Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Beihilfe zum Betrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/89
Datum
15.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe die Beweismittel einschließlich nichtrichterlicher Aussagen eingehend gewürdigt; insbesondere fehlte wegen möglicher Eigennützigkeit, Missverständnissen und der Unmöglichkeit der Konfrontation eine verlässliche Grundlage für Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, wenn das Tatgericht die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler und ohne überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung getroffen hat.

2

Nichtrichterliche Aussagen dürfen nur dann alleinige Grundlage einer Verurteilung bilden, wenn ihre Verlässlichkeit gesichert ist; liegen berechtigte Zweifel an Eigeninteresse, Verwechslungen oder Missverständnissen vor oder fehlt die Möglichkeit der Konfrontation, mindert dies ihre Beweiskraft erheblich.

3

Für die Annahme der Beihilfe zum Betrug reicht die bloße Möglichkeit einer Unterstützungsabsicht nicht aus; es bedarf einer tragfähigen Gesamtschau der Umstände und verlässlicher Indizien.

4

Bei der Motivwürdigung kann das Gericht die persönliche Nähe des Angeklagten zum Geschädigten und das Verhältnis zu Mitbeteiligten berücksichtigen; fehlendes Unterstützungsinteresse kann gegen eine Beihilfe sprechen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 6. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Rainer Sc█████████ aus ████, geboren am ██████ 1944 in ████████, wegen Beihilfe zum Betrug.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, dem Mitangeklagten ██████ geholfen zu haben, eine Kopie nach Claude ███████ als echtes Bild dieses Malers an den inzwischen verstorbenen Geschädigten H[REDACTED] zu verkaufen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

1. Die Strafkammer hat die für erwiesen erachteten Tatsachen festgestellt, Inhalt und Verlauf der Beweisaufnahme mitgeteilt und die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat dabei keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1978, 806 und 1980, 948), und auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

2. Das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte bei Wahrunterstellung der Angaben des Geschädigten wegen Beihilfe zum Betrug hätte verurteilt werden müssen. Es ist aber nach eingehender Erörterung zu dem Ergebnis gekommen, diese verlesenen nichtrichterlichen Aussagen bildeten keine verlässliche Grundlage für eine Verurteilung, - weil der Geschädigte ein Interesse an der Belastung des Angeklagten gehabt habe, - weil es gut denkbar und möglich sei, dass er Missverständnissen erlegen war (Vermischung von Äußerungen mehrerer Personen und die Annahme, dem Angeklagten sei die Expertise ██ █████ bekannt, was nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall war), und vor allem, - weil es nicht möglich gewesen sei, den Geschädigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, ihn mit der Einlassung des Angeklagten zu konfrontieren und ihm Vorhalte zu machen.

3. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe wesentliche Beweistatsachen außer Acht gelassen, als es kein Motiv für eine Tatbeteiligung des Angeklagten sah, trifft nicht zu. Zwar hätte das Landgericht im Wunsch des Angeklagten zur Fortsetzung der lockeren Geschäftsbeziehung zum Mitangeklagten ██████ ein Motiv zu dessen Unterstützung beim Betrug sehen können. Es hat aber zulässig darauf abgestellt, dass der Angeklagte dem Geschädigten weit mehr verbunden war als dem Mitangeklagten. Hierbei durfte auch Bedeutung gewinnen, dass der Angeklagte den Mitangeklagten P[REDACTED] bei dessen Bemühen, dem Zeugen ███ einen falschen „Turner“ zu verkaufen, nicht unterstützte. Dieser Käufer war dem Angeklagten fremd, trotzdem war die Geschäftsbeziehung zu ███ kein Motiv für den Angeklagten, beim Betrug zu helfen. Gegenüber dem mit ihm langjährig befreundeten Geschädigten lag damit ein solches Motiv zur Betrugshilfe eher fern und durfte außer Betracht bleiben.

UlsamerSchauenburgGranderath
KuhnBrünning
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