Treffer
BGH Urteil

BGH: Wechselbetrug mittels Blankowechseln – Revisionen gegen Verurteilungen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 241/78
Datum
13.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen Betruges (teils auch Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung) im Zusammenhang mit der Diskontierung von Kundenwechseln verurteilt. Kunden waren durch Vertreter mit der unzutreffenden Zusage kurzfristiger Lieferung und der Erklärung zur bloßen „Abdeckung“ zur Wechselannahme bewegt worden; die Wechsel wurden entgegen der Abrede sofort weitergegeben und eingeklagt. Der BGH bestätigte insbesondere bedingten Vorsatz sowie Mittäterschaft des Diskontvermittlers und verwarf die Verfahrensrügen (u.a. Besetzungsrüge, Verlesung kommissarischer Vernehmungsprotokolle). Die Revisionen blieben insgesamt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug ist gegeben, wenn Kunden durch unzutreffende Zusagen zur Lieferung und zur Funktion eines nur sichernden „Blankowechsels“ zur Wechselannahme veranlasst werden, der Wechsel aber entgegen der Abrede sofort zur Diskontierung weitergegeben und fällig gestellt wird.

2

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die fehlende Lieferfähigkeit und die wahrscheinliche Vermögensschädigung der Kunden erkennt und die Schädigung gleichwohl billigend in Kauf nimmt; bloßer kaufmännischer Optimismus schließt dies nicht aus.

3

Eine Ergänzung eines Spruchkörpers durch Präsidiumsbeschluss verstößt nicht gegen den gesetzlichen Richter, wenn die Zuweisung als ständige Mitgliedschaft für sämtliche anhängigen und künftigen Verfahren erfolgt und sachlich durch besonderen Geschäftsanfall getragen ist.

4

Die Verlesung kommissarischer Vernehmungsniederschriften kann zulässig sein, wenn der Vernehmungsrichter durch Unterzeichnung eines mit der Niederschrift verbundenen Begleitschreibens die Verantwortung für die Dokumentation übernimmt und die Verfahrensbeteiligten der Verlesung zustimmen bzw. keine Einwände erheben.

5

Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig verwirklicht; ausreichend sind bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, Tatinteresse und Tatherrschaft, auch wenn einzelne Beteiligte lediglich mit bedingtem Vorsatz handeln.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 29. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. █████ ██ ████████ ██████ aus ███, geboren am ██ ███ ████ in ██,

2. Heinz ███ ████████, ███ aus ███, dort geboren am ████,

3. den Kaufmann ██████ ████████ ████ aus Ra[REDACTED], geboren am ████ ██ 1931 in ████,

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten ████, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten PC) und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29. Juli 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:

1. die Angeklagte PC) des Betruges, 2. den Angeklagten ████ des Betruges und der Untreue, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, 3. den Angeklagten █████ des Betruges.

Die Strafkammer hat deshalb verurteilt:

1. die Angeklagte ███ unter Auflösung der vom Amtsgericht Ulm gegen sie am 26. April 1977 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und unter Einbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten;

2. den Angeklagten MC) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten. Sie hat dem Angeklagten MC) außerdem für die Dauer von vier Jahren sechs Monaten verboten,

a) jedes Handelsgewerbe zu betreiben oder sich daran in irgendeiner Rechtsform mit Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung zu beteiligen,

b) als Handelsreisender im eigenen oder fremden Namen Verkaufsgeschäfte anzubahnen oder abzuschließen,

c) als kaufmännischer Angestellter Zeichnungs- oder Handlungsvollmacht zu übernehmen;

3. den Angeklagten ███ zur Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagten ███ und MC) freigesprochen.

