Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen wegen Untreue verworfen – Anpassung der Strafen nach §§39,42 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 242/93
Datum
13.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Rottweil wegen Untreue werden als unbegründet verworfen. Der BGH nimmt redaktionelle Änderungen der Strafzumessung vor (Festsetzung von Freiheitsstrafen unter einem Jahr in vollen Wochen/Monaten; Anwendung von § 42 StGB) und lässt die Ratenzahlung einer Geldstrafe zu. Kostenregelung: jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiheitsstrafen von unter einem Jahr sind bei der Festsetzung nach § 39 StGB in vollen Wochen und Monaten anzugeben.

2

Änderungen oder Konkretisierungen landgerichtlicher Strafentscheidungen können sich nach den Vorgaben des § 42 StGB ergeben und sind entsprechend vorzunehmen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Das Gericht kann im Urteil bzw. im Revisionsbeschluss die Zahlung einer Geldstrafe in Raten anordnen oder dies zulassen; insoweit sind die Vollstreckungsmodalitäten zu regeln.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 30. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 242/93 vom 13. Mai 1993 in der Strafsache gegen

███████████████████ ██ Erich, geboren am ███████ 1935 in ███, ████ Werner, geboren ██████ ██ 1937 in ███████, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. September 1992 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

1. der Angeklagte ███████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und einer Woche verurteilt wird, 2. dem Angeklagten [REDACTED] nachgelassen wird, die Gesamtgeldstrafe in Monatsraten von DM 1.600,-- zu zahlen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Änderungen der landgerichtlichen Entscheidung ergeben sich aus § 39 StGB (Freiheitsstrafen unter einem Jahr werden nach vollen Wochen und Monaten festgesetzt) und aus § 42 StGB. Der Senat folgt insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. auch BGH JR 1979, 73; BGH bei Holtz MDR 1980, 453).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

FothGribbohmBringewat
MaulWahl
BGH: Revisionen wegen Untreue verworfen – Anpassung der Strafen nach §§39,42 StGB — Themis