild, das es auf Grund der Hauptverhandlung von dem Angeklagten und den Taten gewonnen hatte, pflichtgemäß zu entscheiden; dem Revisionsgericht ist eine Prüfung insoweit █████ deshalb nicht möglich, weil ihm nicht dieselbe Erkenntnisquelle wie dem Erstgericht zur Verfügung steht. Entgegen der Meinung der Revision kann dem Landgericht der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs auch nicht etwa deshalb gemacht werden, weil es gegen den Angeklagten K. erheblich höhere Einzelstrafen als gegen N. festgesetzt hat. Der Tatrichter hat, falls mehrere Angeklagte zu verurteilen sind, die Strafe für jeden einzelnen von ihnen nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt seines Tuns und dem █████ seiner Tat zu finden. Dafür, dass das Landgericht diesen Grundsatz zum Nachteil des Angeklagten K. nicht beachtet hätte, fehlt jeder Anhalt. Die gegen K. und N. festgesetzten Strafen können umso weniger in Vergleich zueinander gesetzt werden, als die Unzuchtshandlungen der beiden zwar mit derselben Person begangen worden sind, sonst aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
4. Die Revisionen der beiden Angeklagten sind nach alledem unbegründet. Sie waren daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz ███████
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