Die Revisionen der Angeklagten █████, ███ und ████ richten sich gegen die Verurteilungen. Die Angeklagte PC) erhebt die Sachbeschwerde, die Angeklagten MC) und ██ rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision der Angeklagten PC)

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Angeklagte ███ war Gesellschafterin der Firma "Erika ███ Industrie-Absatzförderung Vertrieb-Handel-Import-Service". Ihr oblag das "bürotechnische" Arbeitsgebiet des Unternehmens. Die Angestellten achteten sie als die "Chefin", sie war keineswegs nur "Strohfrau" (UA S. 238). Im Januar und Februar 1974 ließ sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten MC) in 46 Einzelfällen durch Vermittlung von Vertretern von Kunden der Firma in █████ ███ Wechsel akzeptieren. Die Vertreter lehnten sich dabei an eine in ████████ im Kfz-Handel übliche Verkaufsmethode an. Danach wurden Kaufgeschäfte, bei denen ein künftiger Zahlungstermin noch nicht feststand, die Gegenleistung jedoch vorher zu erbringen war, mit einem als "Blankowechsel" bezeichneten Akzept abgesichert. Dieser Wechsel wurde nur dann mit einem Fälligkeitsdatum versehen und zur Einlösung vorgelegt, wenn der Käufer, der die Vorleistung erhalten hatte, abredewidrig seiner Zahlungspflicht nicht nachkam. In sämtlichen Einzelfällen bewogen die Vertreter die Kaufinteressenten zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der wahrheitswidrigen Erklärung, die Firma PC) werde spätestens innerhalb vier Wochen nach Vertragsschluss ein Hochdruckreinigungsgerät ███████ an sie liefern und anschließen. Das Gerät sei frühestens mit Lieferung, regelmäßig aber zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen. Mit derselben unrichtigen Behauptung veranlassten sie die Kunden, zur "Abdeckung" des zu liefernden Gerätes Wechsel zu akzeptieren. Die Käufer gingen aufgrund der Erklärungen der Vertreter davon aus, dass die von ihnen akzeptierten Wechsel "in der Schublade" der Firma PC) verblieben und ihnen nur dann zur Zahlung vorgelegt würden, wenn sie nach Lieferung des Gerätes dieses nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlten (UA S. 131, 132).

Die Angeklagten ████ und ███, die die Handlungsweise ihrer Vertreter kannten und billigten, hielten sich jedoch nicht an diese Vereinbarung. Sie waren, wie sie von vornherein wussten, zur fristgerechten Lieferung der Geräte nicht in der Lage. Dennoch gaben sie ohne Rücksicht auf die Zusicherungen gegenüber den Käufern die in ihre Hände gelangten Wechsel alsbald an den Angeklagten ███ zur Vermittlung der Diskontierung weiter. ██████ rechnete damit, dass die Wechselbezogenen bis zur Fälligkeit des Wechsels kein Gerät erhalten hatten und dass eine kurzfristige Liefermöglichkeit für die Firma ████ überhaupt nicht bestand. Dessen ungeachtet nahm er die Akzeptanten in 37 Einzelfällen umgehend in Anspruch. Verweigerten diese die Zahlung unter Berufung darauf, dass die Geräte noch nicht geliefert waren und dass die Wechsel lediglich zur "Abdeckung" der Geräte dienen sollten, so erhob er gegen sie Wechselklage. Den Akzeptanten entstanden dadurch Vermögensschäden, die die Angeklagten billigend in Kauf nahmen. ████████ bewirkte in den ihm zur Last gelegten 37 Einzelfällen durch Vermittlung der Diskontierung, dass die Angeklagten PC) und ████ ihr Vorhaben durchführen konnten. Ihm kam es darauf an, durch Hereinnahme möglichst vieler Neuwechsel den Schuldenstand der Firma PC) gegenüber den von ihm geführten Firmen, der sich im Dezember 1973 auf 1.017.161,77 DM belief, abzubauen. Er befürchtete, diese Firmen würden im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Firma PC) mit ihren Forderungen gegen diese ausfallen.

2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten PC) wegen fortgesetzten Betruges. Sie enthalten die Merkmale der äußeren und inneren Tatseite in rechtlich unangreifbarer Form.

3. Die gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind erfüllt. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben eindeutig, dass hier kein "fahrlässiges Geschäftsgebaren eines allzu mutigen oder unerschütterlich optimistischen Kaufmannes", sondern eine zumindest bedingt vorsätzliche Vermögensschädigung der österreichischen Kunden der Firma PC) vorliegt. Die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe in der schlechten Situation der Firma noch Hoffnung hegen können, dass es wieder aufwärts gehe, steht im Gegensatz zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Die Strafkammer führt dazu aus, die Angeklagte habe spätestens Mitte Dezember 1973 die ausweglose Situation ihrer Firma erkannt. Die Angeklagten PC) und ██ wussten, "dass sie die bestehenden Lieferschwierigkeiten nicht beseitigen, sondern allenfalls vor sich herschieben konnten" (UA S. 115).

II. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

B. Die Revision des Angeklagten MC)

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet.

a) Die Revision beanstandet, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der als Beisitzer mitwirkende Richter ███ erst zum 1. Mai 1977 der Strafkammer zugeteilt und unmittelbar nach Abschluss der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache an das Amtsgericht [REDACTED] versetzt worden sei. Zum Mitglied der erkennenden Strafkammer sei er lediglich im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren berufen worden, und zwar hierdurch zeitlich begrenzt. Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans vom 1. Mai 1977, die den Richter ███ betreffe, verstoße gegen das Verfassungsgebot der Mitwirkung des gesetzlichen Richters, weil das Präsidium insoweit eine Maßnahme lediglich für das vorliegende Strafverfahren und nicht im Hinblick auf die sonstige Geschäftsverteilung getroffen habe.

b) Der Vorwurf einer unsachgemäßen "ad-hoc-Bestellung" ist nicht gerechtfertigt. Das Präsidium des Landgerichts Memmingen hat den Richter ██████ durch Beschluss vom 13. April 1977 mit Wirkung vom 1. Mai 1977 der 1. Strafkammer als weiteres ständiges Mitglied zugeteilt. Die Zuweisung galt nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1977 "für sämtliche bereits anhängigen und anhängig werdenden Verfahren". Richter █████ sollte "an jeder 1. und 3. Sitzung im Monat" und bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung mit ungeraden Registernummern mitwirken. Es ist danach unrichtig, dass Richter ██ nur zur Mitwirkung in der vorliegenden Sache berufen war. Bei besonderem Geschäftsanfall, vor allem infolge einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache, kann es geboten und damit Rechtens sein, den Spruchkörper durch einen Richter zu ergänzen, um so die anfallende Mehrarbeit zu bewältigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 – 1 StR 199/75).

2. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe die Vernehmungsniederschriften über die Aussagen der in [REDACTED] kommissarisch vernommenen Zeugen Le██ und Sch[REDACTED] nicht verlesen dürfen, weil sie weder vom Vernehmungsrichter noch vom Protokollführer unterzeichnet seien. Die Behauptung der Revision ist teilweise unzutreffend. Das Protokoll des Bezirksgerichts ████ vom 2. Mai 1977 über die Vernehmung des Zeugen █████ ist vom Zeugen, vom Vernehmungsrichter Dr. ███ und vom Protokollführer ████ unterzeichnet (HA Bl. 1481). Bei der Vernehmung des Zeugen ██████ durch das Kreisgericht St. █████ vom 7. Juni 1977 hat ein Protokollführer nicht mitgewirkt. Der vernehmende Richter Dr. ███ hat zwar nicht die Sitzungsniederschrift, wohl aber am Tage der Vernehmung das mit dem Protokoll verbundene Begleitschreiben an das Landgericht Memmingen unterzeichnet (HA Bl. 1799). Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung mehrfach ihr Einverständnis mit der Verlesung des Protokolls erklärt (HA Bl. 2022 R., 2023). Nach der Anordnung der Verlesung weist das Protokoll der Hauptverhandlung den Vermerk auf: "Einwände hiergegen werden nicht erhoben". Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob ein deutsches Gericht von einem ausländischen die Einhaltung deutscher Verfahrensvorschriften erwarten kann (verneinend BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 – 2 StR 480/73), ob das österreichische Strafverfahrensrecht eine dem § 168a Abs. 1 StPO entsprechende Regelung enthält und welche Rechtsfolgen an eine etwaige Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift zu knüpfen sind. Mit der Unterzeichnung des mit dem Protokoll verbundenen Begleitschreibens übernahm der Vernehmungsrichter im vorliegenden Fall auch die Verantwortung für die Vernehmungsniederschrift.

