Aufhebung des Mordurteils wegen unzureichender Feststellungen zu niedrigen Beweggründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 239/56
- Datum
- 02.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Augenschein ist nach § 244 Abs. 5 StPO dem Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen vorbehalten und entfällt, wenn die Beweisaufnahme, insbesondere sachverständige Aussagen, ein klares Bild der Verletzungen und des Tatgeschehens vermittelt.
Die Feststellung von Vorsatz (einschließlich bedingten Vorsatzes) obliegt dem Tatrichter; aus einzelnen Äußerungen des Beschuldigten dürfen nicht ohne weiter tragfähige Feststellungen unmittelbar auf Tötungsvorsatz geschlossen werden.
Die Annahme einer Tötung aus niedrigen Beweggründen setzt eine überzeugende, widerspruchsfreie und nachvollziehbar begründete Würdigung der Motive voraus; erhebliche Auslegungs- oder Darlegungslücken führen zur Aufhebung der Entscheidung.
Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB (erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit) erfordert konkrete, substantiiert festgestellte Anhaltspunkte für die verminderte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit; unzureichende Feststellungen machen eine erneute Verhandlung erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg, 4. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt August ███ aus ███, dort geboren am ███████████ 1901, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Mertin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ ██ ███ bei der Verhandlung, ████████████████ ███ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 4. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts; er macht insbesondere die unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen und Auslegungsregeln sowie Verstöße gegen die Denkgesetze und den Grundsatz „in dubio pro reo“ geltend.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil es den Schädel des Getöteten nicht besichtigt habe.
Ob ein Augenschein erforderlich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs. 5 StPO). Da das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Bekundungen des ärztlichen Sachverständigen, Professor Dr. █████████, ein klares Bild von der Art der Verletzungen des Getöteten und von der Reihenfolge der ihm vom Beschwerdeführer versetzten Schläge gewonnen hatte, war es nicht dazu gedrängt, den Schädel in Augenschein zu nehmen.
2.) Nach den bisherigen Feststellungen hat der Tatrichter die Anwendung des § 53 StGB entgegen der Auffassung des Angeklagten rechtlich bedenkenfrei verneint. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer mit Angriffswillen und nicht zu seiner Verteidigung auf seinen Bruder einschlug.
3.) Gegen die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz zugeschlagen, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken; jedoch wird die Schlussfolgerung, er habe hierbei aus niedrigen Beweggründen gehandelt, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder Josef war es vor der Straftat wiederholt zu Streit und Tätlichkeiten gekommen. Nach den Feststellungen hatte Josef █████ am 11. Oktober 1955 u. a. die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Worten „Drecksau“ und „Hure“ beschimpft. Der Angeklagte steigerte sich in die unbegündete Vorstellung hinein, seine Ehefrau könnte ehewidrige Beziehungen zu einem Dritten unterhalten haben. Als die beiden Brüder am 15. Oktober 1955 abends zufällig im Stall ihres Anwesens zusammentrafen, fragte der Beschwerdeführer seinen Bruder Josef, wer mit seiner Frau „gehurt“ habe; dieser erwiderte: „Du bist ein noch viel größerer Hurensohn als Deine Frau.“ Durch diese Äußerung geriet, wie der Tatrichter bei der Schilderung des Tathergangs ausführt, der Angeklagte in heftigste Wut; er ergriff einen Holzknüppel, der an der Stallwand lehnte, und schlug mit ihm auf seinen Bruder ein. Der erste Hieb traf Josef █████ am Hinterhaupt, der zweite am Scheitel; während der Angegriffene zu Boden sank, führte der Beschwerdeführer zwei weitere Schläge aus, von denen einer die rechte Schläfe und das Jochbein des Josef █████, der andere die linke Schulter verletzte. Josef █████ verstarb an den schweren Verletzungen am 18. Oktober 1955.
a) Das Schwurgericht hat nicht für nachgewiesen, dass der Angeklagte bei Führung der Schläge den Tod seines Bruders unbedingt wollte; wenn es auch im Abschnitt IV 2 der Urteilsgründe u. a. von der „Absicht“ des Angeklagten spricht, seinen Bruder zu töten. Es ist aber überzeugt, dass August █████ den Eintritt des Todes seines Bruders Josef „in Kauf nahm und ihn innerlich billigte“. Diese Überzeugung hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme im Wesentlichen rechtlich bedenkenfrei gewonnen. Allerdings kann ihm nicht beigetreten werden, wenn er auch aus den vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 1955 getanen Äußerungen, er rechne mit seinem Bruder ab, mit dem anderen, der „gehurt“ habe, rechne er noch „ärger“ ab, ohne nähere Begründung auf den Tötungsvorsatz schließt. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass man sich, wenn die Schlussfolgerung des Tatrichters richtig wäre, nicht vorstellen könne, worin eine noch irgendwie geartete Abrechnung bestehen solle. Die übrigen Feststellungen tragen jedoch die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Beschwerdeführer mit Tötungsvorsatz zugeschlagen hat.
b) Das Tatbestandsmerkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen hält das Schwurgericht für gegeben, weil der Beschwerdeführer aus Rachsucht gehandelt habe. Es ist überzeugt, dass der Rachedurst wegen der zurückliegenden Beschimpfungen und Tätlichkeiten die Erbitterung über die der Straftat unmittelbar vorhergegangene Beleidigung überwog, dass er das „vorherrschende Moment“ war. Es hält die Schutzbehauptung des Angeklagten, er würde wohl nicht zugeschlagen haben, wenn sein Bruder ihn nicht erneut beschimpft hätte, für unglaubwürdig. An einer anderen Stelle des Urteils ist ausgeführt, die erneute Beleidigung habe eine „völlig untergeordnete Rolle“ gespielt. Das steht in einem gewissen Widerspruch zu der Tatbestandsschilderung, nach der August █████ durch die beschimpfende Bemerkung seines Bruders in „heftigste Wut“ geraten ist. Seine Auffassung begründet der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung u. a. damit, dass der Beschwerdeführer den Wortwechsel am 15. Oktober 1955 „provoziert“ habe. Ob dem Angeklagten zum Bewusstsein gekommen ist, dass seine Frage nach demjenigen, der mit seiner Frau „gehurt“ habe, als eine solche Herausforderung angesehen werden konnte, hat das Schwurgericht bisher nicht überzeugend dargelegt. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als der Tatrichter festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich durch die Beschimpfung seiner Ehefrau mit dem Ausdruck „Hure“ in die unbegündete Vorstellung hineingesteigert, seine Ehefrau könnte ehewidrige Beziehungen unterhalten haben. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte infolge seiner „eingeengten Intelligenz“ nicht in der Lage, sein Misstrauen zu überwinden; es entstand in ihm eine sich von Tag zu Tag steigernde „Affektstauung“, die mit der Begehung der Tat am 15. Oktober 1955 ihren Höhepunkt und gleichzeitig die Entladung erreichte. Das Schwurgericht hat angenommen, dass aus den angeführten Gründen das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich vermindert war. Mit diesen Feststellungen hat sich der Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, nicht auseinandergesetzt.
Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils.
4.) Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen der Revision zu berücksichtigen.
Für die Fassung des Urteilsspruchs wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit voraussetzt.
Mantel Dr. Horchner
Die Bundesrichter Dr. Augustin, Krumme und Mertin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Justizangestellter | |
| Dr. Horchner |