Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Unterlassener Hilfeleistung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 239/89
Datum
10.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil wegen Unterlassener Hilfeleistung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen konnten ihm nicht auferlegt werden, weil er nicht wegen einer die Nebenklägerin betreffenden Tat verurteilt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen können dem Angeklagten nach § 472 Abs. 1 StPO nur auferlegt werden, wenn er wegen einer die Nebenklägerin betreffenden Tat verurteilt worden ist.

4

Die Verneinung eines für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlers durch die Revisionsnachprüfung begründet die Unbegründetheit der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 11. Januar 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 239/89 vom 10. Oktober 1989

in der Strafsache gegen Michael ██████ aus ██ ██, geboren am [REDACTED] 1961 in [REDACTED], wegen unterlassener Hilfeleistung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es kam nicht in Betracht, die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, da er nicht, wie es § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO voraussetzt, wegen einer die Nebenklägerin betreffenden Tat verurteilt worden ist (OLG Nürnberg AnwBl 1971, 183; Schikora/Schimansky in KK StPO 2. Aufl. § 472 Rdn. 3).

KuhnMaulGranderath
UlsamerBrüning
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