Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Untreue aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/93
Datum
13.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Untreue; die Revision hat Erfolg. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen zur bestehenden Vermögensbetreuungspflicht und zum objektiven Tatbestand traf und die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht begründete. Die Unterlassung des Freispruchs wegen Bestechlichkeit wurde in der Urteilsformel berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Untreue setzt voraus, dass das Urteil konkrete Feststellungen dazu enthält, welche Vermögensbetreuungspflicht bestanden hat und welches Verhalten des Beschuldigten diesen Treuepflichten objektiv widersprach.

2

Es ist nicht von vornherein Sache der dienstlich mit Ausschreibung und Vergabe betrauten Beamten oder Soldaten, Beschaffungsaufgaben für den Dienstherrn zu übernehmen; das Vorliegen einer derartigen Pflicht ist durch Feststellungen zu begründen, insbesondere bei spezialbeschaffungsbedingten Ausnahmefällen.

3

Die Qualifikation mehrerer Taten als fortgesetzte Handlung erfordert hinreichende Anhaltspunkte für einen einheitlichen Tatplan und eine typische innere Verbundenheit; fehlt eine solche Darlegung, ist die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtsfehlerhaft.

4

Fehlt in der Urteilsformel die ausgesprochene Folge einer im Urteil erörterten Nichtverurteilung (z.B. Freispruch wegen Bestechlichkeit), ist das Urteil entsprechend zu ergänzen, soweit das Tatgericht die Nichtverurteilung zugrunde gelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 28. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 243/93 vom 13. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██ ██, Hans-Jürgen geboren am ██████ 1933 in ████████████, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Urteilsformel wird in Nr. 3 und 4 dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch vom Vorwurf der Bestechlichkeit freigesprochen wird und die Staatskasse auch insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn „vom Vorwurf von tatmehrheitlich begangenen Vergehen der Unterschlagung und der Beihilfe zum Betrug“ freigesprochen. Mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Untreue.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; daher bedarf die erhobene Verfahrensrüge keiner Erörterung.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Range eines Hauptmanns im Fernmeldeamt der Bundeswehr im Dezernat Technik-Infrastruktur/Haushalt feste Fernmeldenetze Bw tätig, das für die Erhaltung und Beschaffung von Fernmeldeanlagen der Bundeswehr verantwortlich war. Zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehörte die Ausschreibung von Vorhaben, die Entgegennahme und Sichtung der Angebote, die Vergabe der Aufträge und die Prüfung von Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit; jedoch wurden die Unterschriften unter die vom Angeklagten verfassten, ausgehenden Schreiben, vor allem Aufträge an Firmen und Anweisung von Zahlungen, im Allgemeinen durch Vorgesetzte im Rang eines Oberstleutnants, auch eines Obersten oder Fregattenkapitäns geleistet.

In der ersten Jahreshälfte 1982 entschloss sich der Angeklagte, sich künftig bei jeder sich bietenden Gelegenheit an der Zusammenarbeit der Bundeswehr mit der Firma des Mitangeklagten K█ und der Firma ██████ durch Zwischenlieferungen zu beteiligen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Deshalb meldete er auf den Namen seiner Ehefrau ein Unternehmen für Beratung, Planung und Projektierung elektronischer Anlagen an, das den Namen ██████ erhielt. In den fünf festgestellten Einzelfällen erlangte der Angeklagte im Rahmen der von ihm für die Bundeswehr mit den beiden Firmen besorgten Liefer- und Montageaufträge beträchtliche Beträge, indem er für die Vertragserfüllung benötigtes Material günstig, z. B. von einem Altmetallhändler oder auch vom Mitangeklagten K█ auf eigene Rechnung einkaufte, es zum Teil auch selbst bearbeitete und herrichtete, eine Rechnung der Scheinfirma ██████ über einen Verkauf an seine Firma erstellte – soweit er nicht bereits eine Rechnung der Firma Kramer hatte – und sodann mit Aufschlag durch Rechnung der Firma ███████ die Firmen verkaufte, die diese Rechnungen an den Angeklagten bezahlten und ihrerseits die so vom Angeklagten gelieferten Materialien wiederum mit Aufschlag im Rahmen des Angebotspreises der Bundeswehr in Rechnung stellten (Fälle II 1, 2, 3 und 5 der Urteilsgründe). Im Fall II 4 der Urteilsgründe konnten die von der Firma █████ zur Vertragserfüllung gegenüber der Bundeswehr benötigten Tastwahlblöcke nur von einer Firma █████ bezogen werden. Diese war zur Lieferung an ███████ als Fachhändler nur zum Listenpreis von je DM 90 pro Stück bereit, während sie an den Angeklagten zum Preis von nur DM 60 liefern wollte. Deshalb vereinbarten der Angeklagte und ███████, dass der Angeklagte die für den Auftrag der Bundeswehr benötigten Tastwahlblöcke zum günstigeren Preis besorgen solle. Der Angeklagte berechnete gegenüber K█ die zum Stückpreis von DM 60 erworbenen Gegenstände mit DM 85; seine hierüber erstellte Rechnung wurde von K█ alsbald bezahlt; █████ erhielt von der Bundeswehr den wesentlich höheren Vertragspreis.