3. Unzulässig ist die weitere Beanstandung, die Strafkammer habe §§ 250, 251 StPO verletzt, weil sie "einen Großteil der geschädigten österreichischen Kunden" an ihrem Wohnort kommissarisch habe vernehmen und die Vernehmungsniederschriften habe verlesen lassen, obwohl eine Vernehmung in der Hauptverhandlung für die Zeugen durchaus zumutbar gewesen sei. Die Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Der Revisionsführer erwähnt zwar zwei Zeugen, teilt aber im Übrigen nicht mit, welche weiteren Zeugen gemeint sind und in welchen Fällen der Angeklagte und der Verteidiger der Verlesung zugestimmt haben und in welchen nicht.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung des Angeklagten ███ stand.

1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.

a) Auf die Ausführungen zu A I 1 wird verwiesen. Der Angeklagte ████ widmete sich ausschließlich der Firmenleitung (UA S. 43). Er war in der Firma ████ die "treibende Kraft" (UA S. 310). Die Straftaten beruhten auf einem von ihm erdachten System. Er erkannte die Marktlücke und entschloss sich, ein Unternehmen für den Vertrieb von Heißwasser-Hochdruckreinigungsgeräten zu gründen. Es gelang ihm, die Angeklagte ███ und seinen Sohn Peter für seinen Plan zu gewinnen. Als Alleininhaber des Unternehmens konnte er wegen seiner Vorverurteilungen, des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und des 1965 geleisteten Offenbarungseides nicht in Erscheinung treten.

b) Die gegen die Verurteilung erhobenen Einwände der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Angeklagten ██ und ████ machten den Käufern durch ihre Vertreter "generell eine verbindliche Zusage über den Liefertermin" (UA S. 253). Mit "baldigst" war "längstens vier Wochen nach Vertragsabschluss" gemeint (UA S. 131). Den Angeklagten war klar, dass kein Kunde in Ungewissheit darüber verbleiben wollte, wann das Gerät geliefert wird. Kein Käufer sollte zu einer Vorleistung verpflichtet sein. Maßgebend sind insoweit die Vereinbarungen zwischen der Firma PC) und den Käufern, nicht dagegen die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma PC) und der ████████ ██ KG. Dass der Angeklagte MC) von der Vorstellung geleitet war, die ████████ ███ Kunden könnten zwar spät, aber immerhin doch noch beliefert werden, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine solche Annahme würde im Übrigen am Tatbestand nichts ändern.

Das gilt auch für die Behauptung der Revision, der Angeklagte LC) habe der Firma ███ jede Möglichkeit genommen, die in den Vormonaten aufgelaufenen Lieferrückstände zu erfüllen. Auch wenn dies zutrifft, waren die Angeklagten PC) und ██ nicht berechtigt, die in ihre Hände gelangten Wechsel, die nur nach Lieferung der Geräte und nur bei Zahlungsverzug der Käufer zur Zahlung vorgelegt werden durften, alsbald an Lickert zur Diskontierung weiterzuleiten. Soweit die Ausführungen der Revision sich in Widerspruch zu den vom Tatrichter festgestellten Tatsachen setzen, sind sie unzulässig.

c) Die Verurteilung wegen Untreue, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Durch die Weitergabe des Wechsels des Kunden ███ über 5.000 DM, der versehentlich mit dem Verfalldatum "45. Februar 1973" versehen war und dessen Fälligkeitszeitpunkt in "15. Februar 1974" verfälscht wurde, machte der Angeklagte MC) von einer verfälschten Urkunde Gebrauch und missbrauchte zugleich die ihm von ████ eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen in dieser Höhe zu verfügen (UA S. 111, 112, 235, 236).

2. Der Rechtsfolgenausspruch ist rechtlich einwandfrei begründet. Das gilt auch für die Anordnung der Maßregel.

C. Die Revision des Angeklagten ██████

I. Die in der Revisionshauptverhandlung allein noch aufrechterhaltene verfahrensrechtliche Beanstandung ist nicht gerechtfertigt. Die Revision erblickt Verfahrensverstöße darin, dass die Strafkammer die Protokolle über die richterlichen Vernehmungen des Zeugen Sch[REDACTED] vom 2. Mai 1977 und des Zeugen █████ vom 7. Juni 1977 verlesen habe, obwohl das Protokoll Sch[REDACTED] weder vom Zeugen noch vom Richter, das Protokoll Le[REDACTED] zwar vom Zeugen, nicht aber vom Richter unterschrieben sei. Die Rügen dringen aus den Gründen, die zu I 2 ausgeführt sind, nicht durch.

II. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

a) Auf die Ausführungen zu A I 1 wird verwiesen.

b) Die gegen die rechtliche Einordnung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

aa) Die Täuschungshandlungen der Vertreter der Firma ███ und der Mitangeklagten PC) und ███ sind im angefochtenen Urteil hinreichend herausgearbeitet. "Der angeklagte LC) wusste dabei genausogut wie die Angeklagten PC) und MC), dass den Wechselprotesten in vielen Fällen Einwendungen gegen das Grundgeschäft zugrunde lagen und dass durch die Weitergabe der Wechsel den Kunden diese Einwendungen aus dem Grundgeschäft abgeschnitten wurden" (UA S. 116). Der Beschwerdeführer wusste insbesondere, dass die Wechsel der Firma PC) jedenfalls insoweit keine echten Warenwechsel darstellten, als die zu liefernden Geräte noch nicht ausgeliefert waren, eine etwaige Kaufpreisforderung der Firma PC) gegenüber den Wechselbezogenen also noch nicht fällig war. Er kannte Ursachen und Ausmaß der Finanzsituation der Angeklagten PC) und █████ und entnahm einer Vielzahl von Einzelfällen deren kriminelles Verhalten und erfuhr aus der umfangreichen Korrespondenz von der Tatsache, dass den Kunden die Akzepte mit dem Versprechen abgeschwindelt wurden, dadurch solle nur der Kaufpreis "abgedeckt" werden (UA S. 119, 301). Der Angeklagte LC) "nahm zumindest in Kauf, dass die 37 Kunden, deren Akzepte er vorwerfbar zur Diskontierung brachte, die Akzepte unter Vorspiegelung der nach seiner Kenntnis falschen Tatsache einer Gerätelieferung jedenfalls vor Fälligkeit ihres Akzeptes, begeben hatten. Er nahm dies billigend in Kauf, weil es ihm lediglich darum ging, mittels möglichst vieler Neuwechsel den Schuldenstand der Firma PC) gegenüber den von ihm vertretenen Firmen abzubauen" (UA S. 301, 302).

bb) Die Feststellungen der Strafkammer zu den Einzelfällen stehen nicht in Widerspruch zur sonstigen Tatbeschreibung. Wenn das Landgericht dem Angeklagten ██ die Kenntnis der wesentlichen Täuschungsinhalte anlastet, so schließt das nicht aus, dass die Vertreter in einigen Fällen zusätzlich weitere und andersartige Täuschungen begingen. Entscheidend ist, dass die vom Landgericht für die Verurteilung des Angeklagten LC) als maßgebend erachteten Täuschungen in den Einzelfällen gegeben waren, auch wenn andere Vorspiegelungen hinzutraten. Das stellt die Strafkammer ausdrücklich fest: "In sämtlichen Einzelfällen wurden sonach sämtliche nachstehend aufgeführten Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der wahrheitswidrigen Erklärung bewogen, sie erhielten innerhalb längstens vier Wochen – ab Abschluss des Kaufvertrages ein Hochdruckreinigungsgerät ████ ██ geliefert, das frühestens mit Lieferung, regelmäßig aber zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen sei. Sämtliche Kunden vertrauten auf die ihnen mündlich gemachten Zusagen und den ihnen geläufigen Wortlaut einer 'Abdeckung' der Maschine. In der irrigen Annahme, der Wechsel bleibe bei der Firma ███ 'in der Schublade' und werde ihnen nur dann zur Zahlung vorgelegt, falls sie nach Lieferung eines Hochdruckreinigungsgerätes dieses nicht bezahlten, unterzeichneten deshalb die Kunden auch als Bezogene die ihnen von den Vertretern █████ bzw. ███ vorgelegten Wechselformulare" (UA S. 15).

