Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 239/91
- Datum
- 18.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers, ist die Revision als unbegründet abzuweisen.
Verspätet vorgetragenes weiteres Revisionsvorbringen bleibt unberücksichtigt und kann die Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht erweitern.
Absolute Revisionsgründe im Sinne des § 338 Nr. 2 oder Nr. 3 StPO müssen ersichtlich sein; fehlen sie, rechtfertigt dies keine Aufhebung des Urteils.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 18. Dezember 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 239/91
in der Strafsache gegen █████████, dort geboren am ████, █, █████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 18. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Abgesehen davon, dass das weitere Revisionsvorbringen im Schriftsatz vom 16. Mai 1991 verspätet ist, ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 2 oder 3 StPO nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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