Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Ausländische Urkundenverfälschung als strafschärfender Umstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 240/91
Datum
20.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg ein; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu ihren Nachteil wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Senat stellte klar, dass die Verfälschung von Urkunden durch einen Ausländer im Ausland (§§ 6, 7 StGB) als tatsächlicher Umstand strafschärfend berücksichtigt werden kann, wenn diese Urkunden im Inland gebraucht werden. Jeder Revisionär trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigungen und somit keinen zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Verfälschung von Urkunden im Ausland durch einen Ausländer nach §§ 6, 7 StGB kann als tatsächlicher Umstand in die Beurteilung einer im Inland begangenen Urkundenfälschung einbezogen werden.

3

Das Gebrauchmachen gefälschter ausländischer Urkunden im Inland ist für die Strafzumessung und die Bewertung der Tat als erschwerender Umstand heranziehbar.

4

Kosten des Revisionsverfahrens sind von den Beschwerdeführern zu tragen; Kostenentscheidungen begleiten die Verwerfungsentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 12. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 240/91

in der Strafsache gegen

1. Ivica M., geborener ████ in der Bundesrepublik ████████, ███████████, ████, festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1962 in ████████ (Jugoslawien),

2. ████████ Greßus ████, geboren am ██████████████

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Oktober 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Verfälschen von Urkunden durch einen Ausländer im Ausland (§§ 6, 7 StGB) konnte jedenfalls als tatsächlicher Umstand bei der im Inland begangenen Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen dieser Urkunden strafschärfend berücksichtigt werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmFothGranderath
MaulBrüning
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