BGH: Revisionen wegen Untreue verworfen – Anpassung der Strafen nach §§39,42 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 242/93
- Datum
- 13.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Freiheitsstrafen von unter einem Jahr sind bei der Festsetzung nach § 39 StGB in vollen Wochen und Monaten anzugeben.
Änderungen oder Konkretisierungen landgerichtlicher Strafentscheidungen können sich nach den Vorgaben des § 42 StGB ergeben und sind entsprechend vorzunehmen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Gericht kann im Urteil bzw. im Revisionsbeschluss die Zahlung einer Geldstrafe in Raten anordnen oder dies zulassen; insoweit sind die Vollstreckungsmodalitäten zu regeln.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 30. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 242/93 vom 13. Mai 1993 in der Strafsache gegen
███████████████████ ██ Erich, geboren am ███████ 1935 in ███, ████ Werner, geboren ██████ ██ 1937 in ███████, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. September 1992 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
1. der Angeklagte ███████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und einer Woche verurteilt wird, 2. dem Angeklagten [REDACTED] nachgelassen wird, die Gesamtgeldstrafe in Monatsraten von DM 1.600,-- zu zahlen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Änderungen der landgerichtlichen Entscheidung ergeben sich aus § 39 StGB (Freiheitsstrafen unter einem Jahr werden nach vollen Wochen und Monaten festgesetzt) und aus § 42 StGB. Der Senat folgt insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. auch BGH JR 1979, 73; BGH bei Holtz MDR 1980, 453).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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