Revision: Wegfall des 'schweren Diebstahls' nach StGB-Novelle – Urteilssatz geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 239/70
- Datum
- 26.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung materiellen Rechts durch Gesetzesnovelle kann nachträglich die rechtliche Qualifikation einer tatbestandlichen Feststellung entfallen lassen und erfordert die Anpassung des Urteilssatzes an den nunmehr einschlägigen Tatbestand.
Fällt ein früherer besonderer Straftatbestand durch Gesetzesänderung weg, ist die Verurteilung wegen dieses qualifizierten Tatbestands auf den verbleibenden Grundtatbestand zu ändern.
Wird der Urteilssatz infolge Gesetzesänderung geändert, ist der Strafausspruch aufzuheben, soweit ihm die bisherige Rechtsgrundlage fehlt; Einzel- und Gesamtstrafen sind nach den neuen Vorschriften neu festzusetzen.
Bei der Anwendung neugefasster Strafrahmenregelungen kann auf die neuen Vorschriften abgestellt werden, wobei sich nach den Regelungen der Novelle nicht unbedingt wesentliche Abweichungen im Strafrahmen gegenüber dem alten Recht ergeben müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 18. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 239/70
in der Strafsache gegen ██, den Vertreter Hans ███████████, geboren am ████ in ██████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1970 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Hans [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. November 1969, soweit es ihn betrifft,
1.) im Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte „wegen Diebstahls in vier Fällen“ verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht berücksichtigt wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die seit dem 1. April 1970 in Kraft befindliche Neufassung des Strafgesetzbuchs zwingt jedoch zu einer Änderung des Urteilssatzes und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§ 243 a.F. StGB) kann keinen Bestand haben, weil § 243 n.F. StGB auch für die Fälle des Einbruchsdiebstahls keinen besonderen Straftatbestand mehr bereit hält, sondern nur einen anderen Strafrahmen für „schwere Fälle“ gewährt, die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach Aufhebung des § 244 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66 des 1. StrRG) ist auch für die Bezeichnung der Taten als Rückfallverbrechen kein Raum mehr (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Urteilssatz ist daher entsprechend zu ändern.
Zugleich ist damit aber dem Strafausspruch – mit Ausnahme der einbezogenen Strafen, deren Höhe bestehen bleibt – die sichere Grundlage entzogen. Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind nunmehr gemäß den geänderten Vorschriften neu festzusetzen. Hierbei dürfte allerdings von § 243 n.F. StGB auszugehen und § 17 n.F. StGB zu berücksichtigen sein, wonach sich hinsichtlich des Strafrahmens gegenüber dem alten Rechtszustand keine wesentlichen Abweichungen ergeben.
| Pfeiffer | Pikart | Woesner | |||
| Seibert | Zipfel |