Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Widerstands und weiterer Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 239/58
Datum
23.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg ein, das ihn u. a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Betrugs und Beamtennötigung verurteilt hatte. Die Revision rügte Verfahrensfehler, Befangenheit von Richtern, unzureichende Verteidigerbestellung und Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Rügen nicht substantiiert sind, viele Einwendungen unzulässig oder verspätet erhoben wurden und die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte; ein Teil der Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Tatsache, dass ein Richter in anderen Verfahren zu Ungunsten einer Partei entschieden hat, begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit.

2

Eine in einem Verfahren erklärte Ablehnung eines Richters wirkt nur für jenes Verfahren; frühere Ablehnungsentscheidungen gelten nicht automatisch für andere Verfahren.

3

Angriffe der Revision, die lediglich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters beanstanden oder neue Tatsachen vorbringen, sind im gegenwärtigen Rechtszug unzulässig; das Revisionsgericht ersetzt die tatrichterliche Würdigung nicht ohne sachliche Gründe.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie verspätet erhoben werden (§§ 345, 346 StPO); eine Wiedereinsetzung erfolgt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 3. Dezember 1957

Rubrum

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dr. Carl Theodor aus ███, geboren am ████████████ 1918 in K>, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Widerstands gegen einen Vollstreckungsbeamten u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Dezember 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 4. Dezember 1957 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Widerstandes gegen einen Vollstreckungsbeamten, wegen Betruges, wegen Vollstreckungsvereitelung, wegen Pfandsiegelbruchs, wegen Beamtennötigung, wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede, wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, Landgerichtsrat Heil sei durch eine gegen ihn gerichtete Straftat des Angeklagten, die Gegenstand des Verfahrens ist, von der Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss ausgeschlossen gewesen.

Der Rüge liegen folgende Vorgänge zugrunde:

Das Amtsgericht Coburg erließ am 5. Oktober 1954 auf Antrag der Firma Adolf ███ in Kleinheubach gegen Alexandrine ████, die Mutter des Angeklagten, eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Kraftwagens an einen Gerichtsvollzieher. Das Amtsgericht hielt diese Verfügung durch Urteil vom 18. Oktober 1954 aufrecht. Die Mutter des Angeklagten und dieser als Nebenintervenient legten hiergegen Berufung ein. Die Verhandlung vor dem Landgericht fand am 9. November 1954 statt. Hieran waren die Landgerichtsräte ███████, Dr. ██████████ und ████████████████ beteiligt. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt und verhandelten nur wegen der Kosten. Die Kammer beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung um 17 Uhr an. Am Vormittag des 10. November 1954 ging ein Antrag der Firma █████ auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des Kraftwagens gegen den Angeklagten ein. Diesem Antrag entsprach die Kammer in derselben Besetzung. Danach fand die Verkündung der Kostenentscheidung in der ersten Sache statt. Die Kosten wurden der Mutter des Angeklagten auferlegt. An dieser Verkündung nahm Landgerichtsrat HC) teil.

Am 11. November 1954 richtete der Angeklagte ein Schreiben an Landgerichtsrat ████████, in dem er der Kammer vorwarf, sie habe die Gewaltjustiz fortgesetzt und seiner armen Mutter noch die Kosten auferlegt. Zur näheren Begründung führte er aus, die Kammer habe die Verkündung der Entscheidung gegen seine Mutter ausgesetzt, damit die Firma █████ eine neue einstweilige Verfügung gegen ihn beantragen könne.

Der Vorwurf des Angeklagten kann sich demnach nur gegen die Mitglieder der Kammer richten, die an der Entscheidung vom 9. November 1954 (Kostenentscheidung zu Ungunsten der Mutter des Angeklagten und Anberaumung des Verkündungstermins vom 10. November 1954) sowie an dem Erlass der einstweiligen Verfügung vom 10. November 1954 mitgewirkt haben. Landgerichtsrat HC) ist hieran nicht beteiligt gewesen. Er ist nur bei der Verkündung der Kostenentscheidung zugegen gewesen. Für die richtige Verkündung ist er selbstverständlich verantwortlich, aber nicht für den Inhalt der in anderer Besetzung beschlossenen Entscheidung. Indem der Angeklagte der Kammer vorwarf, seiner Mutter die Kosten auferlegt und die Verkündung dieser Entscheidung ausgesetzt zu haben, kann er nur die Richter gemeint haben, die diese Entscheidung am 9. November getroffen haben. Dass der Landgerichtspräsident in einem Strafantrag irrtümlich Landgerichtsrat Heil als Verletzten bezeichnet hat, ändert hieran nichts.

2. Die Angabe der Revision, auch Landgerichtsrat N sei als Mitglied des Landgerichts Coburg durch das Schreiben des Angeklagten vom 11. November 1954 verletzt, ist abwegig. Ebensowenig bezieht sich das Schreiben des Angeklagten vom 14. Juli 1954 „An die Herren der 1. Zivilkammer Coburg“ auf diesen Richter, der damals am Amtsgericht Coburg tätig war, wenn er auch einen Antrag der Mutter des Angeklagten mit einer Begründung abgelehnt hatte, die dieser später den Landrichtern zum Vorwurf machte.

