Treffer
BGH Beschluss

Entschädigung für Untersuchungshaft wegen fehlendem begründetem Verdacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/65
Datum
18.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Antragsteller begehrt Entschädigung für die Untersuchungshaft vom 17. bis 27. November 1961 nach einem gegen ihn geführten Strafverfahren. Zentrale Frage war, ob die Haft ohne Fortbestand eines begründeten Verdachts erfolgte. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass kein begründeter Verdacht mehr vorlag, und sprach den Anspruch gegen die Staatskasse zu. Damit wurde der ablehnende Beschluss der Strafkammer gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse für erlittene Freiheitsentziehung besteht, wenn die Untersuchungshaft ohne Fortbestehen eines begründeten Verdachts angeordnet oder fortdauerte.

2

Stellt das Rechtsmittelgericht fest, dass kein begründeter Verdacht mehr vorlag, begründet diese Feststellung einen Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften über Untersuchungshaftentschädigung.

3

Die Versagung von Entschädigung durch die erste Instanz wird gegenstandslos, wenn das Revisionsgericht den fehlenden Verdacht feststellt und die staatskassenmäßige Haftentschädigung anordnet.

4

Wer durch endgültige Entscheidung vom Vorwurf freigesprochen wird und insofern der begründete Verdacht entfallen ist, kann Ersatz für die erlittene Freiheitsentziehung verlangen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 243/65 in der Strafsache gegen den Kaufmann Salomon B. ██ aus [REDACTED] geboren wegen Vorbereitung von Falschgeld.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten Berger, nach Anhörung des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 18. Oktober 1966

Tenor

Dem Antragsteller steht ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Entschädigung für die in der Zeit vom 17. bis 27. November 1961 in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu.

Gründe

Der Antragsteller ██ hatte sich in vorliegender Sache vom 17. bis 27. November 1961 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden (Bl. 555, 56, TA der Akten Kis. 105/64 StA Nürnberg-Fürth). Er ist durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 1964 ohne Zuerkennung eines Anspruchs auf Erstattung seiner Auslagen freigesprochen worden. Auf seine Revision wurde diese Entscheidung durch Urteil des Senats vom 18. Oktober 1966 dahin geändert, dass die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden.

Nach den Gründen der Entscheidung des Senats hat das Verfahren ergeben, dass wegen Berger ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt.

Es war daher gemäß § des UHaft-EntschG. zu beschließen, wie geschehen (vgl. BGHSt 15, 151). Der die Entschädigung versagende Beschluss der Strafkammer vom 25. September 1964 (Bl. 982 Bd. VI d. A.) wird hierdurch gegenstandslos.

SeibertLoesdauPfeiffer
HübnerPikart
Entschädigung für Untersuchungshaft wegen fehlendem begründetem Verdacht — Themis