Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung und unvorhersehbarem Exzess Dritter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/98
Datum
15.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte ließ Dritte eine „Abreibung“ ihres Ex-Mannes veranlassen; die Angreifer töteten das Opfer mit einem eingesetzten Werkzeug. Das Landgericht verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung. Der BGH hob das Urteil auf: Die Beweiswürdigung sei unvollständig und der tödliche Ausgang könne auf einem unvorhersehbaren Exzess Dritter beruhen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer hat alle möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände in ihre Erwägungen einzubeziehen; unterlassene Erörterung macht die Beweiswürdigung für die Revision nicht überprüfbar.

2

Einzelne für sich unklare Beweisanzeichen dürfen nicht isoliert nach dem Zweifelssatz vorab ausgeschlossen werden; ihre Häufung und gegenseitige Durchdringung kann in der Gesamtschau die Überzeugung begründen.

3

Ein unvorhersehbarer, eigenmächtiger Eingriff Dritter (Exzess) bricht in der Regel die Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolgs und schließt die Strafbarkeit wegen der hierauf beruhenden Tötung, einschließlich fahrlässiger Tötung, aus.

4

Bei der Prüfung eines Tötungsvorwurfs sind Indizien für ein Motiv (z. B. ein behauptetes Belohnungsversprechen) und deren Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung darzustellen, damit eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 18. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 1 StR 243/98 vom 15. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 14. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] und Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. September 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1. Die Angeklagte musste ihrem geschiedenen Ehemann Horst S. monatlich 5.700 DM bezahlen und ihn außerdem von Schulden über 160.000 DM freistellen. Dies belastete sie schwer; es kam auch zu mehreren Prozessen. Während Bemühungen um einen Gesamtvergleich liefen, beauftragte die Angeklagte den früheren Mitangeklagten B., einen Kampfsportlehrer, „einmal eine gründliche Abreibung zu erteilen“. Dabei sollten Horst S. „gezielt dosierte“ Schläge versetzt, er aber nicht „krankenhausreif“ geschlagen oder gar getötet werden.

B. veranlasste den früheren Mitangeklagten R., sich ebenfalls zu beteiligen, wobei er andeutete, es gehe darum, einem „Kinderficker“ „eine aufs Maul zu schlagen“. Horst S. hatte wiederholt sexuelle Kontakte zu Jugendlichen gehabt und war unter anderem deshalb, zuletzt 1990, schon bestraft worden.

Bei einem am Tag zuvor zwischen Horst S. und der Angeklagten vereinbarten Treffen in der von ihr geführten Gaststätte, bei dem er von ihr Geld abholen wollte, veranlasste sie ihn unter einem Vorwand, in einen Lagerraum neben der Gaststätte zu gehen. Dort erwarteten B. und R., wie zuvor zwischen ihnen und der Angeklagten vereinbart, den ahnungslosen Horst S., griffen ihn sofort an, würgten, schlugen und traten ihn. Er erlitt dadurch zahlreiche schwere Verletzungen (z. B. Bruch der Kehlkopfhörner), die aber noch nicht „ohne weiteres geeignet“ waren, den Tod herbeizuführen. Er starb schließlich, nachdem ihm auch noch ein stumpfer Gegenstand mit großer Wucht auf den Kopf geschlagen wurde.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagte, für die zwar das absprachewidrige Verhalten von B. und R., insbesondere der Einsatz des Werkzeugs, nicht voraussehbar gewesen sei, wohl aber der Tod Horst S., wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafe verurteilt.

II. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im Ergebnis dagegen wendet, dass die Angeklagte nicht entsprechend dem zugelassenen Anklagevorwurf wegen Mordes verurteilt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg, da zu besorgen ist, dass die Beweiswürdigung der Strafkammer unvollständig ist.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass eine Reihe von ihr festgestellter Umstände für einen Mord sprechen können:

a) Die Angeklagte hatte „zahlreiche Motive“ für eine Tötung von Horst S., insbesondere finanzieller Natur. Sie hatte sich auch schon früher um einen „Killer“ bemüht.

b) Ein Zeuge hat ausgesagt, er habe beobachtet, wie die Angeklagte Horst S. eigenhändig getötet habe. Diesen Zeugen hat die Strafkammer wegen seines unbeständigen Aussageverhaltens für unglaubwürdig gehalten.

c) An den Schuhen, die die Angeklagte am Tattag trug, waren Blutspritzer von Horst S. Diese könnten, so die Strafkammer, auch beim Abtransport der Leiche entstanden sein. Zwar habe die Angeklagte bestritten, hieran beteiligt gewesen zu sein; für ein solches Bestreiten gebe es aber verständliche Gründe.

