Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verfahrensbesetzung, Beweiswürdigung und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/60
Datum
20.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Betrugs, erschwerter Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Besetzung, die Beweiswürdigung sowie die Strafzumessung. Eine Straffreiheit nach StrFG 1954 wird verneint; Verfahrens- und Sachrügen bleiben unzulässig oder erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straffreiheit nach dem StrFG tritt nur ein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Notlage vorliegen und die nach §11 maßgebliche Gesamtstrafgrenze nicht überschritten wird.

2

Wurde eine Sache dem Stellvertreter des ordentlichen Vorsitzenden zur Bearbeitung übertragen, kann dieser im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden notwendige Maßnahmen wie Einberufung und Auslosung der Schöffen vornehmen.

3

Angriffe der Revision, die im Wesentlichen die freie Beweiswürdigung der Strafkammer betreffen und keine neuen beweiserheblichen Anträge oder Beweismittel bezeichnen, sind auf tatsächlichem Gebiet und für das Revisionsgericht unbeachtlich.

4

Nach §267 Abs.5 StPO genügt die Urteilsbegründung, wenn die Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gesehen werden; eine vollständige Wiedergabe aller Zeugenaussagen ist nicht geboten.

5

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend, wenn das Gericht aufgrund vorliegender Urkunden, Geschäftsunterlagen und eigener Sachkunde die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten hinreichend beurteilen kann und kein entsprechender Antrag der Verteidigung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 20. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul F. C. aus ██████, geboren am ███ ███ ██ in ███, wegen Betrugs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seiberth, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. November 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen, wegen erschwerter Unterschlagung und wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Straffreiheit ist nicht eingetreten. Für eine Notlage des Angeklagten im Sinne des § 3 StrFG 1954 bestehen keine Anhaltspunkte. Außerdem würde die Gesamtstrafe (§ 11 aaO) für die Straftaten vor dem 1. Dezember 1953 ein Jahr übersteigen. Die Einzelstrafen belaufen sich auf insgesamt achtundvierzig Monate Gefängnis, während das Landgericht die nach diesem Zeitpunkt begangenen nur mit insgesamt zehn Monaten Gefängnis geahndet hat. Es lässt sich deshalb mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer für die ersten zehn Taten eine Gesamtstrafe bis zu einem Jahr ausgesprochen hätte.

Verfahrensrügen

Die Revision macht geltend, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

1. a) Sie meint, der ordentliche Vorsitzende, nicht sein Vertreter, hätte die außerordentliche Sitzung, in der gegen den Angeklagten verhandelt und entschieden worden ist, einberufen müssen. Das ist unrichtig. Der Vorsitzende hat die Sache wegen dienstlicher Überlastung seinem regelmäßigen Stellvertreter zur Bearbeitung übergeben. Dieser hat deshalb auch eine außerordentliche Sitzung einberufen können. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 68 steht nicht entgegen. Dort heißt es zwar zu der Frage, wer die Schöffen für eine außerordentliche Sitzung auslosen müsse, § 77 Abs. 3 letzter Halbsatz GVG meine den ordentlichen Vorsitzenden. Damit ist jedoch nicht der ordentliche Vorsitzende in Person, sondern im Gegensatz zu dem Richter gemeint, der im Falle seiner Verhinderung in der Verhandlung den Vorsitz führt. Das geht deutlich aus dem folgenden Satz des Urteils hervor: „Andernfalls müsste bei seiner (des ordentlichen Vorsitzenden) Verhinderung stets der stellvertretende Vorsitzende die Schöffen nochmals auslosen.“ Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass auch in den Fällen des § 77 Abs. 3 letzter Halbsatz GVG für den ordentlichen Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter einspringen muss (vgl. die Entscheidung vom 25. Juli 1958 – 1 StR 51/58 – in NJW 1958, 1983).

Im Übrigen hat der Stellvertreter die Sitzung im Einvernehmen mit dem ordentlichen Vorsitzenden einberufen und dieser die Schöffen hierfür ausgelost.

b) Die Revision behauptet, dass die Strafkammer bei der Auslosung der Schöffen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei. Zur Begründung führt sie an: „Nicht die Strafkammer, sondern nur der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor ███, war in der öffentlichen Sitzung am 30.10.1959 anwesend.“ Damit trägt der Beschwerdeführer selbst vor, dass die Auslosung nach den gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1, 77 Abs. 3 (letzter Halbsatz) GVG, stattgefunden hat. Auch die Niederschrift über die Auslosung ergibt dies. Der Staatsanwalt braucht allerdings hierbei nicht zugegen zu sein.

In den Fällen ███ und ███ behauptet die Revision, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt. Insoweit ist sie unzulässig, weil sie kein Beweismittel bezeichnet, das die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Ihr gesamtes Vorbringen hierzu erschöpft sich vielmehr in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Die Revision beanstandet es zu Unrecht, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen über die wirtschaftliche Lage der Firma des Angeklagten gehört hat. Das Landgericht stützt seine Feststellungen auf die vom Angeklagten anerkannten Vermögensaufstellungen, die Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsakten, die Geschäftsbücher und die Aussage des Buchhalters, der sie geführt hat. Die sorgfältigen Ausführungen im Urteil lassen klar erkennen, dass die Strafkammer die Sachkunde besaß, um solche Beweismittel allein richtig beurteilen zu können. Auch der Angeklagte und sein Verteidiger haben nicht beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Die Rüge, die Strafkammer hätte die Aussage des früheren Gerichtsvollziehers ████████ im Urteil feststellen müssen, kann keinen Erfolg haben, weil die Gerichte nach § 267 Abs. 5 StPO nur verpflichtet sind, im Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden haben (BGH NJW 1951, 533 Nr. 23).

Ebensowenig ist es ein Revisionsgrund, dass nur der Vorsitzende, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Akten gekannt hat. Es gibt keine Bestimmung der Strafprozessordnung, „dass mindestens zwei einer mit fünf Richtern besetzten Kammer gut durch Kenntnis der Akten vorinformiert sind“.

Soweit die Revision es vermisst, dass das Urteil bei den einzelnen Fällen nicht die Aussagen der Zeugen wiedergibt, bleibt sie aus dem zu 4. angegebenen Grunde erfolglos.

Dass die Zeugen nach den Aufzeichnungen des Verteidigers bekundet haben sollen, ist im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.

Sachbeschwerde

Die Ausführungen der Revision liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, weil sie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreifen. Darauf darf der Senat nicht eingehen; für ihn sind die Feststellungen des Urteils verbindlich. Es genügen deshalb folgende Hinweise:

Die Revision meint, das Urteil enthalte einen Widerspruch, weil es einmal die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten und zum anderen eine schleppende Zahlungsweise feststelle, also seine Zahlungsfähigkeit bejahe. Das Landgericht spricht zunächst nicht von Zahlungsunfähigkeit, sondern von hoher Verschuldung, mangelnder Zahlungsfähigkeit, finanziellen Schwierigkeiten und dergleichen. Infolgedessen sieht es den Vermögensschaden der Darlehensgeber und Lieferanten darin, dass sie nur eine sehr gefährdete, „dubiose“ Forderung gegen den Angeklagten erwarben. Zahlungsunfähigkeit nimmt das Urteil erst kurz vor dem Zusammenbruch des Betriebes und für die Zeit der völligen Zahlungseinstellung am 31. Dezember 1953 an. Im Übrigen steht es der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, dass ein Schuldner einzelne Zahlungen mit Mitteln leistet, die er sich auf betrügerische Weise verschafft hat.

Damit erledigt sich der Einwand der Revision, die Gläubiger hätten über seine angebliche Zahlungsunfähigkeit nicht getäuscht werden können. Sie haben aus der früheren schleppenden Zahlungsweise des Angeklagten zwar geschlossen, dass seine Wirtschaftslage angespannt war, dies jedoch nur für vorübergehend gehalten und auf Grund der Zusicherungen des Angeklagten vor der Leistung geglaubt, ihre Forderungen wieder pünktlich oder innerhalb angemessener Frist erfüllt zu sehen. Diese Feststellungen ergeben einwandfrei das Merkmal der Täuschung.

Die Revision ist der Ansicht, es sei nicht zweifelsfrei festgestellt, dass der Angeklagte den für möglich gehaltenen Erfolg der Schädigung seiner Gläubiger auch gebilligt habe. Das trifft nicht zu. Im Urteil heißt es, dass der Angeklagte den Erfolg „in Kauf genommen“ hat. Darunter ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Billigung zu verstehen.

Fortsetzungszusammenhang liegt nicht vor, da das Urteil einen Gesamtvorsatz verneint.

Die Ausführungen zu den einzelnen Fällen des Urteils gehen nicht von den Feststellungen aus. Sie liegen deshalb neben der Sache.

Die Strafzumessung ist rechtlich bedenkenfrei. Der allgemeine Abschreckungszweck ist ein zulässiger Strafzumessungsgrund. Es ist keine politische Auffassung der Strafkammer, dass seit den Kriegsjahren in weiten Kreisen der Wirtschaft ein Absinken der kaufmännischen Moral festzustellen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht abschreckende Strafen gegen denjenigen für erforderlich hält, der – wie der Angeklagte – das Gebot der Redlichkeit im kaufmännischen Verkehr so auffällig missachtet. Mit den Verstößen gegen die Redlichkeit im kaufmännischen Verkehr sind hier die zahlreichen Straftaten des Angeklagten gemeint. Es trifft deshalb nicht zu, dass das Landgericht die Unredlichkeit als solche, auch wenn sie nicht unter § 263 StGB fällt, habe bestrafen wollen.

PeetzSeiberthFischer
WernerHübner
Revision verworfen: Bestätigung von Verfahrensbesetzung, Beweiswürdigung und Strafzumessung — Themis