Entschädigung für Untersuchungshaft wegen fehlendem begründetem Verdacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 243/65
- Datum
- 18.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse für erlittene Freiheitsentziehung besteht, wenn die Untersuchungshaft ohne Fortbestehen eines begründeten Verdachts angeordnet oder fortdauerte.
Stellt das Rechtsmittelgericht fest, dass kein begründeter Verdacht mehr vorlag, begründet diese Feststellung einen Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften über Untersuchungshaftentschädigung.
Die Versagung von Entschädigung durch die erste Instanz wird gegenstandslos, wenn das Revisionsgericht den fehlenden Verdacht feststellt und die staatskassenmäßige Haftentschädigung anordnet.
Wer durch endgültige Entscheidung vom Vorwurf freigesprochen wird und insofern der begründete Verdacht entfallen ist, kann Ersatz für die erlittene Freiheitsentziehung verlangen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 243/65 in der Strafsache gegen den Kaufmann Salomon B. ██ aus [REDACTED] geboren wegen Vorbereitung von Falschgeld.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten Berger, nach Anhörung des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 18. Oktober 1966
Tenor
Dem Antragsteller steht ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Entschädigung für die in der Zeit vom 17. bis 27. November 1961 in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu.
Gründe
Der Antragsteller ██ hatte sich in vorliegender Sache vom 17. bis 27. November 1961 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden (Bl. 555, 56, TA der Akten Kis. 105/64 StA Nürnberg-Fürth). Er ist durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 1964 ohne Zuerkennung eines Anspruchs auf Erstattung seiner Auslagen freigesprochen worden. Auf seine Revision wurde diese Entscheidung durch Urteil des Senats vom 18. Oktober 1966 dahin geändert, dass die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden.
Nach den Gründen der Entscheidung des Senats hat das Verfahren ergeben, dass wegen Berger ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt.
Es war daher gemäß § des UHaft-EntschG. zu beschließen, wie geschehen (vgl. BGHSt 15, 151). Der die Entschädigung versagende Beschluss der Strafkammer vom 25. September 1964 (Bl. 982 Bd. VI d. A.) wird hierdurch gegenstandslos.
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