Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Falschgeldverbreitung: Staatskasse trägt notwendige Auslagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/65
Datum
18.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht vom Vorwurf der Verbreitung nachgemachter US‑Golddollars freigesprochen; das Landgericht lehnte jedoch die Auflegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ab. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass die Staatskasse die im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der drei Angeklagten zu tragen hat, weil kein begründeter Verdacht mehr besteht und keine grobe Unredlichkeit erkennbar ist. Die weitergehende Revision eines Angeklagten wurde als unzulässig verworfen; seine Revisionsgebühr wurde halbiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Feststellungen des Verfahrens derart, daß gegen einen Angeklagten kein begründeter Verdacht der begangenen Straftat mehr besteht, sind dessen im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Ein Freispruch führt zur Kostentragung durch die Staatskasse nur, wenn der begründete Verdacht ausgeräumt ist bzw. der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkommt und keine grobe Unredlichkeit vorliegt.

3

In Verfahren wegen Verbreitung von Falschgeld kann das Vorliegen eines bloßen Handels- oder Schmuckcharakters der tatgegenständlichen Nachprägungen die Kenntnis, dass es sich um Zahlungsmittel handelt, entfallen lassen und damit den Tatbestand der Falschgeldverbreitung ausschließen.

4

Ein bereits freigesprochener Angeklagter kann durch Revision nicht die Aufhebung des gesamten Urteils mit dem Ziel einer (erneuten) Feststellung der erwiesenen Unschuld erstreiten; insoweit ist die Revision unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. September 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Angestellten Isak ████████ aus ██, geboren am ████████████████ 1912 in ████, Kreis ███████ (Polen), ███ aus ██,

2. den Kaufmann Josef ███, geboren am ███ ███ ████ in ███, Kreis ████ (Polen), ███ aus ██,

3. den Kaufmann Salomon ███, geboren am ██████ 1920 in ██████, Kreis ████ (Ukraine/UdSSR),

wegen Verbreitung von Falschgeld.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 1964 abgedndert:

Die Staatskasse trägt auch die den Angeklagten im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ██, ███, ████ und ███ einschließlich ihrer notwendigen Auslagen fallen ebenfalls der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Den Angeklagten war vorgeworfen, fortgesetzt nachgemachtes ausländisches Metallgeld (Nachprägungen von US-Golddollars) sich verschafft und in den Verkehr gebracht zu haben (§ 147 StGB).

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil sie möglicherweise nicht gewußt hatten, daß der US-Golddollar noch Geld sei (S. 77 UA). Der Tatrichter hat es jedoch in den Gründen des Urteils abgelehnt, der Staatskasse auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen; der gegen sie bestehende Tatverdacht sei nicht derart ausgeräumt, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkomme (S. 86, 87 UA).

Die Angeklagten haben Revision eingelegt.

II. Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ███ wenden sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß ihre notwendigen Auslagen nicht ebenfalls der Landeskasse auferlegt worden sind. Diese Rechtsmittel haben Erfolg.

Es bedarf keiner Erörterung, ob der US-Golddollar noch ein gültiges Zahlungsmittel ist. Jedenfalls lassen die Feststellungen des Tatrichters (S. 20, 22, 57 UA) die Annahme zu, daß die Angeklagten, die im Schmuckhandel tätig waren, die betreffenden Nachprägungen nicht als Geld, sondern nur als Schmuck, also nur als Handelsware, beschafft und abgegeben haben (vgl. dazu RGSt 16, 111, 113; OLG Karlsruhe GA Bd. 37, 74, 75).

Somit hat das Verfahren dargetan, daß gegen die Angeklagten ███ und ███ – dies gilt auch für ███ – ein begründeter Verdacht der Falschgeldverbreitung (§ 147 StGB) nicht mehr vorliegt (BGHSt 11, 383; BGH VRS 16, 374, 375; BGHSt 20, 208). Zur Annahme einer von den Beschwerdeführern begangenen „groben Unredlichkeit“ (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des UHaft-Entsch.-Ges.; BGHSt 7, 276) reichen die Feststellungen nicht aus.

Daher ist das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Staatskasse auch die den drei Angeklagten im ersten Rechtszug erwachsenen Auslagen zu tragen hat (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ██, ████ und ███████████████████████ einschließlich ihrer notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszuges sind ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGHSt 16, 168, 21; Schwarz/Kleinknecht, 26. Aufl., Anm. 6, 7 zu § 473 StPO).

III. Der Verteidiger des Angeklagten ██ hat in der Revisionsbegründung beantragt:

1. das Urteil des Landgerichts samt den zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen aufzuheben,

2. den Angeklagten ██ █████████ wegen erwiesener Unschuld freizusprechen,

3. die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Angeklagten ████ entstandenen notwendigen Auslagen, der Staatskasse aufzuerlegen,

4. auszusprechen, daß dieser Angeklagte für die von ihm in dieser Sache unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 17.11. bis 27.11.1961 angemessen zu entschädigen ist.

Zu diesem Rechtsmittel ist zu bemerken:

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.

Mit dem Antrag zu 3. hat die Revision bezüglich der dem Beschwerdeführer ██ im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen aus den zu II angeführten Gründen Erfolg. Wegen des im Antrag Nr. 4. enthaltenen Begehrens ergeht besonderer Beschluß des Senats (§ 4 UHaft-Entsch.-Ges.; BGHSt 15, 151 ff.).

Dagegen sind die Anträge zu 1. und 2. unzulässig. Der Angeklagte ist freigesprochen. Er kann somit weder Aufhebung des ganzen Urteils noch die Freisprechung wegen erwiesener Unschuld begehren (BGHSt 7, 153; BGH NJW 1966, 1975 Nr. 11; Schwarz/Kleinknecht, 26. Aufl., Anm. 4 zu § 260 StPO). Insoweit ist daher die Revision des Angeklagten ████████ zu verwerfen.

IV. Da diese Revision sonach nur geringen Teilerfolg hat, sind dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Jedoch erscheint es angemessen, die Revisionsgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Dagegen muß er seine Auslagen im Revisionsverfahren selbst tragen (§ 473 Abs. 1 StPO; BGHSt 10, 15).

V. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HübnerLoesdauPikart
SeibertPfeiffer
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