Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung und Wiedereinsetzung wegen angeblicher fehlender Rechtsmittelbelehrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 241/72
Datum
12.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Verurteilte beantragt Gegenvorstellung und erneute Wiedereinsetzung mit der Behauptung, ihr Pflichtverteidiger habe sie nicht über Frist- und Formerfordernisse der Revision belehrt. Der BGH hält das neue Vorbringen für unbeachtlich, weil es Tatsachen betrifft, die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hätten geltend gemacht werden müssen, und der Verteidiger das Gegenteilige erklärt hat. Beschlüsse über die Verwerfung solcher Anträge sind mit Erlass rechtskräftig (§ 304 Abs. 4 StPO). Mangels Nachweises einer erwiesenen falschen Entscheidungsgrundlage werden die Anträge verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse des Revisionsgerichts, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag oder ein Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen wird, werden mit ihrem Erlass rechtskräftig (§ 304 Abs. 4 StPO).

2

Tatsachen, die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hätten vorgetragen werden müssen, können im Nachhinein grundsätzlich nicht zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags verwertet werden.

3

Zur Aufhebung einer verfahrensrechtlichen Entscheidung wegen einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage ist der Nachweis erforderlich, dass die Entscheidung erwiesenermaßen auf falschen Tatsachen beruht.

4

Behauptungen des Angeklagten über unterbliebene Rechtsmittelbelehrung durch den Pflichtverteidiger sind unbeachtlich, wenn der Verteidiger gegenteilige Erklärungen abgibt und kein substantiierter Gegenbeleg innerhalb der Frist vorgelegt wurde.

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 6. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 241/72 in der Strafsache gegen Ursula K. ████, geboren ███ 1942 in ██ ███████, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. September 1972

Tenor

Die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 4. Juli 1972 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1972 und ihr erneuter Wiedereinsetzungsantrag werden verworfen.

Gründe

Die Antragstellerin hatte ihr Wiedereinsetzungsbegehren damit begründet, dass ihr Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Max-Klaus F. █ sie nicht über die Frist- und Formerfordernisse der Revisionseinlegung unterrichtet habe und dass die Versäumung der Revisionsfrist deshalb für sie einen unabwendbaren Zufall darstelle. Da diese Behauptungen in der Erklärung des Rechtsanwalts F. vom 12. April 1972 keine Stütze fanden, hat der Senat das Wiedereinsetzungsgesuch am 6. Juni 1972 als unbegründet verworfen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin nunmehr mit dem neuen Vorbringen, ein näher genannter Zeuge könne bestätigen, dass sie von Rechtsanwalt ██ entgegen seiner Erklärung vom 12. April 1972 – nach der Urteilsverkündung – keine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe. Damit kann die angefochtene Entscheidung jedoch nicht in Frage gestellt werden.

Beschlüsse des Revisionsgerichts über die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsgesuchs sowie eines Antrags auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO werden mit ihrem Erlass rechtskräftig (§ 304 Abs. 4 StPO). Inwieweit von diesem Grundsatz entsprechend der für § 349 Abs. 1 StPO anerkannten Regelung (RGSt 59, 419; BGH NJW 1951, 771 Nr. 18) Ausnahmen zuzulassen sind, wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung erwiesenermaßen auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1960 – 1 StR 86/60 und vom 22. Januar 1965 – 1 StR 339/64), kann auf sich beruhen. Denn abgesehen davon, dass es sich um Vortrag von Tatsachen handelt, die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hätten geltend gemacht werden müssen, kann vom Nachweis einer unzutreffenden Entscheidungsgrundlage hier nicht die Rede sein.

Gegenvorstellung und neuer Wiedereinsetzungsantrag sind daher zu verwerfen.

PikartPfeifferZipfel
MöslKrauth
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