Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung: Aufhebung des Freispruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 241/86
- Datum
- 27.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verwerfung oder Herabsetzung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen wegen eines angeblichen unlauteren Motivs hat das Gericht die näheren Umstände des vermuteten Motivs darzulegen und substantiiert zu begründen.
Die Feststellung, ein Beweisanzeichen sei für sich genommen stark, darf nicht isoliert bleiben; die Beweismittel sind in ihrer Gesamtheit zusammenfassend zu würdigen, um richterliche Überzeugung zu begründen.
Wenn ein Zeuge einschlägige Hinweise gegenüber den Ermittlungsbehörden gegeben hat, muss das Gericht die inhaltliche Übereinstimmung dieser Hinweise mit den Aussagen anderer Zeugen prüfen und darstellen.
Der bloße Verweis auf sonstige gemeinsame Straftaten zwischen Beteiligten rechtfertigt ohne konkrete Darstellung von Art und Umfang keine pauschale Zweifelziehung an der Aussage des Zeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 6. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 241/86 in der Strafsache gegen den Discjockey Jörg Michael S. aus L█, dort geboren █████████ 1958, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hat ein Unbekannter am 5. November 1984 gegen 14.35 Uhr in einem Juweliergeschäft in Bad Herrenalb die Verkäuferin unter Vorhalt eines metallisch-braunen, pistolendähnlichen Gegenstandes zur Aushändigung von drei goldenen Uhren der Marke Rolex im Gesamtwert von DM 41.125,-- an ihn gezwungen. Aufgrund der Beweisaufnahme stand „nicht zur Überzeugung der Kammer fest“, dass der Angeklagte „mit dem Täter identisch sei“. Die Beobachtungen der Überfallenen reichten für sich allein nicht aus, den Angeklagten mit dem Täter zu identifizieren, allerdings bilde die präzise typenmäßige Erfassung des Täters durch die unmittelbare Tatzeugin und weitere Zeugen, die den Täter in der Nähe des Tatortes gesehen haben, angesichts der aus dem Bevölkerungsdurchschnitt deutlich hervorragenden Merkmale ein starkes Indiz gegen den Angeklagten. Ein weiteres wesentliches Indiz sei die Aussage des Zeugen W████, der die Ermittlungsbehörden auf den Angeklagten hingewiesen, die wesentlichen Umstände der Tat gekannt und auch gewusst habe, dass der Täter mindestens typenmäßig dem Angeklagten entsprach. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass *„ein unlauteres Motiv des Zeugen W████ und infolgedessen eine Intrige zum Nachteil des ██████ in Frage kommt“; es müsse „mit für das erkennende Gericht verborgenen Motiven aus dem Zusammenhang der von ██████ und W████ anderweitig – teilweise gemeinsam – begangenen Straftaten gerechnet werden. Das Auftreten der von ███████ aufgebotenen Entlastungszeugen aus der Ludwigshafener Halbwelt gibt in dieser Richtung Anlass zu äußerster Skepsis“*. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen sei durch sein Aussageverhalten „zutiefst erschüttert“. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Mit Recht beanstandet die Revision die Würdigung der insbesondere der Aussage des Zeugen ████. einzelnen Beweisanzeichen, Diese wertet das Landgericht als wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, das aber in seinem Beweiswert entscheidend durch die Besorgnis eines unlauteren Motivs des Zeugen und infolgedessen einer Intrige zum Nachteil des Angeklagten gemindert sei. Die Strafkammer teilt indes nicht mit, auch nicht, worin dieses Motiv im Einzelnen bestehen könnte, nähere Umstände, aus denen sich der Verdacht einer Intrige gegen den Angeklagten ergeben könnte. Der bloße Hinweis auf einen Zusammenhang von dem Zeugen und dem Angeklagten anderweitig – teilweise gemeinsam – begangener Straftaten genügt nicht. Das Landgericht hätte die näheren Umstände mitteilen und darlegen müssen, inwiefern für den Zeugen Anlass bestehen könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Zu einer Darlegung über Art und Umfang der anderweitig begangenen Straftaten bestand umso mehr Veranlassung, als etwa die Begehung ähnlicher Straftaten als Beweisanzeichen unter Umständen gegen den Angeklagten verwertet werden kann (vgl. insbesondere, Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 64), wenn sich daraus ergeben sollte, dass die hier vorgeworfene Tat nicht persönlichkeitsfremd ist. Zwar hat der Zeuge W████ bei seiner ersten eidlichen Vernehmung vor der Strafkammer bestritten, gegenüber den Ermittlungsbehörden irgendwelche Hinweise auf Tat und Täter gegeben zu haben. Er hat dann aber in seiner von ihm selbst veranlassten – zweiten Vernehmung die Hinweise bestätigt und seine abweichende erste gerichtliche Aussage damit begründet, dass er vor den im Gerichtssaal anwesenden Freunden des Angeklagten Angst gehabt habe. Aufgrund der beeidigten Aussagen der Kriminalbeamten ████████ und W█████████ hatte die Strafkammer keine Zweifel daran, dass der Zeuge W████ die Hinweise gegeben hat (UA S. 10-), dass also seine zweite Aussage vor dem Landgericht zutraf. Bei dieser Beweislage durfte sich die Strafkammer nicht mit der Bemerkung begnügen, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen W████ durch sein Aussageverhalten „zutiefst erschüttert“ sei. Vielmehr hätte sie die für zutreffend gehaltene Aussage inhaltlich prüfen und in einer Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen erörtern müssen, ob und inwieweit die insbesondere zu werten, vom Zeugen W████ gegenüber den Ermittlungsbehörden gegebene Täterbeschreibung mit derjenigen der unmittelbaren Tatzeugin und der weiteren Zeugen, die den Täter in der Nähe des Tatortes gesehen haben, übereinstimmt. Es ist nicht erforderlich, dass *„jedes einzelne Beweisanzeichen für sich allein schon dem Richter die Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache verschafft; es genügt, dass dies durch alle Beweisanzeichen zusammen geschieht. Diese sind in ihrer Gesamtheit zusammenfassend zu würdigen. Eine Würdigung der einzelnen Beweisanzeichen jedes nur für sich ohne Gesamtwürdigung ist fehlerhaft“* (vgl. Hürxthal aaO). Eine derartige Gesamtwürdigung enthält das Urteil nicht.
| Maul | Schauenburg | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |