Revision verworfen: Ausländische Urkundenverfälschung als strafschärfender Umstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 240/91
- Datum
- 20.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigungen und somit keinen zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfälschung von Urkunden im Ausland durch einen Ausländer nach §§ 6, 7 StGB kann als tatsächlicher Umstand in die Beurteilung einer im Inland begangenen Urkundenfälschung einbezogen werden.
Das Gebrauchmachen gefälschter ausländischer Urkunden im Inland ist für die Strafzumessung und die Bewertung der Tat als erschwerender Umstand heranziehbar.
Kosten des Revisionsverfahrens sind von den Beschwerdeführern zu tragen; Kostenentscheidungen begleiten die Verwerfungsentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 12. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 240/91
in der Strafsache gegen
1. Ivica M., geborener ████ in der Bundesrepublik ████████, ███████████, ████, festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1962 in ████████ (Jugoslawien),
2. ████████ Greßus ████, geboren am ██████████████
wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Oktober 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Verfälschen von Urkunden durch einen Ausländer im Ausland (§§ 6, 7 StGB) konnte jedenfalls als tatsächlicher Umstand bei der im Inland begangenen Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen dieser Urkunden strafschärfend berücksichtigt werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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