Revision wegen Zuhälterei: Aufhebung mangels Feststellungen zu dauerhaftem Verhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 243/82
- Datum
- 19.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Tathandlungen sind nur tatbestandsmäßig, wenn sie in ihrer Wirkung auf eine gewisse Dauer berechnet sind; es muss eine über den Einzelfall hinausgehende Beziehung zwischen Täter und Prostituierter vorliegen.
Für eine Verurteilung wegen dirigierender Zuhälterei sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter die Umstände der Prostitution bestimmt oder überwacht bzw. dies künftig beabsichtigt; bloße Gelegenheitsaufforderungen genügen nicht.
Eine rechtliche Schuldspruchqualifikation ist nur tragfähig, wenn die tatsächlichen Feststellungen den gesetzlichen Tatbestand tragen; fehlt diese Übereinstimmung, ist der Schuldspruch aufzuheben.
Fehlen wesentliche Feststellungen zur Tatbestandsverwirklichung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 16. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 243/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Josef ███ aus ████, geboren am █████ 1940 in ████, Kreis █████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. Dezember 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der nur die Verurteilung wegen Zuhälterei angreift, hat insoweit Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dirigierender Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt; dieser Schuldspruch, den das Landgericht in rechtlicher Hinsicht nicht näher begründet, wird von den Feststellungen jedoch nicht getragen.
Nach dem Sinn der Vorschrift des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die dort aufgeführten Tathandlungen nur tatbestandsmäßig, wenn sie in ihrer Wirkung auf eine gewisse Dauer berechnet sind; das ergibt sich daraus, dass der Täter zur Prostituierten im Hinblick auf die Tathandlung eine Beziehung unterhalten muss, die über den Einzelfall hinausgeht (§ 181a Abs. 1, 2. Halbsatz StGB).
Hier wohnte der Angeklagte zwar mit den beiden Frauen zusammen; er hat sie auch am 19. Februar 1981 aufgefordert, in einer Unterkunft für ausländische Gastarbeiter der Prostitution nachzugehen, worauf Sonja Wölfel mit einem türkischen Gastarbeiter gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr ausübte, während Erika ███ die Gelegenheit benutzen wollte, sich vom Angeklagten abzusetzen (UA S. 7). Das Urteil enthält jedoch keine sicheren Feststellungen darüber, ob der Angeklagte bei den Frauen schon vorher die Umstände einer Prostitution bestimmt oder sie dabei überwacht hat; ebensowenig wird ausgeführt, dass dieses künftig geschehen sollte. Damit sind die Voraussetzungen der dirigierenden Zuhälterei nicht ausreichend dargetan, weil Feststellungen dazu fehlen, dass ein auf Dauer berechnetes Verhältnis im Hinblick auf die Tathandlung gegeben war.
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