Revision verworfen: Unterbringung nach §63 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 241/89
- Datum
- 15.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kann auf einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bei zugleich noch vorhandener Einsichtsfähigkeit beruhen, wenn hieraus eine positive Gefährlichkeitsprognose abgeleitet werden kann.
Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind nicht kumulativ aus beiden Alternativen zu bilden; die erste Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich erkannt hat.
Ist die Einsicht in das Unrecht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder eines sonstigen in § 20 StGB genannten Grundes tatsächlich nicht vorhanden, kommt § 20 StGB und nicht § 21 StGB in Betracht (Unterscheidung von Verbotsirrtum und vermindeter Steuerungsfähigkeit).
Zur Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB dürfen Feststellungen zum Krankheitsbild, zum Tatmotiv und zur Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten herangezogen werden; die Beteiligung Dritter an der Tat schließt die Anordnung der Unterbringung unter den gleichen Tatumständen nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 22. Dezember 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 241/89 AS. 8.89
in der Strafsache gegen den Verkäufer Michael-Hans S. ████████ aus ███████, geboren ████████████ 1960 in ██████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Dezember 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Maßregelanordnung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Allerdings weist der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass im Urteil mehrfach die Rede davon ist, die „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ sei möglicherweise völlig aufgehoben, jedenfalls erheblich gemindert gewesen. Es trifft auch zu, dass die Anwendung des § 21 StGB, wie sie in § 63 StGB vorausgesetzt ist, nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden kann. Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28 m. Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder eines anderen in § 20 StGB genannten Grundes, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 – 4 StR 222/89 – BGH, Beschluss vom 11. Juni 1989 – 4 StR 326/89 –). Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies dem Täter aber vorzuwerfen ist (BGH aaO).
Doch enthält das Urteil, abgesehen von dem Missgriff in der Formulierung, keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht das Fehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit bejahen wollte. Dagegen spricht schon die Erwägung auf UA S. 91, „die sicherlich vorhandenen Hemmschwellen, ein Kapitalverbrechen zu begehen“, seien von der massiven Einwirkung der wahnhaften Vorstellungen und von Überlegungen zu seiner sozialen Situation überwunden worden, wobei das Vorhandensein der Hemmschwellen ersichtlich auf das vom Elternhaus übernommene Wertesystem und die persönilichen Bindungen zu den Eltern gestützt wird. Die Strafkammer hat auf dieser Grundlage einer noch vorhandenen, Hemmschwellen aufbauenden Einsicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hinreichend begründet und auch die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB auf diese sicher anzunehmende Beeinträchtigung gestützt, wie sich aus der Darlegung ergibt, dass weitere Straftaten des Angeklagten infolge seiner psychotischen Erkrankung (wahnhafter Zwang zum Gelderwerb, um dem „Plattmacher“ entgegenzu können, UA S. 61, 91) zu erwarten sind. Auch sonst ist gegen die von der Strafkammer vorgenommene Gefährlichkeitsprognose nichts zu erinnern; insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Revision unter den hier festgestellten Tatumständen ohne Belang, dass der Angeklagte den Banküberfall nicht allein verübt, sondern im Zusammenwirken mit anderen als Mittäter begangen hat.
| Ulsamer | Kuhn | Granderath | |||
| Schauenburg | Brünning |