Die Täuschung, kurzfristig liefern zu können und zu wollen, und die Vorspiegelung, man benötige die Wechsel zur Sicherstellung des Kaufpreises, schließen sich im Übrigen nicht aus, sondern bilden eine Einheit. Beide betreffen das mit der Wechselannahme verbundene Grundgeschäft.

cc) Die Verurteilung in den Einzelfällen C II 27 und 31 ist durchaus vereinbar mit der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ███ sei in den Fällen 1, 13, 14, 17 und 36 nicht des Betruges schuldig. Im Fall 13 ist der Angeklagte ██ entgegen der Behauptung der Revision nicht verurteilt (UA S. 213). Die Zahl 13 in UA S. 237 stellt einen Schreibfehler dar. Gemeint ist die Zahl 12. In den Fällen 1, 7, 9, 13, 14, 17 und 36 gelangt die Strafkammer nicht zu einer Verurteilung, weil sie insbesondere wegen des geringeren Preises (6.000 DM) als nicht widerlegt erachtet, dass der Angeklagte ███ in diesen Fällen annehmen konnte, die Wechsel bezögen sich auf Vorführgeräte (UA S. 213). Der Angeklagte ██ hat die gleiche Einlassung auch in den Fällen 27 und 31 vorgebracht (UA S. 229). Der Tatrichter war aber aus Gründen der Folgerichtigkeit nicht gehalten, ihn auch in diesen Fällen vom Betrugsvorwurf freizustellen, denn die Fälle 27 und 31 waren anders gelagert. Als Kaufpreis war im Fall 27 der für Neugeräte übliche Betrag von 7.000 DM vereinbart (UA S. 172), auf ihn wurde lediglich ein Skonto-Nachlass von 5 % = 350 DM gewährt. Im Fall 31 betrug der Kaufpreis 6.600 DM und näherte sich damit dem Neupreis abzüglich Skonto. Unter diesen Umständen besteht auch nicht die Besorgnis, die Strafkammer habe die Einlassung des Angeklagten █████ in den Fällen 27 und 31 übersehen, weil sie, abweichend von der Darstellung UA S. 229 auf UA S. 212 das Wort "nur" verwendet.

dd) Die Voraussetzungen der Mittäterschaft des Angeklagten LC) sind rechtsfehlerfrei dargelegt. Die Strafkammer führt dazu u. a. aus: "Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mittäterschaft bei Begehung des Betrugs erfordert nicht, dass sie selbst jeweils unmittelbar die einzelnen Tatbestandsmerkmale verwirklichten. Entscheidend ist, dass sie wie festgestellt wurde, insoweit bewusst und gewollt zusammenwirkten, als die Angeklagten PC) und MC) ihren Verkaufsapparat ... zur Täuschung der Kunden und zur Erlangung der Kundenakzepte einsetzten, während der Angeklagte ████ unter zumindest billigender Inkaufnahme dieses Vorverhaltens durch die Diskontierungsvermittlung letztlich zur Vollendung des Betrugs beitrug. Keiner der Angeklagten handelte dabei mit bloßem Gehilfenvorsatz. Jeder wollte und billigte die Tat als eigene. Auch der Angeklagte ███ hatte ein eigenes Interesse an der Tat, aus der er sich eigenen Vorteil versprach. Sämtliche Angeklagten schließlich hatten auch die zur Verurteilung wegen Mittäterschaft erforderliche Tatherrschaft" (UA S. 302, 303).

Zum bewussten und gewollten Zusammenwirken auch des Angeklagten ███ ██████ stellt das Landgericht u. a. fest: "Als der Angeklagte ████ im Herbst des Jahres 1973 dazu überging, nahezu in jedem Falle eines eingehenden Wechselprotestes namens der jeweils von ihm vertretenen Indossanten gegen den Wechselbezogenen Klage zu erheben, und gleichzeitig in einer Vielzahl von Schreiben die Firma PC) aufforderte, möglichst viele Neugeschäfte bei der ██ ███████ zur Vermittlung einzureichen, zugleich erstmals Wert darauf legte, dass zwischen sog. Grundgeschäft und Wechselhingabe klar unterschieden werde, ging er von folgender Überlegung aus: Er war sich dabei bewusst, dass die Angeklagten ██ und PC) ihr von ihm schon mit Schreiben vom 21.8.1973 als unkorrekt und unseriös bezeichnetes Verhalten, das er in Einzelfällen auch als betrügerisch gemäßregelt hatte, nur dann fortsetzen konnten, wenn er sich für die ██████ Finanz überhaupt weiterhin zur Vermittlung einer Wechsel-Diskontierung zur Verfügung stellte" (UA S. 117, 118).

