Treffer
BGH Urteil

BGH: Grausamkeit und niedrige Beweggründe bei Mord nach § 211 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/52
Datum
25.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags mit 18 Messerstichen vom Landgericht als Mord aus niedrigen Beweggründen und wegen Grausamkeit verurteilt; sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Revision ein. Streitpunkt war, ob Grausamkeit die Zufügung besonderer Qualen voraussetzt. Der BGH verwirft beide Revisionen und stellt klar, dass Grausamkeit auch eine besonders verwerfliche, unbarmherzige Gesinnung erfassen kann. Die Verurteilung wegen Mordes bleibt damit bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB setzt nicht voraus, dass dem Opfer besondere körperliche oder seelische Qualen nachgewiesen werden; maßgeblich kann auch eine besonders verwerfliche, unbarmherzige Gesinnung des Täters sein.

2

Niedrige Beweggründe sind gegeben, wenn der Täter von sittlich verwerflichen Motiven (z. B. hemmungslose Eifersucht) beherrscht wird und diese ihn zu einer in besonderem Maße verwerflichen Tat treiben.

3

Die Verbindung niedriger Beweggründe mit einer grausamen Tötung begründet das Mordmerkmal nach § 211 StGB.

4

Feststellungen des Tatgeschehens sowie der persönlichen Beweggründe und der Zurechnungsfähigkeit des Täters sind im Revisionsverfahren nur auf rechtliche Beanstandungen überprüfbar; vom Schwurgericht getroffene, ausreichende Feststellungen sind zu bejahen.

Leitsatz

Der Rechtssatz, dass ein Täter, der aus niedrigen Beweggründen handelt, wegen Mordes zu bestrafen ist, wenn er grausam tötet, setzt nicht voraus, dass das Opfer besondere Qualen erlitten hat.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Tatbestand

Der Angeklagte, der 39jährige verheiratete [REDACTED], hat am 30. September 1951 in Offenburg die 24jährige [REDACTED] vorsätzlich durch 18 Messerstiche getötet.

Das Schwurgericht beim Landgericht Offenburg hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus hemmungsloser Eifersucht, gehandelt und die Getötete grausam getötet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung wegen Mordes erstrebt, weil das Schwurgericht die Grausamkeit der Tötung verkannt habe. Der Angeklagte erstrebt mit seiner Revision die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.

Gründe

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, weil es annimmt, er habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt und die Getötete grausam getötet. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, das Schwurgericht habe die Grausamkeit der Tötung verkannt.

2. Nach § 211 StGB ist Mord die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wenn der Täter aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, handelt.

3. Das Schwurgericht hat angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, weil er aus hemmungsloser Eifersucht getötet habe. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Eifersucht kann ein niedriger Beweggrund sein, wenn sie auf sittlich verwerflichen Motiven beruht und der Täter sich von ihr in einer Weise beherrschen lässt, die ihn zu einer besonders verwerflichen Tat treibt (vgl. BGHSt 2, 60; 3, 132).

4. Das Schwurgericht hat weiter angenommen, der Angeklagte habe die Getötete grausam getötet. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, das Schwurgericht habe die Grausamkeit der Tötung verkannt, weil es nicht festgestellt habe, dass das Opfer besondere Qualen erlitten habe.

5. Der Begriff der Grausamkeit ist nicht auf die Zufügung besonderer körperlicher oder seelischer Qualen beschränkt. Grausam handelt vielmehr auch, wer das Opfer in einer Weise tötet, die beim Täter eine besonders verwerfliche, unbarmherzige Gesinnung offenbart (vgl. BGHSt 1, 368; 2, 60; 3, 132). Eine solche Gesinnung kann sich sowohl aus den äußeren Umständen der Tat als auch aus der Persönlichkeit des Täters und seinen Beweggründen ergeben. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Getötete mit 18 Messerstichen getötet hat. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte aus hemmungsloser Eifersucht gehandelt hat. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Angeklagte die Getötete grausam getötet hat.

II. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.

1. Der Angeklagte rügt, das Schwurgericht habe seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausreichend geprüft. Das Schwurgericht hat jedoch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsfähig war. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Angeklagte rügt weiter, das Schwurgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob er aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte aus hemmungsloser Eifersucht gehandelt hat. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Angeklagte rügt schließlich, das Schwurgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob er grausam gehandelt habe. Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte die Getötete mit 18 Messerstichen getötet hat. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte aus hemmungsloser Eifersucht gehandelt hat. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Angeklagte die Getötete grausam getötet hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Offenburg - Urteil vom 20. März 1952 - 2 Ks 1/52

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