3. Die Revision meint, Landgerichtsrat Dr. BC) hätte sich der richterlichen Tätigkeit enthalten müssen, weil das Oberlandesgericht Bamberg seine Ablehnung in einem anderen Verfahren im Jahre 1948 für begründet erklärt hat. Dies ist unrichtig. Die Ablehnung gilt nur für das Verfahren, in dem sie ausgesprochen wird.

4. Die Revision macht als Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO geltend, dass die im gegenwärtigen Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuche gegen die Landgerichtsräte M____, HC), KC) und Dr. BC) zu Unrecht verworfen worden seien. Die Landgerichtsräte H und XC haben an dem angefochtenen Urteil nicht mitgewirkt. Es ist deshalb nur zu prüfen, ob die Gesuche gegen die Landgerichtsräte M und Dr. K zu Unrecht verworfen worden sind. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 1956 und des Landgerichts Coburg vom 7. Oktober 1957 geben zu sachlichen Bedenken keinen Anlass. Die Ansicht der Revision, die abgelehnten Richter seien schon deshalb voreingenommen, weil sie in anderen Verfahren zu Ungunsten des Angeklagten oder seiner Mutter entschieden hätten, ist offensichtlich unrichtig; sonst könnte in solchen Fällen jeder Angeklagte durch eine Ablehnung erreichen, dass für jedes neue Verfahren neue Richter zu bestimmen seien. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die zu Ungunsten des Angeklagten ergangenen Entscheidungen auf unsachlichen Erwägungen beruhen.

5. Dass Landgerichtsrat Dr. BC) den Angeklagten in einem Zivilprozess angeschrien haben soll, wäre angesichts dessen Verhaltens vor Gericht nicht so ungewöhnlich, dass hieraus für den Angeklagten bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters entstehen könnten.

6. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer das Verfahren in mehreren Fällen der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Das ist jedenfalls im gegenwärtigen Rechtszug unzulässig, RGSt 66, 326.

7. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung des § 261 StPO. Er trägt jedoch keine Tatsachen vor, die einen solchen Schluss zulassen. Die besonders sorgfältige Beweiswürdigung, insbesondere die Stellungnahme der Strafkammer zu der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, beweist vielmehr, dass das Urteil auf ihrem Ergebnis beruht, also nicht von vornherein festgestanden hat.

8. Die Revision wendet sich dagegen, dass der Vorsitzende dem Angeklagten als Pflichtverteidiger den Rechtsanwalt Dr. █████████████ nicht, wie von ihm gewünscht, den Rechtsanwalt Meier beigeordnet hat. Darin liegt kein Verfahrensfehler. Nach § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende den Verteidiger aus der Zahl der bei einem Gericht des Bezirks zugelassenen Rechtsanwälte aus. Die Behauptung, Rechtsanwalt Dr. ██████ habe keine Zeit zur Vorbereitung der Sache gehabt, ist unverständlich. Der Angeklagte wurde im Ermittlungsverfahren zunächst durch Rechtsanwalt Dr. Herbert vertreten. Dieser legte die Verteidigung am 30. Juni 1956 nieder. Schon am 6. Juli 1956 bestellte der Vorsitzende Dr. ███ zum Pflichtverteidiger. Die Hauptverhandlung begann erst am 18. November 1957.

9. Die Ansicht, der Eröffnungsbeschluss führe die dem Angeklagten zur Last gelegten Beleidigungen nicht genau an und nehme das Beweisergebnis vorweg, ist offensichtlich unrichtig.

10. Die Ablehnung des Antrages, die Aussagen der Zeugen █████ und Ma> auf Tonband oder genau in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (RGSt 28, 394), ist nicht revisibel.

11. Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisanträgen rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Die von der Strafkammer angeführten Ablehnungsgründe entsprechen in allen Fällen dem Gesetz. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung der Strafkammer.

12. Mit der Beanstandung der Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden kann die Revision nicht durchdringen, insoweit der Angeklagte es unterlassen hat, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, § 238 Abs. 2 StPO. Die Ablehnung weiterer Fragen an den Zeugen ████████████ lässt keinen Verfahrensmangel erkennen.

13. Die Aufklärungsrügen haben keinen Erfolg, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorträgt, die das Landgericht dazu hätten drängen müssen, noch weitere Beweise zu erheben.

14. Die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO begründet nicht die Revision, BGH NJW 1951, 970 und JZ 1955, 284.

15. Soweit die Revision noch weitere Verfahrensfehler behauptet, ist sie offensichtlich unbegründet. Eine Stellungnahme erübrigt sich daher.

16. Die nach dem 16. März 1958 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und deshalb unzulässig (§§ 345, 346 StPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt, BGHSt 1, 44.

II. Sachbeschwerde

Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, die einwandfreien Feststellungen des Urteils oder sie trägt neue Tatsachen vor. Das ist im gegenwärtigen Rechtszug unzulässig. Im Übrigen liegen die Ausführungen des Beschwerdeführers neben der Sache.

Justizangestellter C2WernerDr. Hengsberger
MantelDr. GeierMartin
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