Revision verworfen; Schmerzensgeld in Adhäsionsverfahren: Höhe und Ratenzahlung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/98
- Datum
- 24.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren sind insbesondere Zahl und Gewicht der rechtswidrigen Taten, der Tatzeitraum und die nicht unerheblichen Folgen für das Opfer zu berücksichtigen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Geschädigtem sind in die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes einzubeziehen; dies schließt die voraussichtliche Dauer der Haft und daraus folgende zeitweilige Leistungsunfähigkeit mit ein.
Die Möglichkeit, Schmerzensgeld in Raten zu zahlen, kann dessen Genugtuungsfunktion erfüllen und ist auch angesichts langfristiger Vollstreckbarkeit und Pfändungsfreigrenzen sachgerecht.
Ein Erörterungsmangel liegt nicht vor, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Umstände und Abwägungen zur Höhe des Schmerzensgeldes darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 9. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 23/98 vom 24. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. März 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. September 1997 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Bemessung des der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren zugebilligten Schmerzensgeldes bemerkt der Senat ergänzend:
Das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,-- DM hat das Landgericht mit Zahl und Gewicht der 47 abgeurteilten Sexual- und Körperverletzungsdelikte des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin, dem langen Tatzeitraum und den nicht unerheblichen Folgen für das Opfer begründet; die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigter hat es berücksichtigt (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3).
Ein Erörterungsmangel liegt nicht vor.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist auch im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer der Strafvollstreckung – der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt –, die zu zeitweiliger Leistungsunfähigkeit führt, bei Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Angeklagten, des vor der Inhaftierung von ihm erzielten Verdienstes und seines Schutzes bei künftiger Durchsetzung des 30 Jahre lang vollstreckbaren Anspruchs durch Pfändungsfreigrenzen angemessen.
Die ratenweise Zahlung des Schmerzensgeldes kann dessen Genugtuungsfunktion erfüllen, die mit derjenigen aufgrund der Bestrafung des Angeklagten nicht identisch ist (BGHZ 128, 117 ff.; Schäfer/Granderath/Wahl, Boetticher/Landau).