Revision gegen Urteil wegen versuchter schwerer Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 242/97
- Datum
- 07.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass der Täter einer (versuchten) Strafvereitelung die zugrundeliegende Vortat zumindest für möglich hält.
Allein eine frühere unwahre, zugunsten des Angeklagten abgegebene Aussage begründet kein Vereidigungsverbot, wenn dem Zeugen die erforderliche subjektive Haltung für eine (versuchte) Strafvereitelung fehlt.
Die nachträgliche Einräumung einer früheren Falschaussage und die Bezugnahme auf einen zuvor geleisteten Eid rechtfertigen nicht ohne weitere Anhaltspunkte das Verbot der Vereidigung des Zeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 16. Dezember 1996
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 242/97 vom 7. August 1997 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 16. Dezember 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision der Angeklagten liegt (auch) bezüglich der Zeugen H. kein Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vor.
Die Zeugen Si. und O. hatten im Hauptverhandlungstermin vom 5. Dezember 1996 auf Veranlassung der Angeklagten S. – diese vom Anklagevorwurf entlastende – falsche Angaben gemacht und beschworen. Bei einer erneuten Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 9. Dezember 1996 räumten sie ein, bei der Vernehmung vom 5. Dezember 1996 die Unwahrheit gesagt zu haben. Sie gaben dabei glaubhaft an, sich erst nach der Vernehmung vom 5. Dezember 1996 zu der Falschaussage entschlossen zu haben, nachdem die Angeklagte S. ihnen versichert habe, „das, was sie beobachtet zu haben aussagen sollen, der Wahrheit entspreche“.
Am Ende der zweiten Vernehmung nahmen sie auf den am Ende der ersten Vernehmung geleisteten Eid Bezug (§ 67 StPO).
Zwar kann die einer Zeugenvereidigung entgegenstehende Strafvereitelung auch in einer in derselben (hier: versuchten) Hauptverhandlung früher erstatteten und abgeschlossenen Falschaussage liegen (BGHSt 34, 68), doch muss der Täter einer (hier: versuchten) Strafvereitelung eine Vortat zumindest für möglich halten (vgl. BGHSt 15, 18, 21 zu § 346 StGB; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 22; Stree/Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 258 Rdn. 23 jew. m. w. Nachw.).
Da dies nach den Urteilsfeststellungen bei den Zeugen nicht der Fall war – diese hielten die Angeklagte für unschuldig –, fehlten die subjektiven Voraussetzungen für den Verdacht einer (versuchten) Strafvereitelung, so dass für ein Vereidigungsverbot gem. § 60 Nr. 2 StPO kein Raum war.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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