Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen fehlendem Gesamtvorsatz beim Lieferantenbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 242/90
Datum
05.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen mehrerer Betrugs- und Wirtschaftsstrafsachen. Der BGH gibt der Revision teilweise statt und hebt die Verurteilung wegen fortgesetzten Lieferantenbetrugs, die Gesamtstrafenentscheidung und die Sicherungsverwahrung auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Andere Rügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesamtvorsatz, der mehrere Teilakte zu einer fortgesetzten Handlung verbindet, setzt voraus, dass der Tatentschluss von vornherein oder zu einem späteren relevanten Zeitpunkt die wesentlichen Grundzüge sämtlicher geplanter Teilakte hinsichtlich des verletzten Rechtsguts, seiner Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfasst.

2

Allein der allgemeine Vorsatz, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, sowie das Handeln im Rahmen oder zur Aufrechterhaltung eines Unternehmens begründen keinen Fortsetzungszusammenhang.

3

Bei Zweifeln ist Tatmehrheit anzunehmen; wiederholte Bestellungen derselben Ware beim gleichen Lieferanten können einen Gesamtvorsatz rechtfertigen, gleichartige Geschäfte mit verschiedenen Lieferanten dagegen nicht ohne weiteres zusammengefasst werden.

4

Liegt eine unzutreffende Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs vor, kann dies die auf dieser Verurteilung beruhende Strafzumessung und etwaige nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung beeinträchtigen und zur Aufhebung des entsprechenden Ausspruchs führen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 5. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 242/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Gerhard S. aus K., geboren am █ 1926 in ██, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Fall II C der Urteilsgründe (Lieferantenbetrug) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; soweit seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue, wegen Bankrotts, wegen Kreditbetrugs, wegen Urkundenfälschung und wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten eine Tätigkeit als selbständiger Händler für Landesprodukte für immer verboten und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Lieferantenbetrugs verurteilt worden ist. Das führt zugleich zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie der Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg.

1. Die Annahme des Landgerichts, bei den 30 unter II C der Urteilsgründe aufgeführten Fällen von Lieferantenbetrug handle es sich sämtlich um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, wird von den Feststellungen nicht getragen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Gesamtvorsatz, der einzelne Teilakte zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbindet, nur dann vor, wenn der Tatentschluss – von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt – sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst.

Zwar braucht sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der einzelnen Teilakte in allen Einzelheiten zu erstrecken. Doch muss er das verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen. Dafür reicht der allgemeine Entschluss, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (vgl. BGH NStZ 1986, 408 sowie BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung – Gesamtvorsatz 16 jeweils m. w. N. Nachw.). Im Zweifel ist Tatmehrheit anzunehmen (BGHR aaO Gesamtvorsatz 8 m. w. N.).

Danach mögen zwar mehrfache Bestellungen der gleichen Ware bei demselben Lieferanten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen. Das würde hier aber nur für die jenigen Getreideankäufe gelten, die der Angeklagte und sein Mittäter jeweils bei demselben Lieferanten vornahmen, nicht hingegen für die Getreidegeschäfte mit verschiedenen Lieferanten in ihrer Gesamtheit (vgl. die Einzelfälle 3, 11, 15, 18, 23, 26, 30).

Auch bei den sonstigen Geschäften, die der Fortführung des Unternehmens dienten, nimmt das Landgericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang an. Hierbei handelt es sich um recht unterschiedliche Aufträge an verschiedene Vertragspartner (Transport- und Verzollungsaufträge in den Fällen 4, 12, 17, 24 und 25; Treibstoffkäufe im Fall 5; Kauf und Montage von Reifen im Fall 16).

Für sämtliche Einzelfälle gilt: Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte im Rahmen und zur Aufrechterhaltung seines Unternehmens handelte, vermag einen Fortsetzungszusammenhang im dargelegten Sinne nicht zu begründen (BGH wistra 1989, 96/97 sowie BGHR aaO Gesamtvorsatz 16).

Durch die unzutreffende Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs gegenüber den aufgeführten Lieferanten ist der Angeklagte auch beschwert; denn die vom Landgericht für diesen Fall ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren bildet eine der formellen Voraussetzungen für die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung (UA S. 355; vgl. BGHR aaO Auswirkung, nachteilige 2).

Dies führt zur Aufhebung der entsprechenden Verurteilung, des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Unterbringungsanordnung.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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