Demgegenüber sind auch einige Umstände im Zusammenhang mit Tatvorbereitung und -durchführung sowie dem Abtransport der Leiche festgestellt, die dagegen sprechen können, dass es der Angeklagten um den Tod von Horst S. ging.

Insgesamt konnte die Strafkammer Zweifel daran nicht überwinden, dass es der Angeklagten um etwas anderes als nur eine „Abreibung“ von Horst S. gegangen war. Dementsprechend sah sie sich nur zu den getroffenen „Mindestfeststellungen“ in der Lage.

Ohne dass es darauf ankäme, ob auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, wäre die Beweiswürdigung dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer alle möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände in ihre Erwägungen einbezogen hätte.

Es ist jedoch zu besorgen, dass dies nicht der Fall ist:

a) In den „Mindestfeststellungen“ heißt es, ein Belohnungsversprechen der Angeklagten und gegebenenfalls dessen Höhe sei nicht „mit Sicherheit“ festzustellen. Dies spricht dafür, dass hierüber Erkenntnisse angefallen sind, zumal die zugelassene Anklage von einem Belohnungsversprechen der Angeklagten von 10.000 bis 12.000 DM ausgegangen war.

b) An den erheblichen finanziellen Lasten der Angeklagten gegenüber Horst S. hätte sich durch eine bloße „Abreibung“ nichts geändert. Eine hierfür auch noch von ihr zu zahlende, zumal hohe, Belohnung hätte sie weiter belastet. All dies hätte sich auf die Beurteilung ihres Ziels auswirken können.

c) Der genannte, nicht näher erläuterte Hinweis des Landgerichts ermöglicht dem Senat schon nicht die Überprüfung, ob ersichtlich vorhandene Zweifel an einem Belohnungsversprechen auf rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen beruhen.

Insbesondere kann der Senat aber nicht überprüfen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass ein auf einen feststehenden Kern – z. B. eine Zeugenaussage über ein Belohnungsversprechen – gestütztes Beweisanzeichen, dessen Richtigkeit oder Unrichtigkeit für sich genommen unklar bleibt, nicht isoliert nach dem Zweifelssatz vorab ausgeschieden werden darf. Beweisanzeichen können in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit des Anklagevorwurfs begründen (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 41 m. w. Nachw.).

III. Die Revision der Angeklagten hat ebenfalls mit der Sachrüge Erfolg, da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

Ihm liegt die Annahme zugrunde, die Angeklagte hätte voraussehen können, dass der Angriff von B. und R. letztlich zum Tode von Horst S. führen würde.

Zwar hatte die Angeklagte den zum Tode führenden Einsatz des Werkzeugs nicht voraussehen können; § 222 StGB verlange aber nicht, dass der Täter den zum Tode führenden Kausalverlauf auch in allen Einzelheiten hätte voraussehen können.

Diese Erwägungen gehen von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Es ist aber verkannt, dass der Tod von Horst S. nicht wegen einer so nicht voraussehbaren Einzelheit eintrat, sondern wegen eines nicht voraussehbaren Exzesses (Einsatz eines Werkzeugs statt „dosierter“ Schläge mit „Händen oder Fäusten“) von B. und R.

Dies steht nicht nur einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge entgegen (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1986, 795), sondern auch einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Es gilt hier nichts anderes als dann, wenn unvorhersehbar ein Dritter vorsätzlich und eigenmächtig in einen Geschehensablauf eingreift. Auch dies lässt in aller Regel die Strafbarkeit wegen einer hierauf beruhenden Tatfolge entfallen (vgl. hierzu Jahnke in LK 10. Aufl. § 222 Rdn. 9 m. w. Nachw.).

3. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs (vgl. BGH StV 1995, 23 m. w. Nachw.).

RiBGH Dr. Ulsamer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

SchäferBoetticher
GranderathWahl
Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung und unvorhersehbarem Exzess Dritter — Themis