Revision: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Glaubwürdigkeitsprüfung eines Kindeszeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 239/52
- Datum
- 08.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen muss die Strafkammer diejenigen, die über dessen Persönlichkeit und Zuverlässigkeit aussagen können (z.B. zuständige Lehrkraft, Vormundschaftsrichter), in der Hauptverhandlung vernehmen; die Unterlassung verletzt die Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO.
Schriftliche Äußerungen einer öffentlichen Schule können nach §256 Abs.1 StPO als Urkunde verwertet werden, soweit sie kein Leumundszeugnis enthalten.
Die bloße geringe Altersspanne eines Kindes enthebt die Kammer nicht von der Pflicht, bei Anhaltspunkten für suggestive oder vorgeprägte Angaben ergänzend Zeugen oder Sachverständige heranzuziehen.
Ob zusätzliche sachverständige Vernehmungen (z.B. psychologische Gutachten) erforderlich sind, richtet sich nach dem Ergebnis der Vernehmung der Personen, die das Kind regelmäßig kennen und beobachten.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 29. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Medardus K. aus ███, dort geboren am ████ 1926, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 29. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit Recht sieht die Revision Verfahrensverstöße darin, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der nach der Anklage missbrauchten Hannelore F. den Schülerbogen der Ev. Schule in ██████ (Bl. 11 d. A.) und die Angaben des Mädchens vor dem Vormundschaftsrichter (Bl. 6 und 7 d. A.) verwertet hat, anstatt die zuständige Lehrkraft und den Vormundschaftsrichter in der Hauptverhandlung persönlich gehört zu haben. Der Verwertung des Schülerbogens stand allerdings nicht, wie die Revision meint, der § 250 StPO entgegen; die Äußerung der Schule war vielmehr nach § 256 Abs. 1 StPO dem Urkundenbeweis zugänglich, da sie das Zeugnis einer öffentlichen Behörde ist und in dem von der Strafkammer herangezogenen Teil kein Leumundszeugnis darstellt (RGSt 1, 235; 53, 280). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer die Niederschrift über die Angaben der F. vor dem Vormundschaftsrichter unter Verletzung der §§ 249 ff. StPO verwertet hat. Jedoch bedeutet es einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, dass die Strafkammer unterlassen hat, Lehrer und Vormundschaftsrichter in der Hauptverhandlung persönlich zu vernehmen. Die F. war zwar zur Zeit des von ihr behaupteten Vorkommnisses noch nicht ganz sieben Jahre und bei der Hauptverhandlung noch nicht ganz siebenundeinhalb Jahre alt, stand also noch nicht in dem Alter der geschlechtlichen Entwicklung, das zu besonderer Vorsicht bei der Würdigung der Zeugenaussage eines Mädchens über geschlechtliche Erlebnisse nötigt. Nach den teilsfeststellungen hatte sie aber schon im Alter von fünf Jahren mit dem ungefähr gleichaltrigen Josef K. „Doktor gespielt“, wobei sie ihre Hose herunterzog und der Junge mit einem Stecken an ihren nackten Geschlechtsteil langte, und später, einige Zeit vor dem unter Anklage stehenden Vorfall, den dreizehnjährigen Günther ohne Erfolg aufgefordert, mit ihr „Doktor zu spielen“: dabei soll sie nach den Bekundungen des E. erklärt haben, dass sie das öfter mit ihrem Vetter im Garten tue. Schon diese beiden Vorfälle mussten der Strafkammer Anlass zu ernstlichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der F. geben. Es kommt hinzu, dass die F. bei ihrer Vernehmung durch den Vormundschaftsrichter von einem Herumspielen des Angeklagten in ihrem Geschlechtsteil und in der Hauptverhandlung von einem solchen an ihrem Geschlechtsteil gesprochen, erstmals in der Hauptverhandlung etwas von der Frage des Angeklagten, ob es kitzle, erwähnt und in der Hauptverhandlung nichts von dem Erscheinen des Jungen E. im Schuppen des Angeklagten bekundet hat. Bei dieser besonderen Sachlage durfte sich die Strafkammer nicht allein auf Grund der großen Jugend der F., der Art, wie sie in der Hauptverhandlung ihre Angaben machte, des hierbei über die Persönlichkeit des Mädchens gewonnenen Eindrucks und der Bekundungen der G. die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der F. erforderliche Sachkunde selbst beimessen; sie durfte vor allem angesichts der bedenklichen Vorfälle mit den Jungen K. und E. nicht ohne weiteres die F. nur wegen ihres jugendlichen Alters als „keinesfalls geschlechtlich stark interessiert“ betrachten und die Möglichkeit einer „hysterischen Sensation“ als ausgeschlossen bezeichnen. Die Strafkammer musste vielmehr mindestens die zuständige Lehrkraft und den Vormundschaftsrichter in der Hauptverhandlung vernehmen, um ein zuverlässiges Bild von der Persönlichkeit der F. und der Zuverlässigkeit ihrer Aussage zu gewinnen. Ob die Strafkammer daneben auch noch einen Beichtvater oder anderen Sachverständigen der Psychologie hätte zuziehen müssen, hing von dem Ergebnis der Vernehmungen des Lehrers und des Vormundschaftsrichters ab, besonders davon, in welchem Umfang der Lehrer Gelegenheit zur Beobachtung der F. gehabt hat und in welchem Maße er neben seiner pädagogischen Ausbildung auch über besondere jugendpsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Sachlichrechtliche Bedenken hat die Revision gegen das Urteil nur insoweit erhoben, als sie die Urteilsausführungen über die Glaubwürdigkeit der F. als den Erfahrungen des Lebens und der Wissenschaft widersprechend bezeichnet: hierzu ist schon oben Stellung genommen. Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Da das Urteil auf den gerügten Verfahrensverstößen beruhen kann, war es samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erwägen müssen, ob nicht auch der Vetter der Hannelore F. zu vernehmen ist, mit dem sie nach ihrer angeblichen Erklärung gegenüber Günther E. öfter im Garten „Doktor gespielt“ hat. Ferner wird die F. ausdrücklich zu befragen sein, aus welchem Grunde sie bisher von dem Erscheinen des Günther E. im Schuppen des Angeklagten nichts erwähnt hat; den Ausführungen auf S. 7 UA ist nicht zu ent-
nehmen, dass an das Mädchen in der letzten Hauptverhandlung eine Frage in dieser Richtung gestellt worden ist. Schließlich wird die Strafkammer noch zu erwägen haben, ob außer der zuständigen Lehrkraft noch zuverlässige Personen, die die F. im täglichen Umgang kennen, als Zeugen über ihre Persönlichkeit, vor allem über ihre Wahrheitsliebe zu hören sind.
| Mantel | Richter | Krumme | |||
| Dr. Peetz | Dr. Augustin |