Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Beeidigung unvereidigter Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/62
Datum
03.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erfolgte mit Revision gegen ein Urteil wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Grund ist vor allem, dass eine Zeugin beeidet wurde, obwohl sie nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt hätte bleiben müssen, wodurch die Glaubwürdigkeitswürdigung betroffen sein kann. Zudem bemängelt der Senat unzureichende Angaben zu den Strafzumessungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Zeugin wegen derselben uneidlichen falschen Aussage bereits verurteilt, ist sie nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu belassen; ihre Beeidigung stellt einen Verfahrensfehler dar, der das Urteil gefährden kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem beeidigten Zeugnis größere Glaubwürdigkeit beigemessen wurde.

2

Aus den Urteilsgründen muss ersichtlich sein, welche Feststellungen auf welchen Beweismitteln (z. B. Geständnis des Angeklagten versus Zeugenaussage) beruhen; fehlt diese Zuordnung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsfehlerhafte Beweiserwägungen das Urteil getragen haben.

3

Erfolgslose Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur vorsätzlichen nichteidlichen Falschaussage können bei entsprechender Tatkonstellation rechtlich zusammentreffen (Tateinheit), wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

4

Die Urteilsgründe müssen die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände innerhalb und außerhalb der Tat (z. B. Vorstrafen, bisherige Straflosigkeit) darstellen und angeben, welche dieser Umstände für die Höhe der Strafe bestimmend gewesen sind (vgl. § 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 2. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoverkäufer Detlef Olaf ██ aus █ in der Pfalz, geboren ████████████ 1936 in ████████, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Der Angeklagte rügt mit Recht, dass die Zeugin █████ vereidigt worden ist. Sie hätte nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben müssen, weil sie wegen der uneidlichen falschen Aussage, zu der sie der Angeklagte laut Eröffnungsbeschluss angestiftet hat, bereits verurteilt ist, wie das Urteil selbst feststellt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Die Urteilsgründe führen zwar die Aussage der Zeugin nicht ausdrücklich als beeidigte an. Andererseits lässt sich ihnen auch nicht entnehmen, dass die Strafkammer sie als nichteidlich gewürdigt hat (vgl. BGH NJW 1952, 1146 Nr. 26). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer dem Zeugnis wegen der Beeidigung größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat (s. BGHSt 4, 130). Es lässt sich aus dem Urteil auch nicht entnehmen, welche Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten und welche auf der Aussage der Zeugin ███████████████ beruhen. Die Sitzungsniederschrift ergibt übrigens auch nicht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den Verfahrensfehler hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 4, 130). Ob hierauf das Urteil beruhen konnte, braucht nicht erörtert zu werden.

2.) Soweit sich die sachlichrechtlichen Angriffe gegen den Schuldspuch richten, hätten sie nicht zum Erfolg führen können. Dass der Tatbestand sowohl des § 49a Abs. 1 in Verb. mit § 154 StGB als auch der §§ 48, 153 StGB erfüllt ist, hat der Tatrichter zwar knapp, aber ausreichend dargelegt. Widersprüche und sonstige Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt. An der Entscheidung BGHSt 13, 1, wonach in einem Falle wie dem vorliegenden erfolglose Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur vorsätzlichen nichteidlichen Falschaussage rechtlich zusammentreffen, ist trotz der Kritik Schneiders in NJW 1956, 1364 aus den in der Entscheidung angeführten Gründen festzuhalten (vgl. hierzu auch Armin Kaufmann in JZ 1956, 606).

Zu den Strafzumessungsgründen ist zu bemerken:

Die Strafkammer befasst sich zwar mit der Frage, ob mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB gegeben seien, spricht aber in diesem Zusammenhang nur dem Umstand jede Wirkung ab, dass die Aussage der Zeugin ████ für den Ausgang des Ehescheidungsprozesses ohne Bedeutung gewesen sei. Im Übrigen lassen die Urteilsgründe jede Würdigung der Umstände vermissen, die zur Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen können, insbesondere auch solcher Umstände, die außerhalb der Tat liegen, wie etwa der Vorstrafen oder der bisherigen Straflosigkeit des Täters (vgl. BGHSt 4, 8, 93; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16). Zwar hat die Strafkammer noch – richtigerweise – die Anwendung des § 157 StGB auf die Tat des Angeklagten abgelehnt. Dagegen fehlen ausdrückliche Ausführungen darüber, welche Umstände innerhalb des angewendeten Strafrahmens für die Verhängung der ausgesprochenen Strafe bestimmend waren. Ob die Strafkammer hierdurch gegen § 267 Abs. 3 StPO verstoßen und das sachliche Strafrecht verletzt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Urteil ohnehin keinen Bestand hat und das Landgericht dadurch Gelegenheit erhält, für den Fall, dass es wiederum zur Verurteilung gelangt, die Gründe, die für die Strafe bestimmend gewesen sind, näher in das Urteil aufzunehmen.

HübnerGeierFischer
WillmsDr.
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Beeidigung unvereidigter Zeugin — Themis