Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe zu Schriftsachverständigengutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 241/84
Datum
31.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Urkundenfälschung und Betrugs verurteilt; in der Revision beanstandet er die Beweiswürdigung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Zuschreibung mehrerer Schriftstücke allein auf das Gutachten stützte, ohne die zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen (§ 261 StPO). Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die Frage einer Ergänzung der Sachverständigenbeweise ist zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich die entscheidungserhebliche Würdigung wesentlich aus einem Gutachten, muss der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und die Beweisgründe, an die die Schlussfolgerungen des Sachverständigen anknüpfen, im Urteil darlegen.

2

Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Schriftsachverständigen ohne eigene Erwägungen an, ist das Urteil so zu begründen, dass das Revisionsgericht die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage und die Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen prüfen kann.

3

Fehlen die nach § 261 StPO erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens und wirkt sich dieser Mangel auf das Schuld- oder Strafmaß aus, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

4

Bei Zweifeln an der Beweislage hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines weiteren Schriftsachverständigen geboten ist, wobei einschlägige Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 27. Oktober 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 241/84 in der Strafsache gegen ███ den Verwaltungsamtsrat Hans aus Bad ████, geboren am ██████ 1921 in ███, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1984 in der Sitzung vom 31. Oktober 1984, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus C—— als Verteidiger, Justizangestellte ██ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionsverfahren, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die 35. Strafkammer bei dem Landgericht München II hat den Angeklagten am 4. Juni 1982 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom 4. Juni 1982 wegen Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Senatsurteil vom 8. Februar 1983 – 1 StR 669/82).

Die nunmehr zuständige 2. Strafkammer bei dem Landgericht München II hat den Angeklagten am 27. Oktober 1983 abermals wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil vom 27. Oktober 1983 hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts begründet. Außerdem hat er die Entscheidung über die Kosten und Auslagen mit der sofortigen Beschwerde angefochten.

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Landgericht stellt fest, dass die Schriftstücke

- Aufstellung „Leichenkosten Max“ vom 1.8.1979, - Schreiben vom 18.8.1979, - Schreiben vom 28.8.1979, - Schreiben vom 18.10.1979, - Schreiben vom [REDACTED]

sowie das Testament vom 11.11.1979 von „ein und derselben Person“ stammten (UA S. 25), aber sämtlich nicht von der Hand der Erblasserin (UA S. 26, 33). Diese Erkenntnisse beruhten auf den „ausführlichen“ Darlegungen des Schriftsachverständigen M[REDACTED], die sich das Landgericht zu eigen machte (UA S. 25, 29), sowie auf der Inaugenscheinnahme der Schriftstücke (UA S. 12, 29).

Warum die genannten Schriftstücke nicht von Frau ████████ stammen, und warum sie dem Urheber des Testaments vom 11.11.1979, also dem Angeklagten zugerechnet werden, wird im Urteil nicht dargelegt und damit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Das ist ein Verstoß gegen § 261 StPO (KK-Hürxthal § 267 Rdn. 12), aber zugleich auch ein sachlich-rechtlicher Fehler:

Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung des Sachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen an, so muss er die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlussfolgerungen wenigstens insoweit im Urteil mitteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist. Das Revisionsgericht muss prüfen können, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; BGH VRS 31, 107; KK-Hürxthal § 261 Rdn. 32; KMR-Paulus Rdn. 19 vor § 72). Diese Anforderungen sind zwar bezüglich des Testaments vom 11.11.1979 erfüllt (UA S. 25 ff), nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Schriftstücke.

Dieser Rechtsfehler hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten wird u. a. gewertet, dass er die gefälschten Schriftstücke in Besitz gehabt und nach und nach als angebliches Vergleichsmaterial vorgelegt hat (UA S. 33/34). Auch für die Beurteilung des Schuldumfangs (die „Raffinesse“ im Sinn von UA S. 41) ist bedeutsam, welche und wie viele Schriftstücke der Täter gefälscht hat, um sein Vorhaben zum Erfolg zu bringen.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Die weiteren Angriffe der Revision bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Ob die Beweislage die Heranziehung eines weiteren Schriftsachverständigen gebietet, wird der Tatrichter unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundsätze (vgl. insbesondere BGHSt 10, 416 und BGH NJW 1982, 2882) erneut zu prüfen haben.

II.

Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos.

HerdegenUlsamerFoth
SchikoraSchimansky
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