Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen §218 StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/58
Datum
31.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Arztes wegen Beihilfe zur Abtreibung ein. Zentral war, ob der Angeklagte den Abbruch gedanklich für möglich hielt und billigte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt, dass es am inneren Tatvorsatz fehlte, da der Arzt lediglich harmlos dosierte Chinin-Tabletten verschrieb. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit der Überlassung eines Mittels zum Schwangerschaftsabbruch setzt voraus, dass der Täter es für möglich hält und billigt, dass die Schwangere damit die Leibesfrucht abtötet.

2

Allein das Wissen oder das Dulden, dass ein Mittel in die Verfügungsgewalt der Schwangeren gelangt, genügt nicht, um den erforderlichen inneren Tatbestand der Beihilfe zum Abbruch zu begründen.

3

Fehlt der Täter der innere Tatentschluss, die Herbeiführung des Schwangerschaftsabbruchs zu fördern, so führt selbst das Vorliegen eines äußeren Tatbestands nicht zur Verurteilung nach §218 Abs. 4 StGB.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 473 Abs. 1 StPO von der Staatskasse zu tragen, wenn die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Adolf ███ aus ██, geboren ████████ in █████, Kr. █████, ██, wegen Abtreibung u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof Herzo bei der Verhandlung, des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, des Justizangestellten [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat der 27-jährigen Hildegard ████, die ihre Schwangerschaft unterbrechen wollte, Chinintabletten verschrieben und ihr hierbei eingeschärft, dass sie höchstens zwei Tabletten täglich davon nehmen dürfe, weil sie sonst schweren gesundheitlichen Schaden erleiden könne. Hildegard ███ hat auch nur einige Tabletten verbraucht. Chinin ist bei den wenigen Frauen, bei denen die Einnahme dieses Mittels eine Schwangerschaftsunterbrechung herbeiführen kann, in dieser geringen Menge wirkungslos. Der Angeklagte hat nicht mit der Möglichkeit gerechnet und es auch nicht gebilligt, dass die Schwangere eine größere Menge der Tabletten einnehmen werde.

Diese Feststellungen tragen im Ergebnis den Freispruch von der Anklage eines Vergehens nach § 218 Abs. 4 StGB. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Angeklagten den äußeren Tatbestand erfüllt; denn es fehlt jedenfalls an der inneren Tatseite. Hierzu genügt nicht, wie die Staatsanwaltschaft in der Revisionsschrift vorträgt, „dass der Täter weiß oder doch mit der Möglichkeit rechnet und damit einverstanden ist, dass das Mittel dem Willen der Schwangeren entsprechend in ihre Verfügungsgewalt kommt“. Vielmehr muss er für möglich halten und billigen, dass sie damit ihre Frucht abtreibe (RGSt 69, 303, 304); denn nur dann verschafft er ihr das Mittel zur Abtötung der Leibesfrucht. Der Angeklagte hat aber gerade angenommen, dass Hildegard ███ seine Anordnung befolgen, also ihre Frucht nicht abtreiben werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

WernerDr. GeierDr. Schalscha
PeetzDr. Lang-Hinrichsen
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