Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Messerangriff nicht durch Notwehr gerechtfertigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 242/91
Datum
11.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. ein und berief sich auf Notwehr und verminderte Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Die Messerstiche stellen keine gerechtfertigte Notwehrhandlung dar, weil weniger gefährliche Mittel geboten waren und die Voraussetzungen für eine Festnahme nach §127 StPO nicht vorlagen. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit entsprechen den Gutachten und sind rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei bekanntem Täter rechtfertigt eine Festnahme nach §127 StPO nur dann das Festhalten, wenn nach den konkreten Umständen vernünftigerweise mit einer Flucht zu rechnen ist; bloßes Entfernen vom Tatort genügt nicht.

2

Ein durch eigene erhebliche Straftaten provoziertes Festhalten schränkt das Notwehrrecht des Betroffenen ein; vor Einsatz lebensgefährlicher Gewalt sind zumutbare, weniger gefährliche Mittel auszuschöpfen und gegebenenfalls eine Warnung anzudrohen.

3

Zur Verurteilung wegen Totschlags bedarf es keiner Tötungsabsicht; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht aus.

4

Bei der Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) kann das Gericht auf eingehende Sachverständigengutachten abstellen; bloße Möglichkeiten alternativer Deutungen von Erinnerungslücken verpflichten nicht zu einer zuungunsten der Staatsanwaltschaft gehenden Feststellung der Schuldunfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 11. Januar 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 242/91

in der Strafsache gegen Marco ████████ aus █████████, geboren am ██████ 1972 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. Januar 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beleidigung und mit Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Messerstiche gegen die beiden Zeugen ███ waren nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

Allerdings tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der auf frischer Tat (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) betroffene Angeklagte habe gemäß § 127 StPO festgehalten und in den Schweinestall eingesperrt werden dürfen. Bei einem bekannten Täter sind die Voraussetzungen des § 127 StPO nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, er werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen (BGH MDR 1970, 196, 197; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 127 Rdn. 10). Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn sich der Täter lediglich vom Tatort entfernt. Hier kam in Betracht, dass sich der Angeklagte nur in seine gegenüberliegende Wohnung begeben wollte. Mehr ist nicht festgestellt.

Falls die Festnahme widerrechtlich war, stand dem Angeklagten dagegen zwar ein Notwehrrecht zu. Gleichwohl war er nicht berechtigt, sich durch lebensgefährliche Messerstiche zu befreien. Er hatte die Festnahme durch nicht unerhebliche Straftaten provoziert. Dadurch war sein Notwehrrecht eingeschränkt. Vor dem Übergang zur Trutzwehr mit dem Messer hatte er deshalb alle anderen Möglichkeiten zur Beseitigung des (möglicherweise) rechtswidrigen Festhaltens auszuschöpfen (BGHSt 24, 356, 359; BGH NStZ 1988, 269). Ihm war der Einsatz des Messers zunächst nur zumindest zuzumuten, anzudrohen. Der ohne Vorwarnung erfolgte, überraschende und konkret lebensgefährliche Messereinsatz war damit nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Das hat das Landgericht im Ergebnis richtig gesehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung wegen Totschlags nicht Tötungsabsicht voraussetzt; bedingter Vorsatz genügt.

Ein Irrtum des Angeklagten über die tatsächlichen Voraussetzungen einer weiterreichenden Notwehrlage – eines zusätzlichen tödlichen Angriffs – oder über die Grenzen des Notwehrrechts ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Er „wollte seine Widersacher überraschen“ und handelte aus Wut und Verdruss über die Familie C███████ und um sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen.

2. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit weisen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf.

Auf der Grundlage der zutreffend ermittelten Tatzeit-BAK von maximal 2,50 ‰ und affektiver Erregung ist die Jugendkammer im Fall CC von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen (§ 21 StGB); sie hat in Übereinstimmung mit den Gutachten zweier Sachverständiger ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte gewisse Erinnerungslücken geltend gemacht hat. Das Landgericht geht davon aus, dass eine Erinnerungslosigkeit – sollte sie tatsächlich vorliegen – durch eine leichte Gehirnerschütterung erklärt werden könne, die sich der Angeklagte möglicherweise bei dem Aufprall auf den Boden zugezogen habe. Der Generalbundesanwalt meint, hier sei aus einer Möglichkeit ein Schluss zu Ungunsten des Angeklagten gezogen worden: Schuldunfähigkeit hätte eventuell nicht ausgeschlossen werden können, wenn das Gericht die Erinnerungslosigkeit als alkohol- oder affektbedingt gedeutet oder dies wenigstens zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hätte. Dieser Erwägung folgt der Senat nicht; als alkohol- oder affektbedingt hat das Gericht die möglichen Erinnerungslücken nach Erörterung und in Übereinstimmung mit zwei Sachverständigen gerade nicht gewertet. Dazu war es nach Lage des Falles auch nicht gehalten. Allerdings kann, worauf der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung hingewiesen hat, eine totale, auf das eigentliche Tatgeschehen begrenzte Erinnerungslosigkeit ein

Anzeichen einer auf einem Affekt beruhenden Bewusstseinsstörung sein (vgl. BGH StV 1988, 57, 58; BGHR StGB § 20 Affekt 2). Eine solche „ausgestanzte“ Erinnerungslücke hat der Angeklagte aber nicht geltend gemacht: Seine Erinnerungslosigkeit bezog sich allein auf die ihn strafrechtlich belastenden Vorgänge bei der Sachbeschädigung und nach genauer Schilderung des anschließenden Geschehens und seines Verhaltens im Schweinestall – bei dem späteren Messerangriff.

3. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

FothGribbohmGranderath
UlsamerBrünning
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