Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung von Beweisanträgen; Zurückverweisung nach § 244 Abs. 3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 242/54
Datum
12.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt. Die Revision hatte Erfolg, weil das Landgericht Beweisanträge des Verteidigers ohne tragfähige Feststellungen (Verschleppungsabsicht, Ungeeignetheit, Unerreichbarkeit) zurückwies. Das BGH sah eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO und verwies zur neuen Verhandlung zurück. In der Sache hielt das Gericht die Feststellungen aber für möglichkeitsbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht setzt konkrete und nachvollziehbare Feststellungen der Strafkammer voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Eine vorprozessuale Aussage eines Zeugen gegenüber der Polizei, er kenne den Beschuldigten nicht, macht den Zeugen nicht grundsätzlich ungeeignet; abweichende Angaben unter Eid sind möglich.

3

Die Nichtdurchführung zumutbarer Ermittlungen zur Erreichbarkeit benannter Zeugen kann eine Verletzung des nach § 244 Abs. 3 StPO gewährleisteten Rechtes auf Beweiserhebung darstellen.

4

Liegt eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil darauf beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. Februar 1954

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat nach der Feststellung des Landgerichts am 30. September 1951 während einer Vorstellung in einem Lichtspieltheater in Gernsheim am Rhein den damals 9-jährigen Rainer J.___, dem er zunächst Süßigkeiten geschenkt hatte, mehrmals ins Gesäß gekniffen und ist dem Knaben, der deswegen den Platz wechselte, nachgefolgt. Er ist, nachdem er wegen einer etwa einen Monat später liegenden ähnlichen Handlung an einem kleinen Mädchen rechtskräftig mit fünf Monaten Gefängnis, die er verbüßt hat, bestraft worden ist, nunmehr wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine auf Verletzung der Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision hat Erfolg.

1. Verfahrensrüge

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beweisantrag seines Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen L.___, Wilhelm M.___ und Ehefrau, Ernst K.___ und Johann K.___ zu Unrecht abgelehnt worden sei. Mit dem Beweisantrag hat er dartun wollen, dass er am Nachmittag des 30. September 1951 nicht in Gernsheim, sondern in der Kirche in Goddelau gewesen ist. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist der Antrag „wegen Verschleppung“ zurückgewiesen worden, außerdem hinsichtlich des Zeugen W.___ wegen Ungeeignetheit des Beweismittels, weil dieser Zeuge im Ermittlungsverfahren erklärt hat, er kenne den Angeklagten nicht, und hinsichtlich der Eheleute K.___ wegen deren Unerreichbarkeit.

Die angegebenen Ablehnungsgründe greifen nicht durch.

a) Da der Beweisantrag von dem Verteidiger gestellt worden ist, kommt es darauf an, ob dieser die Beweismittel in Verschleppungsabsicht benannt hat. Weder der Beschluss des Landgerichts noch das Urteil lässt erkennen, ob sich die Strafkammer dessen bewusst geworden ist. Gründe für eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers, eines Rechtsanwalts, gegen den ein solcher Vorwurf nur nach sorgfältiger Prüfung erhoben werden darf, sind aus den Akten nicht ersichtlich, zumal der Beweisantrag bereits vor der Hauptverhandlung gestellt worden war.

b) Es trifft zu, dass W.___ vor der Polizei erklärt hat, er kenne den Angeklagten nicht. Daraus ergibt sich jedoch nicht die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels. Es kommt erfahrungsgemäß nicht selten vor, dass Zeugen aus Abneigung gegen eine gerichtliche Vernehmung bei der Polizei Nichtwissen vorspiegeln, unter dem Eid aber eine erhebliche Aussage erstatten. Dazu kommt, dass der Zeuge W.___ möglicherweise den Beschwerdeführer nicht bei Namen, wohl aber von Angesicht kennt.

c) Dass Heinrich Wilhelm M.___ und dessen Ehefrau unerreichbar seien, steht bis jetzt nicht fest. Dass sie bisher nicht ermittelt wurden, ist nicht ohne weiteres dem Angeklagten vorzuwerfen. Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass ein Heinrich Wilhelm aus Crumstadt vorhanden ist, der mehrfach verzogen ist. Er ist näher dahin beschrieben worden, dass er bucklig ist. Als letzter Aufenthaltsort ist Hagen genannt worden. Ein Versuch, ihn dort zu laden, ist unterblieben, obwohl angenommen werden muss, dass die Polizei in Hagen einen seiner Erscheinung nach auffallenden, verheirateten, neuerdings zugezogenen Mann dieses Namens ermitteln kann.

Hiernach ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.

2. Sachrüge

Die Sachbeschwerde würde bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen nicht zum Erfolg geführt haben. Die Hartnäckigkeit, mit der der Täter den neunjährigen Knaben belästigt hat, indem er ihm nach einem anderen Sitz folgte, und das Geschenk von Süßigkeiten, durch die das Kind zutraulich gemacht werden sollte, rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, dass nicht ein harmloser Scherz, sondern eine auf unzüchtige Berührungen abzielende Handlung vorgenommen worden ist.

Mantel Dr. Peetz Orchner Dr. Hibner Dr. Schalscha

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