Einfache Bankrott: Keine Strafe bei unvollständiger, aber übersichtlicher Buchführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 240/58
- Datum
- 16.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzwidrig unterlassene Führung von Handelsbüchern ist nur dann strafbar, wenn überhaupt keine Handelsbücher geführt werden.
Das bloße Unterlassen einzelner Handelsbücher stellt regelmäßig eine unordentliche Buchführung dar und begründet allein noch keine Strafbarkeit.
Eine unordentliche Buchführung ist nur strafbar, wenn sie keine Übersicht über den Vermögensstand des Schuldners gewährt.
Ergibt die vorgelegte (wenn auch unvollständige) Buchführung dennoch die erforderliche Vermögensübersicht, ist die Verurteilung wegen unterlassener Buchführung wegen Fehlens des gesetzlichen Tatbestandes aufzuheben; der Betroffene ist aus Rechtsgründen freizusprechen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 15. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ████████████ ██████ ███ aus ██, geboren am 19.2.1925 in ██, buchhalter Josef ███,
2.) den ████████████ ██████ ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen einfachen Bankrotts
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Wartin, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hergsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Januar 1958, soweit sie verurteilt worden sind, aufgehoben. Die Beschwerdeführer werden von der Anklage wegen einfachen Bankrotts (unterlassene Buchführung) frei gesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die den Angeklagten auch die ihnen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen einfachen Bankrotts mit der Begründung zu Geldstrafe verurteilt, dass sie als Geschäftsführer der Deutschen ██ ███ Anbau-Gesellschaft mbH, der späteren Gemeinschuldnerin, es fahrlässig unterlassen hätten, Handelsbücher zu führen, deren Führung ihnen gesetzlich oblag (§ 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO). Dazu ist im Urteil festgestellt, dass die Angeklagten tatsächlich ein Journal und eine Kundenkartei führten. Das Landgericht hält jedoch diese Buchführung für unvollständig, weil die Angeklagten noch mindestens ein Debitoren- und ein Kreditorenbuch hätten führen müssen.
Wegen gesetzwidrig unterlassener Führung von Handelsbüchern kann indessen nur bestraft werden, wer überhaupt keine Handelsbücher führt (BGHSt 4, 270, 274). Unterbleibt bloß die Führung einzelner Handelsbücher, so ist die Buchführung unordentlich. Die unordentliche Buchführung ist nur dann strafbar, wenn sie keine Übersicht über den Vermögensstand des Gemeinschuldners gewährt. Das trifft hier trotz der Unvollständigkeit der Buchführung der Angeklagten nicht zu, wie das Landgericht festgestellt hat. Die Beschwerdeführer sind daher des ihnen zur Last gelegten Handelns aus Rechtsgründen nicht schuldig und müssen mit der Folge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO frei gesprochen werden.
| Martin | Werner | ||
| Dr. Geier | Dr. Hergsberger |