BGH zu Bestechlichkeit und Betrug: Revision der Staatsanwaltschaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 242/62
- Datum
- 24.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus; fehlt dieser, sind auf mehrere Einzeltaten gestützte Fortsetzungsannahmen unzulässig.
Zur Verurteilung wegen Bestechlichkeit ist erforderlich, dass der Amtsträger ausdrücklich oder stillschweigend bereit war, seine amtliche Tätigkeit zugunsten des Vorteilgebenden zu beeinflussen.
Soweit eine Handlung außerhalb der amtlichen Amtsausübung liegt, kann sie nicht ohne weiteres als in das Amt einschlagende tatbestandsmäßige Amtshandlung gewertet werden.
Ein auf falscher Rechtsauffassung beruhender Irrtum über die Anspruchsberechtigung des Dienstherrn schließt den Vorsatz zum Betrug aus, sodass ein Betrugsvorsatz entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 19. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Emil Gottfried ███ aus ████████, dort geboren am ███████ 1907, wegen Bestechlichkeit und Betruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hibner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechlichkeit und des Betruges freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Bestechlichkeit ist dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht nachgewiesen.
a) Die Revision meint, die laufende Annahme von Entgelt für die Anfertigung von Plänen und Zeichnungen sei als eine fortgesetzte Handlung zu werten, bei der dann Ausarbeitung und Überprüfung der Pläne nicht mehr getrennt werden könnten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine fortgesetzte Handlung könnte nur angenommen werden, wenn und insoweit der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hätte (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; BGH NJW 1953, 1112). Das trifft nach den Feststellungen jedoch weder allgemein noch in den Fällen zu, in denen der Angeklagte für einen Auftraggeber nach und nach verschiedene Bauzeichnungen entworfen hat.
b) Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte sich käuflich gezeigt hat. Dabei ist sie nach Anhörung eines Bausachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass er weder ausdrücklich noch stillschweigend bereit war, bei der Prüfung von Baugesuchen Rücksicht auf den ihm zugewendeten Nebenverdienst zu nehmen und nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen. Rechtlich kann diese Auffassung nicht beanstandet werden. Schon daran scheitert eine Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit (BGHSt 15, 239).
c) Der Ansicht des Landgerichts, die Anfertigung von Plänen und Zeichnungen sei hier keine in das Amt des Angeklagten als Bezirksbaumeister einschlagende Tätigkeit gewesen, kann angesichts der Feststellungen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Verneinung des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit lässt daher ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Auch der Freispruch von der Anklage des Betruges hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Strafkammer hat in dem bewussten Verschweigen und Nichtabführen des die Freigrenze übersteigenden Nebenverdienstes weder vollendeten noch versuchten Betrug gesehen. Sie meint, der Dienstherr könne die diese Grenze übersteigenden Nebeneinkünfte des Angeklagten nicht beanspruchen (UA 37). Außerdem war nach ihrer Auffassung der Angeklagte unwiderlegt davon überzeugt, dass der Staat diesen Nebenverdienst von ihm nicht fordern könne (UA 40). Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht des Landgerichts, der Dienstherr könne die Abführung der die Freigrenze übersteigenden Nebeneinkünfte nicht verlangen, unter Hinweis auf Brand, Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl., § 14 Ann. 4 und den gemeinsamen Runderlass der früheren Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 15. Mai 1939 (RMBliV Sp. 1101) und unter Bekämpfung der Darlegungen in Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, Anm. zu §§ 10 bis 14 Randnr. 90 bis 104 entgegengetreten. Der Fall erfordert es nicht, dazu Stellung zu nehmen. Dies könnte nur eine akademische Erörterung sein. Die Revision kann nämlich schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte nach den Feststellungen von dem Nichtbestehen eines solchen Anspruchs überzeugt war und sich deshalb in einem den Betrugsvorsatz ausschließenden Irrtum befand, wie die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Der Senat sah keine Veranlassung, von der Befugnis des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Hibner Willms Seibert Mai Fischer