Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Vortäuschen eines Übereignungsvertrags nicht ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/54
Datum
06.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er im Offenbarungseid die Übereignung eines Fahrzeugs angegeben hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen nicht ergaben, dass die Angabe ein dem Vermögen zuzurechnender Vermögensbestandteil war. Zu klären bleibt insbesondere, ob ein dingliches Anwartschaftsrecht bestand oder bereits wirksam abgetreten war und ob Versuch oder Fahrlässigkeit in Betracht kommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Vortäuschen eines Rechtsgeschäfts, das zum Zeitpunkt der Eidesleistung nicht zum Vermögen des Eidenden gehört, begründet nach der bis 30.9.1953 geltenden Fassung des § 807 ZPO keinen vollendeten Meineid.

2

Ein dingliches Anwartschaftsrecht kann zum Vermögen im Sinne des Offenbarungseids gehören und ist vom Eidenden anzugeben, sofern es ihm zum Zeitpunkt der Eidesleistung zuzurechnen ist.

3

Ist ein Anwartschaftsrecht vor der Eidesleistung wirksam auf einen Dritten übertragen worden, entfällt die Verpflichtung zur Angabe; besteht hingegen ein Anspruch auf Rückübertragung, stellt dieser ein anzugebendes Vermögensrecht dar.

4

Liegt aus den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend erkennbar vor, ob ein vollendeter Meineid, ein versuchter Meineid oder nur ein fahrlässiger Falscheid vorliegt, ist Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 6. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Josef W., geboren am █ in ██, Landkreis ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Manngen als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat Craven bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 6. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht stellt fest: Der Angeklagte leistete am 13. März 1953 den Offenbarungseid (§ 807 ZPO) dahin, er habe den Personenkraftwagen Opel-Kapitän B 120 320 am 10. April 1952 der Firma ██████ für eine Schuld von 1160 DM „übereignet“. Dies war, wie der Angeklagte wusste, unrichtig. Die Verkäuferin des Fahrzeugs, die Firma ██████████, hatte sich das Eigentum bis zur ausstehenden vollen Bezahlung vorbehalten. Den „Anspruch auf Übereignung“, also offenbart das dingliche Anwartschaftsrecht auf Übertragung des bis zur Entrichtung der letzten Kaufpreisrate bei der Verkäuferin verbleibenden Eigentums (§ 455 BGB), hatte der Angeklagte zur Sicherung einer Schuld am 16. Juli 1952 an die betreibende Gläubigerin (Firma ████████) abgetreten. Den „Übereignungsvertrag“ mit der Firma ██ ███ hatte er erst Ende Februar/Anfang März 1953 geschlossen und im Einvernehmen mit ihr, um anderen Gläubigern zuvorzukommen, auf den 6. April 1952 zurückdatiert.

Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen vollendeten Meineids nicht.

1. Der Angeklagte täuschte den „Übereignungsvertrag“ vom 10. April 1952 mit ████ nur vor; seine beschworene Auskunft war insoweit unrichtig, weil er mit ████, wenn überhaupt in wirksamer Weise, jedenfalls an diesem Tage keinerlei Abrede getroffen hatte. Damit täuschte der Angeklagte jedoch weder über einen Vermögensgegenstand noch über eine Forderung im Sinne des § 807 ZPO in der bis zum 30. September 1953 geltenden Fassung, denn er hatte nur angegeben, am 10. April 1952 eine Sache an ██████ zur Sicherung „übereignet“ zu haben, die an diesem Tage gar nicht in seinem Eigentum gestanden und nicht zu seinem Vermögen gehört hatte. Das bloße Vortäuschen eines Rechtsgeschäfts, aus welchem dem Vermögen des Schuldners weder eine Forderung noch sonst ein Vermögensgegenstand zuwächst, verstößt jedoch nicht gegen die durch § 807 ZPO in der damals geltenden Fassung begründete Offenbarungspflicht. Eine vollendete Rechtsverletzung geht daher aus diesen Feststellungen nicht hervor. Aus diesem Grunde war Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

2. In der künftigen Hauptverhandlung wird zu beachten sein: Zum Vermögen des Angeklagten, über das er gemäß § 807 ZPO eidlich Auskunft zu geben hatte, gehörte im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht das Eigentum an dem Fahrzeug, jedoch unter Umständen das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung an ihm. Ob der Angeklagte hierüber zutreffende Angaben gemacht hat, lässt das Urteil nicht erkennen. War die Übertragung dieser Anwartschaft an die betreibende Gläubigerin wirksam, so war damit allerdings auch dieses Recht aus dem Vermögen des Angeklagten ausgeschieden; er brauchte es dann nicht mehr anzugeben. In diesem Falle verblieb ihm jedoch der etwaige Anspruch auf Rückübertragung der Anwartschaft für den Fall der Tilgung seiner Schuld bei der Firma █. █ 30, dass er diesen hätte angeben müssen. Insoweit ██████ ███ █████ weiterer Aufklärung.

Zu prüfen bleibt endlich, ob sich der Angeklagte bei der Eidesleistung etwa vorstellte, dass er die – später wirklich getroffene Vereinbarung mit ███████ angeben müsse, und ob er die unrichtige Angabe mit aus diesem Grunde gemacht hat. In diesem Falle käme versuchter Meineid in Betracht.

3. Die Vermutung der Revision, dem Angeklagten falle nur ein fahrlässiger Falscheid zur Last, weil ihm die Dinge über den Kopf gewachsen seien und er keinen Rat mehr wusste, findet in den bisherigen Urteilsfeststellungen keine Stütze, wenn die innere Tatseite wegen des verwickelten Sachverhalts auch Anlass zu besonders sorgfältiger Prüfung bietet.

Welche weiteren Beweismittel das Landgericht zur Aufklärung noch hätte benutzen sollen, hat die Verteidigung ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht angegeben, aber auch in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht in der gesetzlichen Form ausgeführt (§ 344 Abs. 2 StPO).

Dr. SchalschaPeetzHübner
JaguschDr. Manngen
Revision wegen Meineids: Vortäuschen eines Übereignungsvertrags nicht ausreichend — Themis