Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Entführung (§236 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/61
Datum
11.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen Entführung nach § 236 StGB und tätlicher Beleidigung an. Der BGH verwirft seine Revision und bestätigt die Verurteilung des Landgerichts. Angriffe, die allein die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, sind unbehelflich; die Voraussetzungen des § 236 StGB (Überwiegender Einfluss, Exposition gegenüber Unzucht) lagen nach Auffassung des Gerichts vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsangriffe, die sich ausschließlich gegen die freie tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind unzulässig und können keinen Erfolg haben (§§ 261, 337 StPO).

2

Zur Tatbestandsverwirklichung des § 236 StGB gehört nicht zwingend die vollständige Aufhebung der persönlichen Freiheit; es genügt, dass die Entführte dem überwiegenden Einfluss des Täters preisgegeben ist.

3

Für § 236 StGB ist es unerheblich, ob der Täter die Entführte an einen Ort bringen will, an dem erst die Unzucht möglich wird; maßgeblich ist, dass er sie in eine Lage bringt, die sie der Unzucht aussetzt.

4

Die Entführung ist mit dem Herbeiführen der dem Tatbestand entsprechenden Lage vollendet, auch wenn der verfolgte Zweck (z. B. tatsächliche Unzucht) nicht erreicht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 9. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ ████, geboren am ████████████ 1929 in ████████████, wegen Entführung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 9. März 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war durch das frühere Urteil des Landgerichts wegen Entführung einer Minderjährigen ohne Einwilligung der Mutter (§ 237 StGB) und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dagegen legten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision ein, und zwar dieser in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft bezüglich der Nichtanwendung des § 236 StGB.

Der Bundesgerichtshof hob durch Urteil vom 20. Dezember 1960 die Vorentscheidung auf, soweit der Angeklagte wegen Entführung verurteilt worden war, und im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen (1 StR 553/60).

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten der Entführung nach § 236 StGB für schuldig befunden und ihn dieserhalb und wegen der rechtskräftig festgestellten Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem wurden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Auch wurde ihm wie vordem die Fahrerlaubnis, mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, entzogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.

Die Angriffe zu Nr. 1 der schriftlichen Revisionsbegründung und die sich ausschließlich auf dem Gebiet des Tatsächlichlichen bewegenden Ausführungen des vor dem Senat aufgetretenen weiteren Verteidigers richten sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO). Denkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung lassen diese nicht erkennen. Von einer Verletzung des Grundsatzes: „Im Zweifel für den Angeklagten“ kann keine Rede sein.

Die Urteilsbegründung des Landgerichts könnte nur in einem Punkt bedenklich erscheinen. Die Strafkammer legt unter anderem dar, das spätere Tun (und Unterlassen) des Mädchens rechtfertige nicht den Schluss, dass Heidemarie von Anfang an mit der Fahrt in die entlegene Gegend und mit den anschließenden unzüchtigen Handlungen des Angeklagten einverstanden gewesen sei. Dies gelte auch von der Tatsache, dass das Mädchen später die Zungenküsse des Angeklagten erwidert, die angebotene Zigarette angenommen und den Angeklagten geduzt habe. Das Landgericht führt dann fort: „Die Verteidigung lässt insoweit außer acht, dass die an diesem Verhalten ... orientierte frühere tatrichterliche Beurteilung der ursprünglichen Vorstellungen des Angeklagten nicht die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden hat.“ Indes ist diese Bemerkung nicht dahin aufzufassen, die Strafkammer sei der irrigen Meinung gewesen, der Bundesgerichtshof habe in den Gründen seiner früheren Entscheidung für die erneute Beweiswürdigung des Tatrichters bindende Anweisungen ausgesprochen. Das Landgericht hat mit dieser Wendung wohl nur, als zusätzliche Stütze seiner jetzigen tatrichterlichen Beurteilung, darauf hinweisen wollen, dass der Senat die früheren Darlegungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand einer Entführung nach § 236 StGB rechtlich beanstandet hatte. Auf jeden Fall handelt es sich, wie die vorhergehenden und nachfolgenden Ausführungen des Tatrichters (S. 9 UA) zeigen, nur um eine beiläufige Bemerkung der Strafkammer.

Auch die Verteidigung wendet sich gegen diese Urteilsstelle nicht.

Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu § 236 StGB berücksichtigt die schriftliche Revisionsbegründung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügend, auf die schon im früheren Urteil des Senats hingewiesen worden war. Nach der Entscheidung BGHSt 1, 199, 202 muss eine Entführung nicht notwendig eine Aufhebung der persönlichen Freiheit der Entführten in sich schließen. Es genügt, dass die Frau dem überwiegenden Einfluss des Täters preisgegeben ist. Dass dies hier der Fall war, bedurfte bei der erheblichen Überlegenheit des Angeklagten (an Kräften, Erfahrung und Aktivität) gegenüber einem sechzehnjährigen Landmädchen keiner weiteren Darlegung. Die Entführung braucht, entgegen der Auffassung des Verteidigers, auch nicht den Zweck zu verfolgen, die Frau an „einen Ort zu verbringen, wo überhaupt erst die Unzucht möglich ist“. Vielmehr ist es für die Anwendung des § 236 StGB unwesentlich, auf welche Weise die Entführte zur Unzucht gebracht werden soll. Es genügt, dass der Entführer die Frau in eine Lage bringen wollte, die sie der Unzucht aussetzte (LK, 8. Aufl. Anm. IV zu § 236 StGB; vgl. auch RGSt 19, 159, 160 und BGHSt 12, 28, 29, 30).

Mit der Entführung ist die Tat vollendet, auch wenn ihr Zweck nicht erreicht wird. Ob sich dieser Zweck in nächster Umgebung von Königshofen weit besser hätte verwirklichen lassen, ist unerheblich. Übrigens handelt es sich insoweit um tatsächliche, in diesem Rechtszug unerhebliche Ausführungen der Revision. Diese lässt zudem außer acht, dass der Angeklagte – begreiflicherweise – darauf ausging, das Mädchen mit dem Wagen in eine entlegene Gegend zu verbringen, also fern von ihrem Wohnort und dem strengen Stiefvater. Das hat er ja auch erreicht.

Zuzugeben ist, dass die in § 236 Abs. 1 StGB für die erste Begehungsform ohne die Möglichkeit einer Milderung angedrohte Zuchthausstrafe hart erscheint. Richtig ist auch, dass § 209 des Entwurfs 1960 für die Entführung wider Willen nur noch eine Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht (Begr. S. 339). Aber der Richter hat das geltende Gesetz anzuwenden. Das Recht der Gnade steht ihm nicht zu.

SeibertWillmsMai
Dr. PeetzFischer
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