Revision verworfen: Beweiswürdigung und Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen im BtM-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 241/82
- Datum
- 15.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags ist zulässig, wenn die vom Antrag behaupteten Tatsachen nach tatrichterlicher Gesamtwürdigung für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung bleiben oder die Bewertung nicht ändern würden.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Revisionsinstanz ist eingeschränkt; eine Ersatzwürdigung ist unzulässig, soweit der Tatrichter nachvollziehbar dargelegt hat, dass zusätzliche Beweise die Überzeugungsbildung nicht anders beeinflussen würden.
Beim Indizienbeweis genügt, dass Schlussfolgerungen möglich sind; einzelne Indizien müssen nicht zwingend beweiserheblich sein, vielmehr kommt es auf die tragende Gesamtwürdigung aller Indizien an.
Formelle Unschärfen in einzelnen Urteilsformulierungen sind nicht rechtsfehlerhaft, wenn aus den Urteilsgründen insgesamt hervorgeht, dass der Tatrichter bei Annahme der streitigen Tatsachen an seiner Überzeugungsbildung nicht hätte festhalten können bzw. diese nicht geändert worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 3. Dezember 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
1 StR 241/82
in der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Ismail I █████ aus █████████████████, geboren am ████████ 1940 in █████ (Türkei), Sevket ███ aus ██████████████████, geboren am ███████████ 1942 in ████████ (Türkei),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 3. Dezember 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei freigesprochen. Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft gestellten Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Mehmet ███ und Yalcin G████ abgelehnt hat, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.
Zwar weist insoweit die Urteilsbegründung, wie der Generalbundesanwalt mit Recht beanstandet, Mängel auf (UA S. 22). So konnte der Besitz von 31.600,- DM den Angeklagten ██████ angesichts seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse (UA S. 3) selbst dann belasten, wenn der Zeuge Mehmet A████ nach dem Inhalt des Hilfsbeweisantrages nicht bekunden sollte, dass der Betrag aus Rauschgiftgeschäften stammte oder für deren Abwicklung bestimmt war. Auch kann die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung, der Angeklagte T████ habe schon früher einmal die Übergabe von 2 kg Heroin an andere vermitteln wollen, nicht allein mit der Erwägung begründet werden, im Falle der Bestätigung durch den Zeugen ██████ ergebe sich aus ihr „nicht die zwingende Schlussfolgerung“, dass der Angeklagte T████ im vorliegenden Falle im Sinne des Anklagevorwurfs mit Heroin Handel getrieben habe. Indes muss die Ablehnung der beiden Hilfsbeweisanträge im Zusammenhang der
Urteilsgründe (UA S. 22/23) gesehen werden. Der Tatrichter hat klargestellt (UA S. 23), dass er selbst dann, wenn der Zeuge ████ bekundet hätte, dass der Angeklagte T████ schon früher die Übergabe von 2 kg Heroin an andere vermitteln wollte, die Täterschaft T████s im Sinne des Anklagevorwurfs in Berücksichtigung und Würdigung aller Indizien nicht bejaht hätte. Diese dem Tatrichter obliegende Gesamtbewertung der Indizien besagt außerdem, dass ihn auch der Nachweis eines großen Geldbetrages im Besitze des Angeklagten zu einer anderen Beurteilung nicht hätte veranlassen können, selbst wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften gestanden hätte. Als rechtsfehlerhaft kann eine solche Beweiswürdigung nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 10, 208, 210).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere teilt der Senat nicht die Besorgnis der Revision, dass die Strafkammer das Wesen des Indizienbeweises verkannt oder einen zu strengen Maßstab an ihre tatrichterliche Überzeugungsbildung angelegt habe, wenn auch einige Formulierungen in den Urteilsgründen nicht unbedenklich sind. Der Sache nach hat das Tatgericht nicht verkannt, dass
Folgerungen nur möglich, nicht zwingend zu sein brauchen (vgl. BGHSt 10, 208, 210).
| Herdegen | Maul | Schimansky | |||
| Ulsamer | Schikora |