2. Das Urteil lässt sowohl jegliche Erörterung der dem Angeklagten obliegenden Vermögensbetreuungspflicht als auch eine ausdrückliche Klarstellung vermissen, welches Verhalten des Angeklagten die Strafkammer als Treubruch gewertet hat. Zum objektiven Tatbestand verhält sich das Urteil nicht. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Untreue schon im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Vergabe der Aufträge

was nahegelegen hätte oder etwa darin gesehen hat, dass der Angeklagte im Rahmen der Durchführung und Abrechnung der von ihm selbst für Ausschreibung und Vergabe dienstlich vorbereiteten Aufträge erhebliche Beträge für sich selbst herausgeholt hat.

Aus einigen bei den Sachverhaltsfeststellungen angebrachten Bemerkungen lässt sich indes schließen, dass das Landgericht es als Treubruch gewertet hat, dass der Angeklagte die von ihm „privat“ günstig beschafften und teilweise auch bearbeiteten Materialien nicht seinem Dienstherrn, sondern den Firmen ██████ oder ████ zum Zweck von Vertragserfüllung und Erlangung des Vertragspreises zur Verfügung gestellt hat (UA S. 20, 25, 28).

Revision und Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht, dass sich aus dem im Urteil mitgeteilten Aufgaben- und Pflichtenkreis nichts für die vom Landgericht angenommene Verpflichtung des Angeklagten ergibt, diese Materialien nicht den Vertragspartnern der Bundeswehr, sondern seinem Dienstherrn zur Weitergabe an die Firmen – wohl mit dem Ziel einer Verminderung des entsprechenden vertraglich vereinbarten Preises – zu überlassen. Es versteht sich nicht von selbst, dass es zu den dienstlichen Aufgaben der mit der Ausschreibung und der Vergabe von staatlichen Aufträgen an Privatfirmen betrauten Soldaten oder Beamten gehört, diejenigen Materialien, die von den Firmen für die vertragsmäßige Ausführung der übernommenen Aufträge benötigt werden, zu beschaffen und durch Bearbeitung in einen für die Auftragserfüllung geeigneten Zustand zu bringen. Möglicherweise kann eine derartige Verpflichtung in besonderen Fällen, in denen es etwa – wie hier – um die Reparatur veralteter Systeme geht und Ersatzteile daher auf dem marktüblichen Wege nur noch schwer oder gar nicht mehr zu beschaffen sind, in Betracht kommen. Doch bedarf es hierzu näherer Feststellungen. Daran fehlt es hier.

Der Generalbundesanwalt beanstandet ferner mit Recht, dass das Landgericht gleichfalls ohne jede Erörterung wegen einer fortgesetzten Untreuetat verurteilt hat. Dafür, dass die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung vorliegen könnten, lassen sich aus den Urteilsgründen keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Durch diesen Rechtsfehler kann der Angeklagte beschwert sein. Angesichts der wegen der fortgesetzten Tat verhängten – milden – Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer, hätte sie die fünf Einzelakte jeweils nur als rechtlich selbständige Untreuetaten gewertet, Geldstrafe verhängt hätte.

Auch aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand haben. Insoweit bedarf es der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Die Strafkammer hält den Vorwurf fortgesetzter Bestechlichkeit nicht für erwiesen. Sie weist selbst darauf hin, dass sie den hiernach gebotenen Freispruch versehentlich unterlassen hat. Der Senat hat dem durch eine entsprechende Änderung der Urteilsformel Rechnung getragen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerBrüning
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