"Der Angeklagte LC) handelte bei mindestens 37 Wechselgeschäften ... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Angeklagten PC) und MC) (insoweit bestand zwischen ihnen ein zumindest stillschweigendes Einverständnis). PC) und ████ waren ja auf die weitere Wechsel-Finanzierung durch ███ dringend angewiesen und mussten zu diesem Zwecke möglichst viele Neugeschäfte abschließen, um in den Besitz möglichst vieler Kundenwechsel zu gelangen" (UA S. 120).

Durch diese festgestellten Gesamtumstände ist die Annahme eines "zumindest stillschweigenden Einverständnisses" der Angeklagten hinreichend belegt. Mittäterschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei den Angeklagten PC) und MC) direkten Vorsatz bejaht, beim Angeklagten ██ jedoch nur von bedingtem Vorsatz ausgeht, und dass die Vorstellungen der Angeklagten PC) und ███ auch im Übrigen teilweise über das Wissen des Angeklagten LC) hinausgingen. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte ██ habe nichts davon gewusst, dass die Wechsel nur zur Sicherung der Kaufpreisforderungen nach Lieferung der Maschinen und etwaigem Zahlungsverzug der Käufer hätten dienen sollen. Die Strafkammer führt dazu aus: "Der Angeklagte ███ erfuhr aus seiner umfangreichen Korrespondenz von der Tatsache, dass zumindest den Kunden, die sich selbst oder über ihre Anwälte an ihn gewandt hatten, die Akzepte mit dem Versprechen abgeschwindelt wurden, insoweit solle nur der Kaufpreis abgedeckt werden" (UA S. 301).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Fülle von Tatsachen vorträgt, die in den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht enthalten sind, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Ausführungen zur Mittäterschaft enthalten weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze. Schlüsse des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters mit der Rüge, dieser hätte zu anderen tatsächlichen Schlussfolgerungen gelangen müssen, sind im Revisionsrechtszug unzulässig. Die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers kann diejenige des Tatrichters nicht ersetzen. Das gilt auch für die Auslegung des Inhalts von Urkunden, insbesondere der Korrespondenz der Angeklagten. Aus der Tatsache, dass das angefochtene Urteil nicht alle Einzelheiten anführt, die der Beschwerdeführer hervorhebt, kann nicht geschlossen werden, dass das Landgericht sie nicht geprüft hat. Die Abgrenzung zur Beihilfe ist mit rechtlich einwandfreier Begründung vollzogen (UA S. 302, 303). Das wirtschaftliche Motiv des Angeklagten ██ für sein Verhalten und damit sein Tatinteresse sind eingehend beschrieben (UA S. 117, 313, 315). Es ist keineswegs ersichtlich, dass ein solches Handeln "kaufmännischen Wahnsinn" darstellt.

2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsgründe brauchen nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzugeben (§ 267 Abs. 3 StPO). Vollständige Wiedergabe aller in Betracht gezogenen Gesichtspunkte ist weder erforderlich noch möglich. Die von der Revision beanstandete Erwägung, der Angeklagte habe die Vorwarnung durch eine Veröffentlichung in der Presse in den Wind geschlagen (UA S. 306), besagt, dass dieser Umstand ihn zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen müssen. Die Strafkammer berücksichtigt einerseits strafmildernd, dass der Angeklagte LC) sich objektiv in einer Situation befand, in der die Gefahr von Verlusten in Millionenhöhe bestand, und verwertet andererseits strafschärfend "die Tatsache, dass er angesichts seiner Intelligenz und seiner ansonsten korrekten, ordentlichen kaufmännischen Gepflogenheiten in Überschätzung der Realitäten mit besonderer Leichtfertigkeit eine derartig hohe Verschuldung der Firma PC) gegenüber der LC)-Finanz und der ███ zuließ, das letztlich nicht nur er, sondern auch die beiden Mitangeklagten zu bedingt vorsätzlichem kriminellen Handeln Zuflucht nahmen" (UA S. 313, 314). Beides ist miteinander vereinbar. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass auf der einen Seite die objektive wirtschaftliche Lage und auf der anderen das besondere Verschulden verwertet wird, das zu dieser Situation und damit erst zu kriminellen Handlungen der Beteiligten geführt hat.

PikartWoesnerKuhn
LoesdauHerdegen
BGH: Wechselbetrug mittels Blankowechseln – Revisionen gegen Verurteilungen verworfen — Themis