Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Entführung und fahrlässige Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 240/77
Datum
02.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Entführung einer 15-Jährigen und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; die Vergewaltigung hielt das Landgericht für nicht erwiesen. Sowohl die Revision des Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft wurden vom BGH verworfen. Der Senat ließ die tatrichterliche Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen zur Nötigung und zum Vorsatz als nicht fehlerhaft gelten. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung blieb nach den Feststellungen rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist grundsätzlich für die Revisionsprüfung bindend; eine Revision ist nur bei Rechtsfehlern oder willkürlicher Beweiswürdigung erfolgreich.

2

Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht bereits dann vor, wenn Zeitangaben ungenau sind, sofern der Tatrichter nachvollziehbar darlegt, warum exakte Zeitpunkte nicht feststellbar sind und die Gesamtwürdigung zeitliche Möglichkeiten offenlässt.

3

Zur Annahme einer Nötigung durch Gewalt (§ 177 StGB) muss festgestellt werden, dass Gewalthandlungen eingesetzt wurden, um den Opferwillen zur Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs zu brechen; rein objektive Gewalthandlungen genügen hierfür nicht ohne Feststellung eines entsprechenden Zwangs- oder Steuerungsvorsatzes.

4

Kann Vorsatz für eine Körperverletzung nicht festgestellt werden, ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zulässig, wenn die Feststellungen das fahrlässige Verhalten tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 22. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 240/77 in der Strafsache gegen den Schachtmeister Heinz Johannes Gr[REDACTED] aus [REDACTED], geboren am ████ ██ 1940 in [REDACTED], wegen Entführung wider Willen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. November 1976 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung der 15-jährigen Manuela ██ wider deren Willen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; eine Vergewaltigung hat es nicht für erwiesen angesehen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Mit der Ablehnung des Hilfsantrages auf Heranziehung eines weiteren Sachverständigen verstieß das Landgericht nicht gegen seine Aufklärungspflicht; die hierfür im Urteil gegebene Begründung (UA S. 33) ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Mutter und die Ehefrau des Angeklagten gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht beeidigt; das war rechtlich zulässig.

2. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

a) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer geht insoweit von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus, als er die Abfahrt des Postbeamten M[REDACTED] auf spätestens 9 Uhr verlegt. Nach den Feststellungen (UA S. 23) war M[REDACTED] jedoch „gegen 9 Uhr, evtl. auch einige Minuten später bei dem Angeklagten“. Weshalb dieser Zeitpunkt nicht genauer festgelegt werden kann, hat das Landgericht im Urteil dargelegt (UA S. 23). Hiernach war es zeitlich nicht unmöglich, dass sich das von Manuela geschilderte Geschehen abgespielt hat. Im Übrigen hat die Strafkammer entgegen dem Vortrag der Revision nicht festgestellt, dass Manuela sich zunächst geweigert habe, in das Auto des Angeklagten einzusteigen, und dass er sie in den Wagen gezogen habe (vgl. UA S. 9); der Tatrichter brauchte also eine solche Verzögerung nicht in die Zeitberechnung einzubeziehen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision enthält das Urteil keinen unlösbaren Widerspruch, soweit das Gespräch des Angeklagten mit der Zeugin ██ in Betracht kommt (UA S. 8, 26). Dass der Angeklagte seine Äußerungen anfänglich abgestritten hat, ist ausdrücklich festgestellt.

c) Auch im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Insoweit ist die tatrichterliche Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht angreifbar.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten auf Grund rechtsfehlerfreier Erwägungen davon ausgegangen, dass er Manuela nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Geschlechtsverkehr genötigt habe (UA S. 30 ff). Die Revision meint, das Landgericht habe es versäumt, in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte dem Mädchen gegenüber zweimal gewalttätig vorgegangen sei (Zuhalten der Tür, wobei sie sich Prellungen zuzog, und Herausziehen aus dem Badezimmer, UA S. 9, 10). Indessen spricht nichts dafür, dass der Tatrichter bei der Beweiswürdigung diese im Urteil ausdrücklich erwähnten Vorgänge übersehen hat. Sie konnten objektiv Gewalthandlungen darstellen; die Strafkammer hat aber ersichtlich nicht feststellen können, dass der Angeklagte diese Gewalthandlungen zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs eingesetzt hat und hierzu einsetzen wollte. Nach den Feststellungen durfte das Landgericht daher davon ausgehen, dass eine tatbestandsmäßige Nötigungshandlung im Sinne des § 177 StGB nicht gegeben war.

Die Annahme fahrlässiger (nicht vorsätzlicher) Körperverletzung ist nach den Feststellungen rechtlich unbedenklich.

RiBGH Pikart ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

PfeifferHerdegen
LoesdauKuhn
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